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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1910
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- Deutsch
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^ 47, 28. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f d. Dtschn. Buchhandel. 2579 Sortiments, dal von: O L.G. so warm betonte genossenschaft liche Interesse mitvertrat, während die klagende Sortiments firma zum mindesten im Verdacht stand, ihre höchst privaten Geschäftsinteressen Uber die des Gesamtbuchhandels, nament lich auch des übrigen Sortimentsbuchhandels, zu stellen. Das O.L.G. berücksichtigt ferner nicht, daß viele und ansehnliche Verleger klagen, schon jetzt schränkten die Satzungen und Ord nungen des Börsenvereins zugunsten einzig und allein des Sorti mentsbuchhandels die freie Verfügung über ihren Verlag, ihr Eigentum, in einerWeise ein, die ihnen sehr lästig sei. DieKämpse um die Ostern 1909 angenommene neue Verkaufsordnung liefern dazu Belege in Hülle und Fülle, — der Jurist mußte Sach verständige hören, statt sich selbst ein verkehrtes Bild von der Verteilung von Licht und Schatten im Börsenverein zu kon struieren. -Hervorragende Autoritäten auf juristischem Gebiet-, sagt das Urteil, widersprechen sich in dieser Streitfrage des Lieferungszwanges. Gab es in diesem Falle keine anderen Autoritäten? Weder die Satzungen noch sonstige Ordnungen, noch die Verhandlungen über sie enthalten etwas über den Liefcrungszivang. Kein Wunder, denn wäre er ausgesprochen, so gäbe eS den Börsenverein in seiner Macht nicht, ein großer Teil der Verleger wäre ausgetreten oder nicht eingetreten, es wäre gar nicht zu dem »genossenschaftliche» Geiste- im Börsen oerein gekommen, aus dem das Gericht jetzt eine so weitgehende Verpflichtung des Verlegers deduziert. Wiederum hat man sich an das eigene Denken statt an die berufenen Ausleger gewandt. In der Registrande des Vorstandes aus der Zeit, als Albert Brockhaus, der schon bei der Beratung der Satzungen von 1887 hervorragend tätig gewesen ist, Vorsteher war, findet sich lt. Börsenblatt 1902, Nr. 285 folgende Erklärung! -13. Oktober 1902, Nr. 1547. Auf eine Beschwerde eines Buchhändlers, daß ihm mehrere Firmen ihre Verlags artikel nicht liefern wollten, hat der Vorstand erwidert, daß eine allgemeine Lieferungspflicht ebensowenig im Buch handel wie in anderen Handelszweigen bestehe und der Vorstand demnach nicht in der Lage sei, einen Zwang nach dieser Richtung hin auszuüben. - Und selbst ein so eifriger buchhändlerischer Vertreter des Lieferungszwanges wie Herr Horn-Danzig spricht den Ver leger von dem Liefscungszwange frei, -wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr Nachkommen kann oder satzungswidrige Verstöße begeht- (B.-Bl. 1908, Nr. 98). Jeder Buchhändler weiß, daß es unordentliche Sortimenter gibt, und daß mancher Verleger, um Ordnung in die große Kontenzahl zu bringen, fast alljährlich einige Firmen oft um lumpiger Saldoreste willen zeitweilig »sperren» muß. Eben sowenig kann der Verleger aus das Recht verzichten, einem Sortimenter, der nach seinen Feststellungen geschleudert hat, sofort wenigstens das Weiterschleudern mit seinem Verlag zu unterbinden. Denn die Jurisdiktion de» Börsenvereins mit ihren Instanzen, dem doch immerhin im Vergleich mit dem gerichtlichen nur unvollkommenen Verfahren und dem end gültigen Entscheid durch die alljährlich einmal stattfindende Hauptversammlung kann kaum schneller und sicher nur weniger gründlich arbeiten als die ordentlichen Gerichte. Letztere können inzwischen wenigstens vorläufige Maßnahmen treffen und weiteres Unrecht verhüten, der Verleger aber soll, bis der Börsenverein gesprochen hat, immer neue Teile feines Eigentums dem Schleuderer, der ihn und ganz besonders feine Sortimentskollegen schädigt, zur Verfügung stellen — wohl des -genossenschaftlichen Geistes» wegen! Oder aber er muß nach dem Urteil »aus dem Verein austreten« I lkiat jnstitia, pereat Börsenverein! Ein weiteres! Tritt die Ausschließung eines Mitgliedes ein, so ist die wirksamste Folge nicht das, was der Börsen verein dem den Satzungen Zuwiderhandelnden versagt, sondern was die einzelnen Verleger verjagen. Uns Ent scheidungen des R.G., das die seitens des Börsenvereins von den Verlegern eingeholten Erklärungen kritischer angesehen hat, als dem Börsenverein lieb war, mußte dem O.L.G. bekannt sein, daß nicht der Börsenverein die Lieferung sperrt, sondern die Verleger ersucht, einer Firma »gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern». Der einzelne Verleger bestimmt also, auch wenn der Börsenverein gesprochen hat, das Maß der Unannehmlichkeiten, die den treffen, der den Satzungen zuwiderhandelt, und doch soll dieser Verleger sich nur »nach dem Beschluß des Börsenvereins richten- dürfen! Übrigens ist dem Kläger mit dem Urteil wenig gedient, zumal die Begründung nicht ohne Widersprüche und deshalb die Tragweite des Urteils völlig unklar ist. Die vom O.L.G. getroffene Feststellung in den Entscheidungsgründen (s. o. unter 1) besagt, daß der Sortimenter als B.-V.-Mitglied ein Recht auf Lieferung zu den festgesetzten Bedingungen hat. Ausdrücklich wird dabei die -Verkehrsordnung» als maß gebend herangczogen. 8 6 dieser handelt von der Ab änderung der Bezugsbedingungen. Danach würde, um dem Urteil zu genügen, S. nur F. »besondere Mit teilung« zu machen brauchen, daß er ihm hinfort nur noch zum Ladenpreise ohne Rabatt liefere, was einer neuen Sperre gleichkäme. Denn 8 5 berechtigt ja den Verleger, seine Bezugsbedingungen zu verändern. Gegen Schluß der Begründung dagegen heißt es. daß die Klägerin Anspruch auf Lieferung »zu den üblichen Bedingungen in dem Umfange habe, als sie dessen zum Betriebe ihres Geschäfts benötige». Das soll doch wohl heißen, daß der Verleger mit einem Rabatt liefern müsse, der dem Sortimenter noch sein Auskommen sichere. Ist das die Meinung, so hätte das Gericht nicht oben unter 1 die Vsrkehrsordnung als maß gebend zitieren dürfen, sondern erklären müssen, daß deren Z 5 sich mit dem genossenschaftlichen Geiste nicht vertrage und deshalb satzungswidrig sei. Meines Erachtens beweist aber gerade dieser nicht beanstandete ß 5, daß die maß gebenden Faktoren des Börsenvereins an einen durch die Satzungen begründeten Lieferungszwang nicht gedacht haben und ihn auch nicht in der Verkehrsordnung haben schaffen wollen. Nach dem Gesagten ist mir nicht wahrscheinlich, daß das Reichsgericht dem Urteile des O.L.G., gegen welches Revision eingelegt worden ist, sich anschließen wird. Mutmaßlich wird aber die Hauptversammlung des Börsenvereins, viel leicht schon-Kantate 1910, in der neuen Verkehrsordnung für die Zukunft solchen Urteilen Vorbeugen. Nicht nur die Verleger werden darauf hinarbeiten, sondern ebenso die Sortimenter, deren Interessen in diesem Prozeß der beklagte Verleger wahrgenommen hat. Sie werden sich nicht irre machen lassen dadurch, daß die Möglichkeit einer ungerechten Lieferungsverweigerung selbstverständlich besteht, da es sich da wie bisher immer nur um vereinzelte Fälle handeln wird. Die Möglichkeit aber prompter Selbsthilfe der Ver leger z. B. gegen eine Firma, die um die Weihnachtszeit massenhaft schleudert, ist für das Sortiment mehr wert als der mutmaßlich tote Buchstabe eines Lieferungszwanges. Preisunterbietung von »Markenartikeln« durch ein Warenhaus. * Durch eine Reihe von Tageszeitungen und von Zeit schriften ist vor einigen Wochen ein Bericht über eine Reichsgerichtsentscheidung gegangen, der in seiner Fassung geeignet ist, irrezuführen. Danach soll das höchste Gericht keinen Verstoß gegen die guten Sitten darin erblickt haben, wenn Waren, für die von dem Fabrikanten ein be stimmter Detail-Verkaufspreis festgesetzt ist, unter 3»g«
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