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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1896
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- Erscheinungsdatum
- 26.08.1896
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- Deutsch
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198, 26. August 1896. Nichtamtlicher Teil. 5143 Entlehnungen zu machen, seien diejenigen, deren National- litteratur arm ist. Wenn nun diese Länder sich durch Verträge dazu verpflichteten, den fremden Autoren das Ueber- setzungsrecht zuzugestehen, so räumten sie, deren wenig zahl reiche Autoren im Grunde in der Fremde kaum übersetzt werden, Vorteile ein ohne eine Gegenleistung; dies aber laufe jedem wirklichen Verhältnis der Gegenseitigkeit und der Gerechtigkeit zuwider. Diese Beweisführung ermangelt jeder Grundlage; denn in Wirklichkeit ist gerade die uneingeschränkte Freiheit der Nebersetzung größtenteils die Ursache zur Verarmung der einheimischen Litteratur und ein Grund zu ihrem Maras mus. Wenn der Verleger sich ohne Opfer ein fremdes Werk aneignen kann, das er für erbärmlich geringen Uebersetzerlohn übersetzen läßt, und das er alsdann zu seinem ausschließlichen Vorteile möglichst teuer verkauft, warum sollte er unter solchen Umständen vorziehen, sich dem Verlage von Schriftwerken zu zuwenden, die einheimische Autoren zu Verfassern haben und die er teuer bezahlen müßte? Die Konkurrenz, die die frei- gegebenen Uebersctzungen machen, lähmt also jeden Aufschwung der lokalen geistigen Produktion.*) Wenn dagegen der Verleger den fremden Autor honorieren muß, so wird er sich viel häufiger dazu entschließen, auch einheimische Werke anzu nehmen. Indem so die Bedingungen und die Konkurrenz für beide Klassen von Autoren die gleichen werden, kann die einheimische Litteratur nur an Kraft und Unab hängigkeit gewinnen. Es ist das eine ebenso ermunternde wie gerechte Ausgleichung, die viel legitimer ist als eine eng herzige Betonung der Gegenseitigkeit, die nur darauf hinaus- lüuft, daß den Schwachen erlaubt wird, einem andern das wegzunehmen, was ihnen fehlt. VI. Endlich hat man behauptet, daß, wenn das Ueber- setzungsrecht dem Autor bewahrt werden soll, doch die zehn jährige von der Berner Konvention ausgestellte Frist hin reichend genüge; denn nach Ablauf dieser Frist habe ein Werk keine Aussicht mehr übersetzt zu werden, im Gegenteil, jede Ausdehnung dieser Frist müßte dazu führen, eine große Anzahl von Jndustrieen, die mit dem Bücherwesen in Verbin dung stehen, zu ruinieren.**) Dieses Argument wendet sich gerade gegen diejenigen, die es erfunden haben; denn wenn es wahr wäre, daß nie mand mehr daran denkt, ein Werk nach zehn Jahren zu übersetzen, so würde man auch niemandem Schaden zufügen, wenn man das Uebersetzungsrecht mit dem Recht der aus schließlichen Wiedergabe auf eine Linie stellte. Die Wahrheit ist hingegen die, daß die Mehrzahl der Werke, mit Ausnahme weniger Arbeiten, die schnell zur Berühmtheit gelangen, nur nach und nach den Ruf erlangen, dessen sie sich erfreuen. Das bezieht sich besonders auf die Werke von dauerndem Wert, deren Autoren nicht nach Popularität Haschen, nämlich auf die Werke der Wissenschaft und der Forschung. Wenn die Nebersetzung erst spät veranstaltet wird, so läuft ihr aus schließliches Recht schon nach Verlauf von drei oder vier Jahren *) Herr Avelino beschreibt die Lage der brasilianischen Litte ratur folgendermaßen: -Einerseits werfen sich die Besitzer von Zeitungen und die Impresarios auf ein Feld, wo alles iss nullius ist, und suchen einzig pekuniären Vorteil, da die Nebersetzung eines französischen Theaterstückes oder Romans nichts kostet. Anderseits geben sich die Schriftsteller und die denkenden Geister einer be dauerlichen Unthätigkeit hin, da sie ohne jegliche Ermunterung bleiben, keinen Verdienst, keine Verleger und keine Bühne haben.» Die gleichen Klagen werden von den Beteiligten in allen denjenigen Ländern erhoben, dis von unrechtmäßigen Uebersetzungen über schwemmt werden, namentlich in Rußland (Droit cHutsur 1894, S. 84 und folg.) **) Pariser Kongreß (1889) und Mailänder Kongreß (1892) der Association littsiairs et artistigue internationale. vrtilnidlechzigslei Jahrgang. ab, so daß der Verleger der Nebersetzung dem Autor weder ein entsprechendes Entgelt bieten, noch auf die Wahl des Uebersetzers die nötige Sorgfalt verwenden kann. Um die ganze Unzulänglichkeit dieser Frist zu erweisen, hat ein kom petenter Beurteiler — er ist selber Verleger — auf einem Kongresse ironisch erklärt, cs wäre viel besser, man ließe das Uebersetzungsrecht während zehn Jahren gänzlich frei und würde es erst nach Ablauf dieser Frist für den Autor frucht bringend gestalten.*) Jedenfalls beweist dieser Umstand, daß gerade diejenigen Länder, deren Litteratur infolge ihrer schwächeren Durchschlagskraft langsam bekannt wird, am meisten von der Ausdehnung des Uebersetzungsrechts profi tieren würden. Es scheint somit, daß sie, statt die Gleich stellung zu bekämpfen, eher erklärte Anhänger derselben sein sollten. Zudem übt diese Beschränkung der Schutzfrist geradezu heillose Wirkungen aus auf den Schutz der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke. Der Artikel 9, slmsa 2, der Berner Konvention bestimmt folgendes: Die Urheber von dramatischen oder dramatisch - musikalischen Werken, soivie ihre Rechtsnachfolger, werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersetzungsrechts, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Uebersetzung ihrer Werke geschützt. Aus diefer Bestimmung geht hervor, daß es Unions- lünder giebt, wo man rechtmäßig, d. h. ohne vorgängige Ge nehmigung des Autors eines dramatischen Werkes, eine Nebersetzung desselben schon nach Ablauf des zehnten Jahres aufführen kann. Der Autor behält sein ausschließliches Recht nur hinsichtlich der Aufführung des Originalwerkes! In den internationalen Beziehungen ist nun diese Frist so kurz, daß sehr wenig Autoren so glücklich sind, einen guten Ueber- setzer zu finden, der durch eine getreue Uebersetzung ihr Talent ins rechte Licht setzen kann, und noch weniger einen Theater unternehmer, um die Uebersetzung aufzuführen. Obschon das öffentliche Aufführungsrecht vollständig verschieden ist vom Uebersetzungsrecht, hat man diese beiden doch zusammen geworfen, so daß nun jeder Autor der Möglichkeit ausgesetzt ist, daß sein Werk unter der Maske irgend einer lächerlichen Uebersetzung öffentlich aufgeführt wird, wie das auch schon mehr als einmal vorgekommen ist Man ist sogar so weit gegangen, daß man den Satz aufgestellt hat: wenn die Worte eines lyrischen Werkes hinsichtlich der Uebersetzung Gemeingut geworden seien, so dürfe ein fremder Impresario das ganze Werk, Musik und Libretto, letzteres in Uebersetzung, aufführen I (Droit ä'^.utsur 1892 x>. 81.) Diese durch und durch ungerechte Sachlage kann nur dadurch geändert werden, daß das Uebersetzungsrecht in seinem ganzen Umfange gewahrt wird. Der Autor, der das aus schließliche Recht der Wiedergabe seines Werkes besitzt, sollte ebenso, während der Dauer des Rechtes auf das Original, auch das ausschließliche Recht besitzen, die Uebersetzung seines Werkes zu untersagen oder zu erlauben, unter der einzigen Bedingung, daß er das Bestehen seines Grundrechtes Nach weisen kann. * * * Nach dieser sachlichen Darlegung der Gründe für und gegen das Uebersetzungsrecht und seine Ausdehnung können wir die in diesem Aufsatze gewonnenen Resultate folgender maßen zusammenfaffen: 1. Der Autor soll befugt sein, die Uebersetzung zu über wachen; denn diese ist im Grunde der normale Modus der Wiedergabe in internationaler Richtung. Dieser Gedanke hat die aufgeklärten Geister, die an den in Bern stattgehabten Konferenzen zur Gründung der Union teilgenommen haben, *) Torclli in seiner Antwort auf die Ausführungen von Trevcs auf dem Mailänder Kongreß (l892). 699
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