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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 14, 18. Januar 1917. kanten unangenehm. Jetzt ist es Lache der Verbraucher, erst recht spar sam zu sein, denn sonst gehen die hohen Preise nicht herunter. Hier mus; die Konkurrenz der Papierfabriken untereinander Abhilfe schaffen.« Ter Deutsche Vcrlegervcrein empfiehlt wiederholt seinen Mit gliedern, sich derartige Vergewaltigungsvcrsuche nicht gefallen zu lassen. Bibcl-Ausslellung im Buchgewcrbcmuscum. Aus Anlas; der 400jährigen Jubelfeier der Reformation plant das Deutsche Buchge werbemuseum zu Leipzig eine große Bibel-Ausstellung, die nicht nur die Luther-Bibel, sondern die Bibel in allen Sprachen der Welt zeigen soll. In den Sammlungen des Buchgewerbcmuseums befinden sich be kanntlich auch eine 42zeilige Bibel Gutenbergs sowie die ersten neuen deutschen Bibeln und eine Anzahl späterer Drucke, sodaß eine inter essante Ausstellung zustande kommen wird. Auch die neuesten Bibeln .werden gezeigt werden. Jede Unterstützung aus buchgewerblichen Kreisen ist der Museumsleitung sehr erwünscht. Uber das Verbot der Ginfuhr deutsche» Kunstverlags und die Valutafrage in Österreich. Von dem Vorstände des Vereins Öster reich.-ungar. Buchhändler in Wien ging uns unterm 13. Januar die folgende Mitteilung zu: Am 10. Dezember 1916 sind in Österreich und Ungarn gleichlau tende Verordnungen der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues erschienen. Nach der I. Verordnung (österreichisches Neichsgesetzblatt Nr. 418) wurde die Einfuhr entbehrlicher Gegen stände verboten und der Handel und der Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln geregelt. Diese Verordnungen scheinen in Deutsch land vielfach mißverstanden worden zu sein, weshalb wir hier das für den Buchhandel Wichtigste Mitteilen wollen. Verboten wurde von buchhändlerischen Artikeln nur die Einfuhr von Massenerzeuguisseu der Bilddruckmannfattur, Spielivareu aus Papier, das sind jene Artikel der bisherigen zollpflichtigen Zollpositiou 269. (Hierher gehören auch Ansichtskarte», Bilderbogen, Kinderbilderbücher, Kinderbilder- bogcn, Lcporclloalbums, Reiseführer mit abtrennbaren Ansichtskar ten, Vvrlageblätter, nicht aber alle zollfrei zu behandelnden Artikel nach Zollposition 647. Ferner wurde die Einfuhr aller jener Gegen stände, die unter die Zollpositiou 648 fällt, nämlich Kupfer- und Stahl- stiche, Steindrucke, .Holzschnitts Kunstdrucke, Photographien verboten. Nach der 11. Verordnung (Österreichisches Neichsgesetzblatt Nr^ 421) könne» ausländische Valuta und Devisen nur noch durch die De visenzentrale, respektive die dieser augegliedertcu Banken bezogen werden, aber nur nach Bewilligung der Dcvisenzentrale. Diese Be willigung wird vor allem nicht verweigert, wenn es sich um Erfüllung von Verbindlichkeiten handelt, die vor dem Inkrafttreten der Ver ordnung entstanden sind. Die Devisenzentralc wird uns daher jene Valuta- und Devisenbeträge, die für die bisherigen Verpflichtungen nötig sind, zur Verfügung stellen müssen. Sie wird aber auch für weitere Büchcrbezüge, sofern es sich nicht ui» leicht entbehrliche, ins besondere um Luxusartikel handelt, uns die nötige Valuta bewilligen. Die einschneidende Wirkung dieser beiden Verordnungen auf den ge samten -Handel in Österreich-Ungar» haben namentlich jetzt i» den ersten Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnungen eine Reihe von Schwierigkeiten zur Folge gehabt. Diese beziehen sich insbesondere aus die Ausfuhr von österreichisch-ungarischen Vcrlagsartikeln, auf die Absenduug von Nemittende» und auf die Beschaffung der für Zahlungen nach Deutschland notwendigen Valuten beziehungsweise Devisen. Unsere sofort eingeleiteten Bemühungen lassen hoffen, schon in der nächsten Zeit Vorkehrungen treffen zu können, die in Zukunft einen klaglosen Verkehr wieder ermöglichen werden. An unsere Herren Kollegen in Deutschland richten wir aber mit Rücksicht ans diese Mitteilung die Bitte, den Mitgliedern des Vereines der ö st c r r e i ch i s ch - unga rischen B uchhändler d a dm rch e n t g e g e n z u k o m m e n , daß sie sich bis zur Beheb u u g der e r wähnten S ch w i c- r i g k e i t e n gedulden und nicht früher Seuduugcn von Büchern und Geld verlangen. Post. Seit einiger Zeit ist in mehreren neutralen Ländern der Kurs des deutschen Geldes höher (für die deutsche Währung un günstiger) als der dem Berliner Devisenkurs angepaßte deutsche Ein- zahlungskurs für Postanweisungen nach diesen Ländern. Dies ist unter mißbräuchlicher Benutzung der Post häufig zu Geschäften zur Erzielung von Kursgewinn benutzt worden. Um dem entgegenzuwir- ken, ist bereits vor einiger Zeit bestimmt worden, daß jeder, der nach einem fremden Land 600 .// und darüber auf gewöhnliche oder tele graphische Postanweisungen einzahlen will, Inhalt und Zweck des Ge schäfts, für das die Zahlung dient, anzugeben und durch Nachweise zu belegen hat. Zur weiteren Bekämpfung des Mißbrauchs ist nunmehr vorübergehend 1. für den Verkehr aus und nach Dänemark, den Niederlanden, Nor wegen. Schweden und der Schweiz der Meistbetrag der Nachnahme auf eingeschriebene Briefsendungen und der Meistbetrag der Postaufträge aus 100 .,// bzw. den Gegenwert von 100 .//, 2. für den Verkehr nach Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz der Meistbetrag des In halts der Briefe und Pakete mit Wertangabe, die Banknoten, Auszahlungen, Schecks oder Wechsel enthalten, auf 500 .// fest gesetzt worden. Die Beschränkung unter 2 gilt aber nicht für Wertbriefe und Wertpakete mit Banknoten usw., die von der Neichsbank und den zur Vermittelung des Handels mit ausländischen Zahlungsmitteln zuge- lassencn Personen und Firmen abgesanöt werden. Ferner gilt die Beschränkung nicht für Wertbriefe und Wertpakete mit Banknoten usw. von sonstigen Personen und Firmen, die überzeugend Nach weisen, daß die Sendungen sich auf die Abwickelung einwandfreier Geschäfte usw. beziehen. 8k. Betrügerische Angaben über Verwendung von Geldern zu Kricgsuntcrstützttngszwccken. Urteil des Reichsgerichts vom 7. De zember 1916. (Nachdruck verboten.) — Der Kaufmann und Ver leger Schilling in Worms verlegte zu Anfang des Krieges in seinem »Versandhaus Globus« zwei wöchentlich erscheinende Zeitschriften über Krieg und Kriegsereiginssc unter den Titeln: »Der Krieg 1914 und »Illustrierte Geschichte des Weltkrieges«. Zur Verbreitung seiner Zeitschriften stellte ek den Kaufmann Christian Molter in Darmstadt als Provisionsreisenden an. Seinen Kunden gegenüber behauptete M., daß ein Teil des Erlöses dem Noten Kreuz oder der Hinterbliebeneu- fürsorge zufließen würde, auch könnten die Abonnenten jederzeit die Lieferung abbestellen. Durch diese Angaben wurden mehrere Per sonen veranlaßt, die eine oder die andere Zeitschrift zu bestellen. Wenn sie diese jedoch abbestellteu, erfuhren sie, daß sie sich zur Abnahme des ganzen Werkes verpflichtet hatten. Die hieraus zwischen den Abonnenten und dem Verleger entstandenen Schwierigkeiten ergaben die falschen Angaben des Molter. Das Landgericht Darmstadt ver urteilte M. daher am 8. September 1916 wegen Betrugs zu 3 Mb- nateu Gefängnis. Die Revision des Angeklagten wurde vom Reichs gericht als unbegründet verworfen, da die Vermögensschädigung ein wandfrei festgestellt sei, den» die Abonnenten hätten nur um des an gegebenen guten Zweckes willen die für sie sonst wertlosen Zeitschriften abgenommen. (^.-2. 1. I). 514/16.) PersonalliiichriArn, Gestorben: am 20. Dezember, wie wir leider erst jetzt erfahren, Herr Kom merzienrat IosefHabbel, Gründer der Firma gleichen Na- .»icus in Regensburg, deren Inhaber er bis 1910 gewesen ist. Der Verstorbene erwarb am 1. Januar 1870 die Fr. Pustct'sche Buchhandlung in Amberg, die er unter gleicher Firma mit Hinzn- sügung seines Namens fortführte. Das Geschäft, das sich be sonders für katholische Theologie, Pädagogik, Philologie, Jurisprudenz, Naturwissenschaften und Kriegswissenschaft verwandte, nahm trotz des Krieges einen großen Aufschwung. Habbel verkaufte es am 1. Ja nuar 1882, als er eine Buchdruckerei erworben hatte, an Hans Mayer und gliederte der Druckerei einen Verlag an, in dem besonders reli giöse Schriften und einige Lokalartikel erschienen. Als sich der Verlag immer mehr entwickelte, verlegte Habbel im Jahre 1889 sein Geschäft nach Negensburg, wo sich ihm engere Beziehungen zum Klerus boten. Hier erweiterte sich der Verlag erheblich, der jetzt als Spezialitäten die Gebiete: Iugendschriften, Schöne Literatur, katholische Literatur und Volksliteratur betreibt. Unermüdlich schaffend stand Habbel, dem der Titel eines Kommerzienrats verliehen worden war, seinem Ge schäft vor, bis er cs im Jahre 1910 seinem Sohne und bisherigen Pro kuristen, Herrn Josef Habbel jun., überließ. Wolfgang Gras von Mülincn f. — In Bern ist der Oberbibliothe kar der Berner Stadt- und Hochschulbibliothek, außerordentlicher Pro fessor der Geschichte an der Universität I)r. Friedrich Wolfgang Graf v. Mülincn, im Alter von 53 Jahren gestorben. Aus seiner Feder stammen: »Heimatkunde des Kantons Bern«, »Die Glasgcmälde der Berner Kirchen«, »Ludwig XVII. im Temple«, »Die letzten Hohen staufen« u. a.
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