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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1900
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- 1900-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1900
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- Deutsch
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»ud einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. Es kann doch unmöglich die Absicht des Gesetzgebers sein, sich in zwei so nahe verwandten Gesetzen zu widersprechen. Ich erlaube mir zu beantragen, daß die Streichung dieses Absatz 3 empfohlen werde. Herr von Hölder: Haben Sie das in Berlin geltend gemacht? Wie ist es dort ausgenommen worden? Herr vr. Strecker: Unser Einspruch gegen die ursprünglich noch ungünstigere Fassung: »für die Bearbeitung von Werken der Tonkunst insbesondere die Herstellung von Auszügen sowie die Einrichtung für einzelne Instrumente« hat die Abänderung in die heute vorliegende Fassung bewirkt. Vorsitzender: Soweit ich die Dinge beurteilen kann, hat der Musikalienhnndel allerdings alle Veranlassung, dagegen Front zu machen. Herr vr. Strecker: Ich möchte bitten, in dem Protokoll als Antrag von mir aufzunehmcn, daß dieser Absatz gestrichen werde. Vorsitzender: Die Musikalienhändler unterliegen unzweifelhaft dieser Gefahr. Ein Komponist hat eine Oper geschrieben, die aus irgendwelchem Grunde nicht reüssiert, sie enthält aber vielleicht sehr hübsche Motive, deren Verwertung für den Musikalien handel das aufgewendete Kapital noch retten könnte. Der Komponist aber verarbeitet diese Melodieen in einem neuen Werk und giebt es einem anderem Verleger, weil er vielleicht glaubt, der Fehlschlag der Oper liege an dem Verleger. Herr vr. Ruprecht: Meines Erachtens ist die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, ohne daß erkennbare Melodieen dem Werke entnommen werden, eigentlich gar nicht möglich. Das Urheberrecht muß aber dem Verlagsrecht Vorgehen. Herr Gehcimrat Daude: Der 8 14 des Urheberrechts Entwurfs vom Jahre 1899 bestimmt, daß bei einem Werke der Tonkunst jede Benutzung unzulässig sein soll, »durch welche erkennbare Melodieen dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden«. Der Verfasser darf nun doch unzweifelhaft auch seinem Verleger gegenüber nicht etwa sagen, daß er nach Absatz 2 K 2 des neuen Verlagsrechts zu solcher Entnahme »berechtigt« sei, denn der 8 14 steht dem eben entgegen und ver bietet eine solche Bearbeitung eines früheren Werkes, durch welche erkennbare Melodieen der neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. Es muß eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht werden. Die beiden Paragraphen ergänzen sich, wie das Verlagsrecht über haupt in vielen Beziehungen durch das Urheberrecht ergänzt wird und ergänzt werden muß. Herr vr. Strecker: Durch das Urheberrecht sind wir allerdings gegen einen solchen Mißbrauch geschützt; es bleibt dann nur die Frage, ob Absatz 3 überhaupt noch einen Sinn hat. Herr Mühlbrecht: Ich möchte bitten, daß wir in unserem Protokoll sagen, daß der Absatz 3 überflüssig oder entbehrlich ist, unter Hinweis auf Z 14 des Urheberrechts. Herr vr. Ruprecht: Nicht nur entbehrlich, sondern zu Mißverständnissen führend. Die Verfasser oder Verleger haben nicht immer beide Rechte im Kopfe. Herr Mühlbrecht: Dann scheint es mir wertvoll, daß wir in unserem Protokoll darauf Hinweisen, daß die Materie in dem anderen Gesetz schon geregelt ist. Man wird später bei der Auslegung des Gesetzes ans unsere Verhandlungen Bezug nehmen, und dann ist jede falsche Auslegung unmöglich. Herr Geheimrat Daude: Man könnte vielleicht eine Fassung des Entwurfs dahin wünschen: »Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung für die nach 8 14 Absatz 2 des Urhrheberrechtsentwurfs zulässige Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst u. s. w.« Es ist unzweifelhaft, daß der Gesetzgeber den 8 14 heranziehen will, und jeder Richter ihn heranziehen muß. Im 8 14 des Urheberrechts-Gesetzentwurfs ist gesagt, was der Verfasser nicht darf, und außerdem hier: er darf auch weiter nicht dem Verleger gegenüber eine solche Bearbeitung vornehmen, die bloß ein Auszug oder eine Einrichtung für einzelne Instrumente ist. Herr von Hölder: Nach den Ausführungen des Herrn Vorredners möchte ich bitten, es bei der jetzigen Fassung zu belassen. Wenn wir gleich bei 8 2 anfangen, den Entwurf der Regierung zu bemängeln, so ist das bedenklich. Vorsitzender: Ich würde kein Bedenken haben, das ins Protokoll aufzunehmen; einen Wunsch an die Regierung möchte ich aber nicht daran knüpfen, weil es keine erhebliche Sache ist. Herr Voigtländer: Würde es nicht gut sein zu sagen: Der Ausschuß ist einverstanden mit 8 2 Ziffer 3, unter der Voraussetzung, daß nach 8 14 des Entwurfs Absatz 2 dem Komponisten jede Benutzung verboten wird, durch welche erkennbare Melodieen dem Werke entnommen und einer anderen Arbeit zu Grunde gelegt werden. Herr Geheimrat Daude: Wenn Sie es so fassen: Unter der Voraussetzung, daß unter den dort bezeichneten Bearbeitungen nur die nach 8 12, 4 des Urheberrechts zulässigen Bearbeitungen zu verstehen sind, so wäre wohl nichts einzuwenden. Aber ich habe das Gefühl, daß sich dies für den Anwender des Gesetzes von selbst versteht. Vorsitzender: Ich denke, wir werden unsere Ausführungen hierzu in das Protokoll aufuehmcn, aber einen Abänderungs vorschlag zunächst nicht daran knüpfen, weil es nicht von Wichtigkeit ist. Herr Voigtländer: Zu Ziffer 1, Uebersetzung in eine andere Sprache, nur die Erwähnung, daß es nach dem Entwürfe dem Autor erlaubt sein würde, in die in Deutschland außer der deutschen noch üblichen Sprachen zu übersetzen, also insbesondere ins Polnische, Dänische und Französische. Ich habe das in Berlin vorgebracht, es ist aber keine Folge gegeben worden. Nach der Verlagsordnung, die wir ja in diesem Punkte nicht durchgesetzt haben, darf eine Uebersetzung nur im Einverständnis zwischen Ver fasser und Verleger veranstaltet werden, und das ist wohl auch das dem Verlagsgebrauch ensprechende. Vorsitzender: Dem letzteren möchte ich widersprechen. Ich habe das Uebersctzungsrecht immer dem Autor überlassen. Herr von Hölder: Ich wohne in einem sehr gemischtsprachigem Lande, da wird in die meisten Verlagsverträge aus genommen: Das Uebersetzungsrecht wird zwischen dem Verfasser und dem Verleger zu gleichen Teilen geteilt. Herr vr. Ruprecht: Im wissenschaftlichen Verlag ist das ganz allgemein üblich. Da steht in jedem Verlagsvertrag: Eine Uebersetzung ist nur unter beiderseitiger Zustimmung zulässig, und die Einnahme daraus wird geteilt. Wir haben die Erfahrung häufig gemacht, daß, wenn ein theologisches oder sprachwissenschaftliches Werk in die englische Sprache übersetzt wird, dann der Absatz des Buches in England fast vollständig aufhört. Von einem großen Teile unserer sprachwissenschaftlichen Litteratur geht mindestens die Hälfte nach England oder Amerika; kommt eine Uebersetzung, so ist thatsächlich dieses Absatzgebiet verloren. Was in den »Erläuterungen« von den Uebersetzungen in eine Mundart gesagt wird, trifft zu auch für die Übersetzungen wissen schaftlicher Werke, teilweise auch für belletristische Uebersetzungen. Deshalb würde ich auch, wie Herr Voigtländer, die alte Fassung der Verlagsordnung vorziehen: »Die Uebersetzung eines Werkes darf weder voni Verfasser noch vom Verleger ohne Genehmigung des anderen Teils veranstaltet oder gestattet werden.«
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