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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191004070
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1910 - Monat1910-04 - Tag1910-04-07
 
 
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                              ^ 78, 7. April 1910. Nichtamtlicher Teil. «irscnbl»,, s. d. DIschn, Buchhandel. 4137 Korrespondentschaft in einer eigens dazu anberaumten Ver sammlung. Für den Fall, daß nur ein Kandidat vorgs- schlagen ist, hat der Vorstand einen zweiten zu stellen. Für den Fall, daß kein Kandidat vorgeschlagen ist, erfolgt die Ernennung aus zwei seitens des Vorstandes für jede Vakanz Empfohlenen. Artikel 21. Die ausscheidenden Korrespondenten sind nicht un mittelbar neu zu wählen; bei zeitweiliger Vakanz sind sie verpflichtet, bis zum Beginn des nächsten Vereinsjahrs noch als Korrespondent weiter tätig zu sein. Artikel 22. ») Entsteht eine Vakanz in Korrespondentschaften, wo einer oder mehrere Vorstandsmitglieder wohnen, so muß einer von diesen, der vom Vorstand näher zu bezeichnen ist, die Ver waltung übernehmen. Artikel 23. Den Korrespondenten ist in'ihren Bezirken aufgetragen: a) das Anwerben neuer Mitglieder für den Verein, b) die Leistung von Hilfe sowohl dem Vorstand als auch den Kommissionen, o) die nach Möglichkeit gütliche Schlichtung kleiner Differenzen, ä) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder bei Fallissements lstehe Reglement XV: Vorschriften, die im Fall eines Fallissements von den Korre spondenten und den Gläubiger-Mitgliedern des Vereins zu befolgen sind). Artikel 24. a) Die Korrespondenten müssen innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang der Tagesordnung für die jährliche General versammlung eine Versammlung anberaumen zur Besprechung der Gegenstände der Tagesordnung, zur Aufstellung von Kandidaten, die dazu gemeldet sind, und zur Wahrnehmung der Interessen des Vereins. b) Diese Versammlung wird in der Hauptstadt ihres Bezirks abgehalten, es sei denn, daß außergewöhnliche Um stände es ratsam erscheinen lassen, diese Versammlung im Interesse der Korrespondentschaft in einer der anderen Städte der Korrespondenlschaft abzuhalten. e) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von min destens einem Zehntel der in dem Bezirk wohnhaften Mit glieder erforderlich. ä) Ferner ist jeder Korrespondent berechtigt, Versamm lungen anzuberaumen, zu denen auch Nichtmitglieder in seinem Bezirk eingeladen werden können. s) Die Mitglieder-Versammlungen werden durch Zirku lare angezeigt, die mindestens fünf Tage vor dem Tage der Versammlung zugestellt werden müssen. t) Bei den Abstimmungen müssen die Regeln, die in den Artikeln 54 und 55 dieser Statuten vorgeschrieben sind, befolgt werden. Artikel 25. Die Korrespondenten haben binnen acht Tagen nach Em pfang der Tagesordnung einer Generalversammlung mit dem Vorstand zusammenzukommen, um darüber Bericht zu er statten, was in ihrem Bezirk vorgesallen, was sie zur An werbung neuer Mitglieder geleistet und welche Differenzen sie im Laufe des Jahres geschlichtet haben. Gelegentlich dieser Versammlung werden gleichzeitig die Anträge für die Generalversammlung zur Sprache gebracht. Artikel 28. a) Die Korrespondenten erhalten sür ihre obligatorische Teilnahme an Vorstandsversammlungen und der Generalver sammlung Vergütungen für Reise und Aufentshaltkosten, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. die dem Tarif gemäß berechnet werden (siehe Reglement XVI: Berechnung von Reise- und Aufenthaltskosten). b) Außerdem setzen sie die Kosten von höchstens zwei diesem Reglement zufolge in ihrem Bezirke abgehaltenen Ver sammlungen in Rechnung bis zum Höchstbetrage von 25 Fl. für jede Versammlung. Kapitel IV. Vom Vorstand. Artikel 27. Der Vereinsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die sämtlich in Holland und von denen drei in Amsterdam wohn haft sind. Artikel 28. Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben. Artikel 29. Dem Vorsitzenden und dem Sekretär liegt die Führung der täglichen Geschäfte ob. Artikel 30. a) Die Vorstandsmitglieder werden bei der General versammlung auf drei Jahre aus den ordentlichen Mitgliedern ernannt. Die Wahl erfolgt aus einer Kandidatenliste, auf der die Namen in alphabetischer Reihenfolge verzeichnet sind. l>) Die neu ernannten Vorstandsmitglieder treten zu Beginn des neuen Vereinsjahres ihr Amt an. e) Die Vorstandsmitglieder dürfen vom Verein nicht besoldet werden, ebensowenig können sie oder ihre Firmen in geschäftlichem Verkehr mit dem Verein stehen. Artikel 31. a) Die Kandidaten werden in den Versammlungen ge wählt durch die Korrespondenten, die Artikel 24 zufolge be rufen werden. Jede Korrespondentschaft kann höchstens so viele Kandidaten ausstellen, als freie Ämter zu besetzen sind. b) Außerdem genießen Gruppen von mindestens zehn Mitgliedern das Recht, für jedes Amt einen Kandidaten auf zustellen. e) Die Listen der aufgestellten Kandidaten müssen binnen zwanzig Tagen nach Empfang der Tagesordnung dem Vorstand eingesandt werden. Für den Fall, daß weniger Kandidaten ausgestellt sind, als die doppelte Anzahl Ämter beträgt, ergänzt der Vorstand die Liste bis zu der erforderlichen Zahl. Artikel 32. a) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind nicht sogleich wieder wählbar. b) Bei zeitweiligem Freiwerden eines Amtes tritt auf Antrag des Vorstandes eins der zuletzt ausgeschiedenen Mitglieder wieder als Vorstandsmitglied ein, bis die nächstfolgende Generalversammlung das Amt neu besetzt haben wird. Der vorläufig sür das Amt Gewählte über nimmt sogleich seinen Sitz sür die Zeit, in der das Mit glied, an dessen Stelle er tritt, noch tätig gewesen sein würde. Artikel 33. Der Vorstand bestimmt selbständig den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Schatzmeister wird durch die Generalversammlung ernannt. Artikel 34. a) Dem Vorstand liegt die gerichtliche und außer gerichtliche Vertretung des Vereins ob, und er überwacht seine Interessen. b) Insbesondere liegt ihm ob: a) die Handhabung des Reglements, 5) die Ausführung der Beschlüsse der General versammlung, e) die Handhabung der Handelsrechte der Mitglieder so weit als möglich, 5ZS
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