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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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„V 15, 19. Januar 1917. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. fcchtbare Konkurrenz machen könnte?« Zunächst Pflegt der Appetit mit dem Essen zu kommen, und niemand, auch Herr Ritschmann nicht, -vermag zu sagen, wie sich die Dinge entwickeln werden, wenn sie in den Kreis einer neuen Organisation gestellt werden, die einen Organismus für sich mit eigenen Lebens« äustcrungen, eigenen Interessen und eigenem Willen bildet. Denn ach, auch Herr Nitschmann wird das Schicksal der Genossen teilen und der Geschäftsführung nicht dreinreden dürfen, wenn er seiner eigenen Überzeugung nicht untreu werden will, es sei denn, daß er beabsichtige, die Leitung der Genossenschaft selbst in die Hand zu nehmen. Eine kleine Abschweifung sei hier gestattet. Es ist für den jenigen, der sich mit den Problemen der Partei« und Berufs- Politik beschäftigt und ihre Psyche zu ergründen sucht, nicht ohne Interesse, zu beobachten, wie eine Partei, sobald sie zur Macht gekommen ist, diese in der Regel viel rücksichts loser gebraucht als die Partei, die zuvor im Besitz der Macht war und meist gelernt hatte, von ihr den richtigen Gebrauch zu machen. Alles, was bei den »anderen« früher bekämpft wurde, wird nunmehr selbst zum Dogma erhoben, weil — nun weil man eben jetzt selbst die Macht hat oder wenigstens glaubt, sie zu haben. Wehe aber, wenn auch die andere Partei in gleicher Weise -verfährt und sich zu denselben Grundsätzen bekennt! Wie energisch ist z. B. der differenzierte Rabatt des Verlagsbuch. Handels vom Sortiment bekämpft und wie oft sind die Ver leger gescholten worden, die einzelnen Sortimentern Vorzugs, rabatte bewilligten! Da aber jetzt die Gilde selbst zum Verlag übergeht, so findet sie es ganz selbstverständlich, nach Art und Preis des Buches abznstufen: Rabatt für Genossen 40—50 °/», für Mitglieder der Deutschen Buchhändlergilde, soweit sie nicht Genossen sind, 35—40"/», für Sortimenter, die nicht Mitglieder der Deutschen Buchhändlergilde sind, 30 "/». — 30 "/» für Brotartikel wenn mit diesem Angebot ein Verleger auf den Plan treten wollte, welch ein Geschrei über »Hungerlöhne« und Mangel an Rücksicht auf die Lebensinteressen des Sortiments würde sich erheben, während es die Gilde für ganz natürlich hält, alle, die nicht gewillt sind, ihr nachzufolgen und ihr Kreuz auf sich zu nehmen, mit diesem »Hunger-Rabatt« abzuspeisen. Gleichviel nun in welchem Umfange und mit welchen Mit teln das genossenschaftliche Berlagsgeschäft der Gilde betrieben werden wird, als einen Segen für die Entwicklung der Literatur wird man eine Fabrik buchhändlerischer Brotartikel so wenig ansehen können wie die kapitalistische Entwicklung im Verlagsbuchhandel überhaupt. Ihr kann, schrieben wir in Nr. 41 des Börsenblattes vom Vorjahre, nur entgegengearbeitet wer den, »wenn das Sortiment immer wieder zum Kampfe dagegen aufgerufen und darauf hingewiesen wird, welche Folgen sich daraus für seine eigene Existenz ergeben. Aber die Bäume werden auch hier nicht in den Himmel wachsen, da Aktiengesell schaften, Genossenschaften und Truste sich Wohl zum Betriebe großindustrieller, auf Warenerzeugung beruhender Unterneh mungen oder für Bankinstitute eignen, nicht aber für so individu elle Erzeugnisse, wie es trotz allem nnd allem Bücher noch immer sind«. Und nun sind wir glücklich so weit, daß dasselbe Sorti ment, das wir zum Kampfe gegen die Vertrustung der Literatur anfriefen, sich selbst an dieser kapitalistischen Entwicklung beteili gen soll. Wir können daran natürlich niemanden hindern, aber niemand kann auch die Redaktion hindern, aus die Gefahren solcher Entwicklungstendenzen hinzuweisen, die hier umso schwererwiegend sind, als die Organisation eines Berufs in ihren Dienst gestellt werden soll, dessen Aufgabe es bisher gewesen ist nnd auch in Zukunft bleiben muß, sich von dem Werte der Bücher und ihrer Eignung für das Publikum leiten zu lassen. An die Stelle dieses Kriteriums soll, um uns der Worte des Gilde-Vor stehers zu bedienen, das Interesse der 600 »Mitbesitzer« der zu gründenden Genossenschaft treten, das »dafür sorgen mutz und wird, daß den Unternehmungen der Genossenschaft ein -voller Erfolg zuteil werde«. Wenn der Verlagsbuchhandel die Gefahr einer solchen Entwicklung übersieht oder im Vertrauen auf seine Tüchtigkeit und -den Umfang seiner -Leistungen sie gering ein schätzt, so darf dies für uns kein Grund sein, uns an diesem Optimismus zu beteiligen, da sich heule schon im Fachzeilschrif- tcnwesen wie im Buchverlage der Einfluß genossenschaftlicher Tendenzen von Verbänden, Vereinen und Gesellschaften in mehr als einer Beziehung unangenehm fühlbar macht. Der internationale Llrheberrechtsschuh in England. lVgl. Nr. 215 d. Bbl. v. IS.-Septbr. IStk.j Das erste Lizenzgesuch zur Veröffentlichung der Übersetzung eines deutschen Werkes gemäß Ike TrsriinZ willi tste Lnemy (Lopyrlxkt) äct, I^r. 2. <Schl»b zu Nr. 14.) Der Kontroller: »Ist viel von dem Inhalt neu?« Herr Spnrgevn: »Ungefähr die Hälfte vom Inhalt des Buches ist neu; mau must sagen: es ist von Grund aus umgearbeitet. Fürst Biilow hat an einer Menge von Dingen geändert, nnd ein großer Teil dieser Änderungen ist sehr bemerkenswert.« Ter Kontroller: »Cs ist kein Zweifel, daß die Veröffentlichung von öffentlichem Interesse sein würde. Auch ihre Erwttnschtheit ist außer Frage. Und wenn daraufhin eine Lizenz bewilligt werden sollte, so würde sie sicherlich Ihnen, den Verlagsrechts-Inhabern des ursprünglichen Werkes, zngesprochen werden. Ich muß annehmen, daß die Lizenz auf Grund einer zu zahlenden Abgabe erteilt wird. Über deren Höhe wäre der öffentliche Verwalter zu befragen.« Herr Spnrgevn verwendete sich für eine Abgabe, die sie ange- botcn hatten. Der Kontroller: »Was ist Ihre Meinung, Herr Reginald Smith? Nach welchen Grundsätzen soll in der Praxis verfahren werden? Der öffentliche Verwalter mnß doch für diese Abgabe einen gewissen An halt haben.« Herr Reginald Smith erwiderte, die Praxis beim Verlage eines ausländischen Werkes sei die, daß der Verleger entweder einen ein maligen Betrag für die ganze Sache zahle, d. h. für das Verlagsrecht in diesem Lande - das sei der Brauch in neun von zehn Fällen —, oder er bewillige eine gewisse Abgabe von jedem innerhalb der Lan desgrenzen verkauften Exemplar. Die Annahme allgemeiner Geltung dieses Handelsbrauchs liege wohl auch der soeben vom Gerichtstische gehörten Äußerung zugrunde. Aber dieser Brauch finde sich höchstens in einem von zehn Fällen; er sei ganz außergewöhnlich. Beim Ver lagserwerb ausländischer Werke, die sich zur Übersetzung eigneten, neige die Praxis dazu, derselben Norm zu folgen, wie der Erwerber des Originalwerks, in Fällen wie dem vorliegenden also zur Zahlung einer einmaligen runden Summe. Er müsse sagen, die Verein barung der Bedingungen sei eigentlich ausschließlich Sache der be teiligten in- und ausländischen Verleger. Der Kontroller: »Lassen Sie den ausländischen Verleger außer Betracht.« Herr Reginald Smith: »Sie stehen hier anstelle des Verlags eigners am Originalwerk. Der Kontroller: »Einesteils ja, andernteils nein. Gegenwärtiger Rechtseigncr, solange der Krieg dauert, ist der öffentliche Verwalter. Wir haben zu überlegen, welcher brauchbare Maßstab sich für die Ab gabe finden läßt, die nach Lage der Dinge an ihn gezahlt werden soll. Wenn ich der Eigentümer wäre und willens, mein Verlagsrecht ab- znaeben, welche angemessene Forderung würde ich zu stellen haben ?« Herr Reginald Smith: »Die Frage, die in solchem Falle an Sie gestellt werden würde, würde so lauten: .Welchen Preis haben Sie für das Originalwerk gezahlt?'« Der Kontroller: »Könnte ich mich nicht weigern, darauf zu ant worten? Ich würde einfach erwidern: .Ich bin der unabhängige Er werber der Rechte an diesem Buche; cs ist ein ausgezeichnetes Ver lagswerk; welchen Preis bieten Sie für eine Lizenz?'« Herr Reginald Smith. Wohl; aber im gegenwärtigen Falle liegen die Dinge so, daß die einzigen, die in der Lage wären, die Nachträge und Ändernngen in einer Form zu veröffentlichen, daß sie ein les bares Buch geben, die Inhaber der Firma sind, die den Verlag des Origmalwerks erworben hat.« Der Kontroller. »Das mag in diesen, Falle zntreffen; aber möchten Sie nicht einen Unterschied machen zwischen einem Ansnahmefall wie diesem, wo es sich um die nachfolgende Ergänzung eines früher erworbe nen Verlagsrechts handelt, nnd dem Falle eines ganz neuen, voll kommen selbständigen Werkes?« Herr Reginald Smith: »Sicherlich gern, zumal kein anderer Ver leger dieses neue Material veröffentlichen kann.« Herr Spnrgcvn, unterbrechend: »Im Namen der Verleger im all gemeinen, Sir, möchte ich der Empfindung Ausdruck geben, daß es 59
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