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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1900-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1900
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- Deutsch
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22 Amtlicher Teil. Beilage zu 263, 12. November 1900. Absatz 1, daß der Verfasser bis zur Ablieferung des Werkes zurückzutreten berechtigt ist. Ich kann dem Juristentag oder den einzelnen Herren, die den fraglichen Antrag dort gestellt haben, darin nicht folgen, kann anch der Begründung, die sie publiziert haben, nicht beitretcn. Ich meine, das war immer allgemeine Rechtsprechung, daß ein ganzes Verlagsgeschäft als solches ohne Zustimmung der Autoren verkauft werden konnte. Der Zweifel war nur, ob ein einzelner Verlagsvertrag ohne Zustimmung des Autors verkauft werden konnte, und da hat das Reichsgericht in einem Erkenntnis von 1888, das wiederholt anch in den Motiven angeführt ist, mit vollem Recht hervorgehoben, daß das Verlagsrecht und Autorrecht doch ganz wesentlich auch ein Vermögensrecht ist. Ich habe gewiß anch bei der Beratung des Urheberrechts immer den persönlichen Standpunkt des Autors mit vertreten, aber ich kann nicht darum herumkommen, daß das Verlagsrecht immerhin auch ein Vermögensrecht ist. Und nun sagt das Reichsgericht in dem Erkenntnis von 1888: eine Uebertragbarkeit und Veräußerlichkeit von Vermögensrechten hat noch niemand bezweifelt, Recht sprechung und Gesetzgebung nicht. Deshalb ist im Prinzip auszusprechen: die Weiterveräußerung ist dem Erwerber des Verlagsrechts nicht verboten, nicht bloß des ganzen Rechts, sondern auch eines einzelnen Verlagsvertrags. Anch ich bin der Meinung, daß das Interesse, welches der Autor in einem einzelnen Fall haben kann, zurücktreten muß gegen das ganze Gewerbe des Buchhandels, welches unzweifelhaft geschädigt werden würde, wenn man die Veräußerung abhängig machen wollte von dem Belieben, dem Willen, der Chikane des einzelnen Autors, der ja, wenn er der richtige Mann ist, nicht verkennen wird, daß er dagegen keinen Widerspruch erheben darf. Ich stehe ganz auf dem Standpunkte des Entwurfs und möchte auch eigentlich Vorschlägen, nicht weiter in eine Debatte darüber einzntreten. Wenn Sie allerdings dem Gutachten des Juristentages eine so wesentliche Bedeutung zumessen, so würden Sie Ihren Standpunkt nochmals ernstlich betonen müssen, aber ich halte cs eigentlich nicht für nötig. Vorsitzender: Ist es denn klug, daß wir die Aeußerung des Juristentagcs überhaupt hineinziehen? Das erregt uns in diesem Augenblick, in 8 Tagen ist es vielleicht vergessen, und wenn das Gesetz im Reichstag vorkommt, denkt niemand mehr daran. Mir würde es am meisten entsprechen, in eine Diskussion nicht einzutreten, ich möchte nur sagen, daß praktisch die Sache gar nicht anders möglich ist. Denken Sie sich eine große Bibliothek, stellen Sie sich vor, daß jeder Autor gefragt werden müßte, ob er über haupt will. Wenn ein einziger sagt: ich will nicht, so ist der ganze Verkauf der Bibliothek unmöglich. — Wir sind also wohl der Meinung, daß an dem Prinzip des Paragraphen nichts zu ändern ist und wir ans eine Diskussion verzichten, weil die Sache selbst verständlich ist. Herr vr. Ruprecht: Ich möchte aber im Protokoll erwähnt sehen, daß wir ans diesen Paragraphen das größte Gewicht legen. Ich überschätze die Bedeutung des Juristcntages nicht, aber es sind immerhin eine Anzahl angesehener Juristen dabei beteiligt. Fraglos ist es doch, daß die Sache erwähnt wird, und wir thun nicht gut, sie einfach zu ignorieren, vielmehr bestimmt zu sagen, daß wir das größte Gewicht auf diesen Paragraphen und die Motive legen, die die Reichsregierung dazu gegeben hat. Herr Voigtländer: Ich würde Vorschlägen, daß wir vorläufig von einer Stellungnahme dem Juristentng gegenüber ab- sehen, daß wir uns aber Vorbehalten, falls der weitere Verlauf der Angelegenheit es notwendig machen sollte, mit einer ganz geharnischten Erklärung vor die Oeffentlichkeit zu treten. Herr Mühlbrecht: Ich warne vor einer Diskussion dieses Paragraphen. Ich finde den Standpunkt des Reichsjustizamts so ausgezeichnet motiviert, daß wir nicht nötig haben, etwas hinzuzusetzcn. Wir würden vielleicht eine Gefahr hcranfbeschwörcn, wenn wir uns irgend gegen den Beschluß des Juristentages wehren. Vorsitzender: Wir wollen das Ruhende ruhen lassen. Die Herren werden es sich überlegen, wenn sic sehen, daß der Buchhandel einstimmig dieser Meinung ist, und das Reichsjustizanit es als seine Meinung aufgestellt hat. Herr vr. Ruprecht: Die Beschlüsse des Juristcntages werden vielleicht auf den Bundesrat nicht den Eindruck machen wie ans den Reichstag. Es ist aber oft dagewesen, daß ganze Gesetze gefallen sind, weil der Reichstag eine dem Bnndesrat nicht ge nehme Bestimmung hereingebracht hat. Herr Geheimrat Daude: Wir wissen noch nicht, wie der Wortlaut des Beschlusses des Juristentags ist. Das Protokoll ist noch nicht erschienen, wir tappen noch im Dunkeln. Vorsitzender: Ich glaube sogar, wir sollten in unserem Protokoll einstweilen keinen Bezug darauf nehmen. Wir wissen noch nichts davon. Herr Geheimrat Daude: Trotzdem können Sie Ihre Freude über den Paragraphen ausdrücken. Herr Voigtländer: Was wir gesprochen haben, wird ja dem Buchhandel unterbreitet. Vorsitzender: Zu Abs. 2: Die Haftbarkeit müßte abgekürzt werden. Denken Sie sich, man verkauft sein Geschäft. Der Nachfolger zeigt sich als ein unfähiger Mensch, der Mann druckt ein paar Auflagen, dann passiert etwas mit dem Geschäft, und nun soll der Vorbesitzer noch haftbar sein? Was hat der Verkauf für einen Wert, wenn man Zeit seines Lebens, auch die Erben, nie aus der Haftbarkeit herauskommt? Man verkauft ja, um Ruhe zu haben. Herr Geheimrat Daude: Der Verfasser hat das Zutrauen zu Ihnen persönlich. Nun muß er seine Einwilligung zum Verkauf geben, mit Recht, wie ich glaube, aber sein Recht muß er von Ihnen herleiten. Vorsitzender: Das ist meines Wissens bisher noch nie so aufgefaßt worden. Herr von Hölder: Wir sind doch alle der Ansicht, daß der Verleger nur haftet für die laufende Auflage; wir zerbrechen uns aber die Köpfe, was allenfalls geschehen könnte, wenn das Gegenteil kodifiziert würde. Damit haben wir doch nicht zu rechnen. Wir müssen betonen, daß der verkaufende Verleger nur haftbar wird für eine Auflage. Vorsitzender: Wenn das hcreingenommen wird, bin ich natürlich zufrieden. Ich wünsche die Haftbarkeit auf die laufende Auflage beschränkt zu sehen. Herr Mühlbrccht: Nehmen wir Salings Börsenpapiere. Saling kontrahiert mit einem Verleger für die nächsten fünf Auflagen. Nun verkauft der Verleger das weiter. Der Rechtsnachfolger des Verlegers sieht sich nicht veranlaßt, bei einer zweiten oder dritten Auslage die Abmachungen zu respektieren, was dann? Herr von Hölder: Das muß er als Verkäufer, er muß in die Verpflichtungen eintreten. Herr Mühlbrecht: Ich habe den Eindruck, daß der Verfasser in seinem Recht verkürzt wird. Herr Or. Ruprecht: Der verkaufende Verleger ist nicht verpflichtet, eine neue Auflage zu machen: kann er dann über haupt für die neue Auflage haften? Er kann sagen: ich würde die neue Auflage gar nicht gebracht haben. Vorsitzender: Das kann ihm nachgewiesen werden, wenn es nicht wahr ist. Herr Geheimrat Daude: Der ganze Absatz 2 ist doch nur für den Fall gegeben, daß der Rechtsnachfolger dem ersten Verleger gegenüber die Verpflichtung übernimmt, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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