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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1910
- Strukturtyp
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- 1910-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1910
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Nichtamtlicher Teil. ^ 47, 28. Februar 1910. diesem Preise verkauft werden, wenn der betreffende Geschäftsmann es verstehe, die Waren von dritter Seite zu beziehen. Diesen Konditionalsatz hat das Reichsgericht in solcher Allgemeinheit nicht ausgesprochen. Zwar hat es überein stimmend mit der Vorinftanz festgestellt, daß der Verkauf der Waren unter dem festgesetzten Preise an sich nicht gegen die guten Sitten verstoße, wohl aber hat cs im Gegensatz zu dem Dresdner Oberlandesgericht die Art des Er werbes, wie er im vorliegenden Falle erfolgt ist, als wider die guten Sitten verstoßend bezeichnet. Gerade dieser außerordentlich wichtige Teil der oberst richterlichen Entscheidung ist in dem Zeitungsbericht nicht erkennbar, so daß Jrrtümern Tür und Tor geöffnet ist. Wenn das Reichsgericht trotzdem, konform mit dem Oberlandesgericht, zu der Entscheidung gelangt, daß der Weiterverkauf nicht zu verbieten sei, so geschieht das, wie aus der jetzt vorliegenden, in unserem nachfolgenden Bericht enthaltenen oberstrichterlichen Urteilsbegründung hervorgeht, aus ganz anderen Erwägungen heraus. Bei der prinzipiellen Wichtigkeit der reichsgerichtlichen Entscheidung und bei dem allgemeinen Interesse, das das Urteil beansprucht und auch findet, dürfte der Öffentlichkeit, insbesondere auch des Buchhandels, mit der nachfolgenden, jeden Irrtum ausschließenden Darstellung des Falles ge dient sein. Arteil des Reichsgerichts vom 26. Januar 1910. Herausgegeben von Rechtsanwalt vr.Felix Walther, Leipzig. (Nachdruck verboten.) Der Verband der Fabrikanten von Markenartikeln (der Parsümeriebranche) hat für diese Artikel bestimmte Mindest verkaufspreise normiert und verpflichtet seine Mitglieder, bei ihren Abnehmern durchzusetzen, selbst nicht unter diesen Preisen an das Publikum zu verkaufen, oder, soweit sie Grossisten sind, ihre llnterabnehmer wieder zu verpflichten, ihrerseits an das Publikum nur zu den festgesetzten Preisen zu verkaufen. An bestimmte Geschäfte, die von dem Verband bezeichnet sind, darf überhaupt nicht verkauft werden. Da nun ein großes Kaufhaus in Leipzig Markenartikel unter dem festgesetzten Preise verkauft hatte, so wurde gegen dieses vom Verbände ein Verkaufsverbot erlassen. Das Kaufhaus hatte sich gleichwohl solche Markenartikel durch den Friseur B. in D. zu verschaffen gewußt und sie unter dem Mindestpreise ver kauft. Der Friseur seinerseits hatte dem Ringe der Fabrikanten vorgespiegelt, er kaufe die Artikel für seinen Bruder und werde sie nicht an ein Warenhaus abgeben; auch war er den Ver- käusern gegenüber die Verpflichtung eingegangen, die Waren nicht unter dem Mindestpreis zu verkaufen, insbesondere über haupt nicht an ein Warenhaus. Von den in Frage kommenden Mitgliedern des Verbandes wurde infolgedessen eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Leipzig erwirkt, durch die dem Kaufhaus bei Strafe verboten wurde, die von den Antragstellern hergestellten — näher bezeichnten — Waren zu billigeren Preisen als den von ihnen festgesetzten Mindestpreisen anzubieten oder zu verkaufen. Aus die Berufung des Kaufhauses wurde jedoch die Verfügung vom Oberlandesgericht Dresden auf gehoben und der Antrag zurückgewiesen. Nunmehr legten die Antragsteller Revision beim Reichsgericht ein, die jedoch erfolglos war. Von den interessanten Ausführungen des 6. Zivilsenats geben wir folgende wieder: Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß in dem Anbieten und dem Verkauf der Waren zu niedrigeren, als zu den von den Fabrikanten festgesetzten Mindest preisen an sich noch kein Verstoß gegen die guten Sitten liegt, daß es vielmehr eine in der Freiheit jedes — durch entgegenstehenden Vertrag nicht gebundenen — Gewerbe treibenden liegende Befugnis ist, seine Waren zu dem Preise zu verkaufen, wie cs ihm beliebt. Es hat serner zutreffend dacgelegt, daß in der von dem Kaufhaus be wirkten Preisherabsetzung auch nicht eine Preisschleuderei erblickt werden könne, so daß ganz dahingestellt bleiben kann, ob in einer solchen ein widerrechtlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb der klagenden Fabrikanten erblickt werden könnte. Mit Recht nimmt daher das Berufungs gericht auch an, daß die von den Klägern beantragte und vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung jedenfalls insofern zu weit geht, als sie schlechthin dem Kaushaus den Verkauf zu billigeren als den vom Fabrikantenverband festgesetzten Mindestpreisen untersagt, ohne zu scheiden, in welcher Weise es sich die Waren verschafft hat. Allerdings konnte ein Antrag auf Verbot des Er werbs —- in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weife — nicht gestellt werden, denn der Erwerb allein, die Durchbrechung der Sperre bewirkt noch keine Schädigung der Fabrikanten. Mit Recht bezeichnet aber das Be rufungsgericht das Anbicten und den Verkauf der Waren als Fortsetzung der in dem Erwerb liegenden Handlung, so daß den Klägern das Recht zustehen würde, Schaden ersatz zu fordern, wenn der Erwerb der Waren gegen die guten Sitten verstoßen und sie durch das Anbieten und den Verkauf vorsätzlich geschädigt würden. Nun hat das Berufungsgericht in dem Erwerb der Waren durch den Friseur einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblicken können. Hierin ist dem Berufungs gericht nicht beizupflichten. Entscheidend ist, daß der Ge schäftsführer des Kaufhauses den Friseur veranlaßt hat, seine Verkäufer zu täuschen, um in den Besitz von Waren zu gelangen. Mag man das Verhalten des Geschäfts führers als eine >Kriegslist» bezeichnen, mag auch der Ge schäftsführer im Verteidigungszustände gegenüber der ver hängten Sperre gehandelt haben, so verstößt doch das von ihm gewählte Mittel durchaus gegen die guten Sitten, wie sie auch im wirtschaftlichen Kampfe zu beobachten sind. Trotz alledem muß die Entscheidung des Berufungs gerichts aufrecht erhalten bleiben, denn es fehlt an der Glaubhaftmachung einer drohenden Schadens zufügung. Durch das Vorgehen des Kaufhauses werden zunächst nur die Detaillisten, nicht aber auch die Grossisten und die Fabrikanten geschädigt. Daraus ergibt sich jedenfalls soviel, daß für die Zeit bis zur Ent scheidung der Hauptsache ein Schaden den Klägern nicht droht, und daraus folgt wieder, daß eine einstweilige Ver fügung zur Regelung des gegenwärtigen Zustandes nicht nötig erscheint. Wie bereits oben erwähnt, ist der Antrag zu weit gesaßt; es ist aber auch nicht angängig, eine Verfügung mit beschränkterem Inhalt zu erlassen. Denn eine Ver fügung, die dem Kaushaus den Verkauf von War«n ver bieten würde, soweit diese auf rechtswidrige, gegen die guten Sitten verstoßende Weise erworben worden sind, würde jeder Bestimmtheit entbehren und zur Vollstreckung nicht geeignet sein, auch etwas aussprechen, was sich nach dem Gesetze von selbst versteht. Ebensowenig würde es möglich sein, das Verbot für Fälle zu erlassen, in denen die Waren, wie im vorliegenden Falle, durch eine Täuschung erlangt worden sind, denn für die Frage, ob ein Ver halten gegen die guten Sitten verstößt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen; es ist auch gar nicht zu ersehen, daß das Kaushaus ein gleiches Verfahren wieder einschlagen werde. Möglich wäre es nur, :das Verbot unter Beschränkung auf diejenigen Waren aus-
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