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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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2578 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 47, 28. Februar 1910. Adolf LPoiiholtz Verlag G. m. b. H. in Hannover. 2603 Theodor Lteinkopff in Dresden. 2613 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 2604 1'nuebnitL blltiiion. Vol. 4174: zies. Lelloe I-ovuckss vbevtter- inosi I .kt 60 -ft 0rigjval.I.6in6nbnn6 2 3i: 20 -i: Orittinnl-Ossebsnlrdnnä 3 .kt. Theosophischcs BerlagshauS De. Hugo Bollrath 2599 in Leipzig. »?rnnn«. I. Inbix. 1. 8skt. kro I:p!i. S «ei« ä- «5omp. in Leipzig. L6I3 »Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. 72. Bd. Neue Folge. 22. Band. I. Heft pro lplt. 4 ,L. «erlag „Nord und Süd", G. m. b. H. in Berlin. 2611 Leopold Wotz in Hamburg. 2802 Zeitschrift für Schulgesundheitspflege 1910, I. Halbjahr. 6 3t. Richard Wöpkc in «otha. 2602 Verbotene Druckschriften Die Strafkammer 2 des Königlichen Landgerichts Hierselbst hat am 15. Januar 1910 für Recht erkannt: »Alle Exemplare der Nr. 256 der in Chicago herausgegebenen polnischen Zeitung »vrienuilr - 2§oäL« vom 2. November 1909, sowie alle zu ihrer Herstellung be stimmten Formen und Platten sind unbrauchbar zu machen.« Posen, 6. Februar 1910. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3325 vom 24. Febr. 1910.) Nichtamtlicher Teil. Lieferungspflicht des Verlegers gegenüber dem Sortimenter.'» Von Verlagsbuchhändler vr. W. Ruprecht in Göttingen. Die Redaktion der Zeitschrift -Markenschutz und Wett bewerb» hat von mir »einen kurzen Aussatz« über diese den Buchhandel lebhaft bewegende Frage erbeten. Eine Aus führung, die auch nur alle wichtigeren durch die jüngsten Urteile und ihre Begründung angeregten Punkte erschöpft, kann und soll das Folgende daher nicht bieten, ich will nur auf das mir gegenwärtig am wichtigsten Erscheinende ein- gehen, so nahe es läge, auch Dinge zu behandeln, wie z. B. die im Reichsgerichtsurteile vom 18. März 1909 heran gezogene Entscheidung in Sachen Koenigs Kursbuch, die auf einer m. E. irrtümlichen Auffassung des verlegerischen Interesses in diesem Falle beruht, u. a. m. Der auch an dieser Stelle bereits bekannt gegebene Tatbestand ist kurz folgender: Verleger S. hat dem Sorti menter F. mitgeteilt, daß er jede Geschäftsverbindung mit ihm aushebe, so lange nicht wirkliche Garantien vorhanden seien, daß F. neue Werke seines Verlages nur zu den im Buchhandel üblichen Preisen Weiterverkäufe. Beide sind Mitglieder des Börsenveretns der deutschen Buchhändler. F. hat S. auf Schadenersatz und Wiederherstellung des geschäftlichen Verkehrs verklagt. Landgericht und Oberlandes gericht haben die Klage abgewiesen. Das Reichsgericht hat das Urteil aus rechtlichen Bedenken ausgehoben und an einen anderen Senat des O.L.G. Dresden zurückverwiesen. Letzteres hat daraufhin am 29. September 1909 den Ver leger verurteilt, die Sperre des Kontos öffentlich aufzuheben, ft Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus: »Marken- ichup und Wettbewerb«, Monatsschrift für Marten-, Patent-, Muster-, Urheber- und Verlagsrecht, Hrsg. v. vr. Martin Wassermann lBerlag: vr. Walther Rothschild, Berlin. Wilmersdorf», IX. Jahrgang Nr. 5 ft. Februar 1910». Schadenersatz aber dem Kläger nicht zugesprochen und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das O.L.G. stellt dabei die drei Grundsätze auf, daß 1. der Sortimenter als Mit glied des Börsenvereins ein Recht auf Lieferung zu den vom Verleger festgesetzten Bedingungen habe, 2. der Börsenverein allein die Frage zu entscheiden habe, ob ein Mitglied der Schleuderei schuldig fei, 3. der Verleger erst dann die Ge schäftsverbindung mit dem Sortimenter lösen dürfe, wenn der Börsenverein dessen Ausschließung beschlossen habe. ^ Die Gegner des Börsenvereins werden unangenehm überrascht sein durch die Entschiedenheit, mit welcher heute ein O.L.G. auf Grund von Vorentscheidungen des Reichs gerichts eine weitgehende Jurisdiktion des Börsenvereins über seine Mitglieder als etwas ganz Selbstverständliches ansteht. Es war nicht immer so, diesen Fortschritt er kennen wir gern an. Aber doch hat das Urteil im Buchhandel, namentlich bei den Verlegern, und zwar gerade denjenigen, welche eine starke Organisation des Börsenveretns als eine Lebensfrage für den Buchhandel betrachten, das größte Staunen erregt. Dem Gericht wird jeder Buchhändler gern zusprechen, daß es sich mit großem Fleiß und eifrigem Be mühen in das komplizierte Vereinsrecht des Buchhandels und seine Geschichte einzuarbeiten versucht hat, aber das Er gebnis ist in. E. doch verfehlt: eine juristische Konstruktion, die in der Luft schwebt, da die buchhändlerische Eigenart nicht richtig gewürdigt worden, also das Fundament ver fehlt ist. Gut und treffend sind die Ausführungen über das allmähliche Erstarken des genossenschaftlichen Geistes im Börsenverein. Aber sie gipfeln in dem Fehlschluß: Der Sortimenter ist durch die Satzungen usw. des Börsen vereins im Interesse der Genossenschaft in ein Abhängigkeits verhältnis gebracht, er ist dadurch zu entschädigen, daß zu seinen Gunsten der Verleger in der freien Verfügungsgewalt über seinen Verlag in der unter Nr. 1—3 ausgesprochenen Weise beschränkt wird. Das O.L.G. scheint gar nicht be merkt zu haben, daß in diesem Prozeß gerade der Verleger zweifellos mit großen Opfern zugleich die Interessen des
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