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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 15, 19. Januar 1917. höchst ungelegen sein würde, wenn die Bedingungen, unter denen diese Lizenz gewährt werden sollte, öffentlich bekannt würden.« Ter Controller: »Wenn nun oder im allgemeinen beispielsweise zehn Prozent als angemessener Betrag einer solchen Abgabe anerkannt wurde», so könnte ich in einem Bekanntwerdcn dieses Preises leine Gefahr oder Unzulömmlichleit erblicke»: jedermann in der literarischen und vcrlegerischcn Welt wurde ihn kenne». Nur dann, wenn es keine allgemeine Regel dafür geben sollte und in jedem Einzelfall gefeilscht werden müßte, könnte man die Einwendung gelten lassen. Wenn aber irgendwelche handelsübliche Norm besteht, der man in solchen Fällen zu folgen pflegt, so vermag ich nicht einznsehen, welches Bedenken mich hindern sollte, sie zn bestätigen.« Herr Spnrgeon: »Es gibt keine allgemeine Regel.« Der Kontroller: Ich weis;. Wir könnten es hier vielleicht ebenso halten wie in anderen Fällen, wo wir die Vorschrift einer Abgabe an den Patcntgerichtshof haben; aber im vorliegenden Falle mns; ange nommen werden, daß es sich tatsächlich um eine Ausnahme handelt, die nicht als brauchbares Muster für künftige Fälle im Verlagsbctriebe gelten kann. In Lektion 3 der Copyright-Akte von 1911 sind zehn Prozent vom Verkaufspreise als Abgabe für Veröffentlichung von Werken festgesetzt, deren postmortale Schutzfrist abgelaufen ist, und wir hatten mit einiger Zuversicht gehofft, darin eine gewisse Grundlage der gewünschten Art gefunden zn haben. In Verträgen mit Aus ländern treffen wir bisweilen auf die Form glatter Erledigung durch einmalige -Hingabe einer runden Summe. Freilich, unter gegenwärtigen Umständen dürften wir uns nicht veranlaßt finden, eine so hohe Steuer zn verlangen. Herr Spnrgeon nannte darauf unter der Bedingung, das; sie nicht öffentlich bckanntgegeben würden, dem Kontroller die Beträge, die die Herren Eassell K Co. für das Verlagsrecht am Original und weiter an den holländischen Verleger für das Verlagsrecht an den textlichen Erweiterungen und Änderungen bewilligt hatten. Nach weiterer Verhandlung glaubte der Kontroller sagen zn dürfen, das; die Lizenz gewährt werden sollte. Die Meinung des Court ok Iraclo sei außer Zweifel. Ein ihn« vorgelcgtes Exemplar der deutschen revidierten Ausgabe zeige, daß sie in Berlin im Fahre 1916 erschienen sei. Das Vorwort, das nach Angabe des Herrn Spnr geon neu hinzngckommcn sei, sei vom Fürsten Bülow unterzeichnet, und zwar im Mai 1916. Es wäre nicht nur billig, sondern auch zn wünschen, daß den Herren Eassell L Co., die das Verlagsrecht am ursprünglichen Werk erworben hätten, nun auch das Recht am Verlage der revidierten nnd erweiterten Ausgabe zugesprochen werden möchte. Er wolle dem öffentlichen Verwalter empfehlen, eine Lizenz zn gewäh ren, nnd er sei der Meinung, daß es eine vollkommene und auch dauernde Lizenz werden würde ans Grund der ihm vom Verleger mitgetcilten Honorarzahlung. s - Ich nehme an, daß diesem ersten Fall einer Verhandlung unter Geltung der neuen »Irackin^ vvitli tlie (Cop^riglU) ^.et, dlo. 2« vielleicht historische Bedeutung zukommt, und habe daher ausführlich berichtet. Durch ein technisches Versehen bei Herstellung von »l'ks ?ubli8lier8' Circular« vom 7. Oktober 1916 war im Index ein Hinweis auf die dort auf Seite 404/465 gegebene Darstellung: »>Vlwt >ve get and >vliat >vs 1o86 tbe non ^.ct«*j unterblieben. Sie erklärte, daß die Lehrmcinung der richterlichen Kronbeamten diese sei: »Alle Übereinkommen nnd Verträge werden mit .Kriegsausbruch hiufällig«. Mr. I. Drummond Robertson bemerkt dazu: »Was ist ans der Genfer (Rote Krenz-).Konvention geworden'? Ich habe nicht gehört, das; sie abgcdankt hätte oder sonst beseitigt worden wäre.« Und ist nicht auch die Haager Übereinkunft ein weiterer direkter Widerspruch gegen die Theorie dieser amtlichen Rechtspflege? Wenn jene großen Konventionen, die mehr oder weniger in un mittelbarer Berührung mit dem Kriege stehen, noch nicht ver sunken sind, warum soll dann eine so harmlose, friedvolle Kon vention wie die Berner geopfert werden? Es bedarf keiner Gesetzeskcnntnis, um uns darüber klar zu werden, daß, «venu wir im Verkehr mit befreundeten Staaten so völlig gegen unsere Vcrtragspflichten Handel«« würden — noch dazu, ohne, wie der Vertrag cs vorschreibt, sie vorher verständigt zu haben —, das; «vir dann den Vertrag eben gebrochen hätten. Und es ist nicht etiva nur eine rein äußerliche Vertragsverletzung, eine Außer achtlassung vorgeschriebener Forme»: »ein, unser Handeln trifft den Lebensnerv, den gesamten Geist nnd Inhalt des Vertrages, im besonderen z. B. die Rechte von »Eigentümern« eines *) Betrifft die Wirkungen der neuen englischen Copyright-Akte vom 10. Angnst 1916 und den Bruch der Berner Literar-Konvcntion durch England. Red. Urheberrechts, die keineswegs immer zugleich auch Verfasser des Werks zu sein brauchen, und deren Inhaber vielleicht ein Neu traler, dabei Angehöriger der großen Berner internationalen Literar-Union ist. — 1i. L. LlZ Kleine Mitteilungen. Neue amtliche Vordrucke für Jcldpostkarten und Feldpostbrief Umschläge. — Wie uns der Reichsansschnß für Drnckgewerbe, Verlag nnd Papicrverarbeitnng mitteilt, dürfen nach Mitteilung des Herrn Staatssekretärs des Reichspostamtcs die Bestände an alten Vordrucken für Feldpostkarten, Feldpostbriefnmschläge nnd Feldpostkartenbriese auch nach Ausgabe der neuen Vordrucke aufgebrancht werden. Lani einer weiteren Mitteilung des Rcichspostamtcs werden die für den Verkehr vom Felde in die Heimat bestimmten Vordrucke gleichfalls ge ändert, und zwar hinsichtlich der Angabe des Absenders. Zur Erleichterung des bargeldlosen Verkehrs sind jetzt die Bestim mungen über die Verwendung von Schecken und Platzanwcisnngen als Zahlungsmittel bei Zahlungen an Postkassen erweitert worden. Hier nach sind Schecke nnd Platzanweisuugen auf die im 8 2 des Scheck gesetzes vom 11. März 1908 bezeichneten Banken, Anstalten, Genos senschaften nnd Sparkassen bei den Postkassen nicht nur dann in Zah lung zu nehmen, «venu die bezogene Bank usiv. ein Girokonto bei der Reichsbank, sondern auch dann, «venu sie ein Postscheckkonto unterhält. Die Schecke werden von den Postanstaltcn bei der bezogenen Bank usw. gegen Überwcisnngcn des Postscheckverkehrs umgetanscht. Die Obcr- Postdirektionen werden ferner ermächtigt, Privatbankschecks und Platz- auweisnugen zur Zahlung zuzulasscn, wenn die bezogene Bank usw oder die Reichsbankanstalt, an deren Giroverkehr sie angeschlossen ist, sich nicht am Orte der Postkasse, an die gezahlt wird, sondern an einem anderen, in der Nähe gelegenen Orte befindet. Bei den Post tassen in Zahlung gegebene Schecke oder Platzanwcisnngen können all gemein über einen Teilbetrag der Gesamtzahlung lauten, «venu der Restbetrag gezahlt «vird. Schließlich können Fernsprechgebühren nnd ähnliche Gebühren, die von Neichsbank-Girokunden an die Post zu ent richten sind, im Wege der Giroübertragung in der Weise beglichen werden, daß die Ncichsbauk die ihr von den Verkehrsämtern mitgeteil ten Gcbührenbeträge ohne Ausstellung von Schecken den Girokonten der Teilnehmer zur Last schreibt und gleichzeitig dem Girokonto der Postkasse gutbringt. Ein ähnlicher Ausgleich kann auch in solchen Fällen ausgeführt werden, in denen der Zahlungspflichtige ein Konto bei einer an den Postscheckverkchr angeschlossenen Privatbank usw. unterhält. Persmalnachrlchten. Gestorben am 9. Januar unerwartet nach kurzem Krankenlager im 39. Le bensjahre Herr Adolf Plank, Mitinhaber der Firma Maaß L Plank in Berlin, die er in Gemeinschaft mit Karl Maaß im Jahre 1907 als Hochschulbuchhandlnng und Anti quariat gegründet hatte. Diesen Fächern hatte sich in letzter Zeit ein kleiner Verlag angeschlossen. In verhältnismäßig jungen Jahre» wurde der Verstorbene seinem Lcbenswcrk nach iiur kurzer Krankheit entrissen. SpreWal. Keine Disporienden gestattet« Die Anzeigen obigen Inhaltes mehren sich im Börsenblatt in Staunen erregender Weise. Und doch sollte heute die gegenteilige Aufforderung an den gesamten Buchhandel, nämlich möglichst das ganze Kommissionslager zu disponieren, gerichtet werden. Ein Be rufenerer mag ausrechnen, wieviel Hnnderttansend Kilo Remittendc» alljährlich zu dieser Zeit in Leipzig nnd Berlin znsammenströmen, wieviel Güterivagen bei dem jetzigen übergroßen Mangel an rollendem Eisenbahnmatcrial dadurch wichtigeren Zwecken entzogen werden, welche Arbeitskraft der Sortiments-Bnchhändler, ihrer Gehilfen und Packer, des Personals Leipziger Kommissionäre und schließ lich auch der Verleger selbst dadurch in Anspruch genommen «vird, ob wohl jetzt ans jede Arbeitsstunde in erster Linie das Vaterland An spruch erheben muß, «vieviel Verpackungsmaterial, Pappen, Stricke nnd Bindfaden in dieser Zeit der Knappheit dadurch verschwendet wer den. Jedenfalls sollte die dringende Mahnung, die das Kriegsamt für das Jahr 1917 an das deutsche Volk richtete, jeden Brief-, Paket-, Fracht- und Reiseverkehr ans das Notwendigste zn beschränken, in erster Linie auch von dem Buchhandel beherzigt werden. Ein Verleger. 60
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