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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 78, 7, April IS10. Nichtamtlicher Teil. DSrsrndlaUt. d. DM». Buchhandel. 4139 heilen, die eine sorgfältige Prüfung und begründete Gut achten erfordern, werden Kommissionen ernannt. Artikel 48. ») Diese Kommissionen werden durch die General versammlung ernannt. Sie sind entweder dauernd oder zeitweilig und bestehen aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. b) Mitglieder ständiger Kommissionen werden auf die selbe Weise gewählt wie die Mitglieder des Vorstandes. Sie werden auf die Zeit von 3 oder S Jahren gewählt und sind nach ihrem Austritt nicht sogleich wieder wählbar, es sei denn, daß bei der Einsetzung der Kommission hierüber eine andere Bestimmung getroffen wurde. o) Ständige Kommissionen übersenden alljährlich vor dem 1. Mai ihre Mitteilungen und Berichte, falls notwendig auch ihre Abrechnungen dem Vorstand des Vereins zwecks Ausnahme in den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes. 6) Zeitweilige Kommissionen werden durch Stimmen mehrheit ohne Kandidatenvorschlag ernannt, oder, falls die Versammlung das ausdrücklich verlangt, durch einen von dem Vorstande zu machenden Vorschlag. Bei der Ernennung wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Berichterstattung zu erfolgen hat. Das Vereinsmitglicd, auf dessen Antrag eine zeitweilige Kommission ernannt wird, ist verpflichtet, ihr anzugehören. Geht der Antrag von mehr als einem Mitglied aus, so entscheiden die Antragsteller, wer von ihnen als Kommissionsmitglied eintreten soll. e) Für Kommissionsmitglieder, die außerhalb des Ortes wohnen, wohin der Auftrag sie beruft, gilt der in Artikel 26 a aufgestellte Tarif für Reise- und Aufenthaltskosten. Kapitel VII. Von den Generalversammlungen. Artikel 49. a) Alljährlich im Monat Juli wird in Amsterdam eine Generalversammlung des Vereins abgehalten und zwar an einem seitens des Vorstandes näher zu bestimmenden Tage. b) Falls die Tagesordnung an einem Tage nicht er ledigt werden kann, wird die Versammlung am nächsten Tage fortgesetzt. o) Die bei den Generalversammlungen gefaßten Beschlüsse werden den Mitgliedern binnen 14 Tagen durch den Vor stand im Vereinsorgan zur Kenntnis gebracht. Sie treten vom Augenblick dieser Ankündigung an in Kraft, falls hier über nichts anderes bestimmt wurde. ä) Der Bericht über eine Generalversammlung wird mit den zugehörigen Dokumenten so bald wie möglich ge druckt und an die Mitglieder versandt. Artikel 50. Der Vorstand hat das Recht, außerordentliche General versammlungen anzuberaumen, und soll dazu verpflichtet sein, falls dies von mindestens SO Mitgliedern schriftlich be antragt wird, mit begründeter Angabe der in dieser außer ordentlichen Versammlung zur Diskussion gelangenden Anträge. Artikel 51. a) Bei der Tätigkeit der ordentlichen Generalversamm lung ist die nachstehende Reihenfolge zu wahren: a) Eröffnung der Versammlung. 5- Ernennung einer Kommission von mindestens drei Mitgliedern durch den Vorsitzenden zur Zählung der Stimmen. e- Ernennung von Ehrenmitgliedern, ck) Ballotage über Kandidaten für die Mitgliedschaft, e- Einführung neu aufgenommener Mitglieder. Mitteilung eingegangener Schriftstücke. S) Bericht der seitens der vorigen Generalversammlung ernannten Kommission zur Prüfung der ver schiedenen Rechnungen und der Kassenbestände. Beratung des laut Artikel 58 erstatteten Bericht. Wahl von Vorstandsmitgliedern. Wahl von Korrespondenten. si Berichte der Kommissionen. m) Wahl der Mitglieder ständiger Kommissionen. «) Ernennung einer aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Kommis sion zur Prüfung der Rechnungen über das laufende Vereinsjahr. o- Besprechung der auf der Tagesordnung stehenden Anträge. F) Besprechung der seitens des Vorstandes oder der Mitglieder in der Versammlung gestellten Anträge, falls dietMajorität nicht eine Vertagung verlangt. Besprechung des vom Vorstande eingereichten Vor anschlages der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Vereinsjahr. n) Anweisung einer Bankfirma gemäß Artikel 41. r) Schluß der Versammlung. b) Der Vorsitzende ist befugt, im Einverständnis mit der Versammlung diese Regelung den Umständen entsprechend abzuändern. Artikel 52. a) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag zu erläutern, bevor dieser zur Diskussion gelangt. b) Nur dem Vorsitzenden, dem Antragsteller und den Berichterstattern der Kommissionen ist es gestattet, ohne Einwilligung der Versammlung mehr als zweimal über das gleiche Thema zu sprechen. Artikel 53. a) Der Vorsitzende hat das Recht, die Diskussion zu schließen, wenn er der Ansicht ist, daß ein Antrag bereits zur Genüge erörtert wurde. b) Bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten hat die Versammlung zu beschließen. Artikel 54. a) Das Abstimmen über Personen erfolgt schriftlich; eine Ernennung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit. b) Wenn bei der ersten Abstimmung niemand die absolute Mehrheit erlangt hat, wird eine freie zweite Abstimmung ab gehalten. Erlangt auch bei dieser niemand die absolute Mehrheit, so wird eine erneute Abstimmung abgehalten zwischen den beiden Persönlichkeiten, die zuletzt die meisten Stimmen erhielten. Bei der gleichen Stimmenanzahl ent scheidet das Los. Artikel 55. s.) Abstimmung über Anträge erfolgt durch Aufruf der Mitglieder an Hand der Präsenzliste. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen. b) Der Vorsitzende ist befugt, bei der Behandlung von Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf den Buchhandel beziehen, diejenigen Mitglieder, die verwandte Geschäftszweige betreiben, aufzufordern, sich der Abstimmung zu enthalten. Artikel 56. a) Nach Ablauf der ordentlichen Generalversammlung wird ein gemeinschaftliches Essen eingenommen. b) Der Vorstand hat das Recht, Nichtmitglieder zur Teilnahme an diesem Essen einzuladen. Artikel 57. ») Vor dem 15. April bringt der Vorstand im Vereins organ die bevorstehenden Vakanzen in den Ämtern der Vor standes und der Korrespondenten zur Kenntnis der Mit glieder. 533»
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