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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1896
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- 1896-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1896
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565» Nichtamtlicher Teil. ^ 178, 3. August 1896. Konkurreuzklausel zugegangen, die wir nachstehend gern znm Abdruck bringen: Es war im Jahre 1879. Ich hatte meine Lehrzeit und eine kurze Thätigkeit als Gehilfe hinter mir, meiner Militärpflicht Ge nüge gethan und suchte nun eine Stelle. Trotz bester Zeugnisse, trotz des Nachweises guter Schulbildung u. s. w. waren ein halbes Schock Briefe nicht im stände gewesen, mir eine solche zu verschaffen. Da kam endlich aus meinem Hcimatlande Bagern ein Angebot, das mir jedoch die Verpflichtung nuferlegte, bei meinem Verlassen der Stelle während dreier Jahre in Bayern keine Stelle anzu- nchmcn. Obwohl das angcbotcnc Gehalt ein sehr bescheidenes war und ich die Bedingung für eine sehr schwere hielt, nahm ich die Stelle dennoch an. Ich war indes nach gar nicht langer Zeit gezwungen, die Stelle zu kündigen und so nach Eingehen obiger Verpflichtung, in die Verbannung zu gehen. Es glückte mir, außer halb Bayerns eine Stelle zu erhalten und Bayern bis heute ge schäftlich nicht wieder zu betreten. Obwohl es mir nicht im ent ferntesten einsällt, die von meinem damaligen Chef geübte Vorsicht zu verurteilen, so scheint mir doch, daß die mir damals auserlcgte Bedingung das Maß des Erlaubten weit überschritten hat, und ich begrüßte cs deshalb mit großer Genugthuung, als ich in dem kürzlich veröffentlichten, im Reichs-Justizamte ausgestellten -Ent wurf eines Handelsgesetzbuchs« folgenden Paragraphen fand: 8 67. Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Hand lungsgehilfen, durch welche dieser sür die Zeit nach der Be endigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätig keit beschränkt wird, ist für den Handlungsgehilfen nur inso weit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch die eine un billige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen ivird. Löst der Prinzipal, ohne daß in der Person des Hand lungsgehilfcn ein genügender Grund vorliegt, das Dienst verhältnis auf oder giebt er durch vertragswidriges Ver halten dem Handlungsgehilfen Veranlassung zur Auflösung des Dienstverhältnisses, so kann er aus einer Vereinbarung der im Absatz I bezeichneten Art Ansprüche nicht geltend machen. Eine entgcgenstehende Vereinbarung ist nichtig. Hierzu bemerkt die Denkschrift folgendes. Dieser Paragraph betrisst die Frage, inwieweit eine Vcrtragsbestimmung zulässig ist, durch die sich der Handlungsgehilfe dem Prinzipal gegenüber sür den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses einer Beschränkung seiner gewerblichen Thätigkeit unterwirft, insbesondere die Ver pflichtung cingeht, ein Konkurrenzgeschäft nicht zu errichten oder in ein solches als Angestellter nicht cinzutreten. Daß mit diesen Konkurrenzvcrbotcn, deren Beobachtung durch hohe Konventional strafen gesichert zu werden pflegt, bedeutender Mißbrauch getrieben und den Handlungsgehilfen vielfach das fernere Fortkommen weit über das Maß des berechtigten Interesses des Prinzipals hinaus erschwert wird, läßt sich nicht bezweifeln. Die Klagen hierüber sind allgemein, und die Mitteilungen, die von den durch die Kommission für Arbciterstatislik vernommenen Prinzipalen und Gehilfen gemacht worden sind, haben die Berechtigung dieser Klagen nur bestätigt. Auch die in der Rechtsprechung gemachten Erfah rungen zeigen, daß von der Konkurreuzklausel häufig ein schonungs loser Gebrauch gemacht wird. Die Gerichte sind zwar bemüht, diese Mißstände zu bekämpfen; allein die Behelfe, die das geltende Recht gegen Vertragsklauseln der in Frage stehenden Art an die Hand giebt, sind nicht ausreichend, um der Rechtsprechung eine durchgreifende Gegenwirkung zu ermöglichen. Das Reichsgericht steht im allgemeinen auf dem Standpunkte, daß die Konkurrenz- klauscl dann als unverbindlich zu betrachten sei, wenn sie sich als eine gegen Sittlichkeit und öffentliche Ordnung verstoßende Be seitigung der Freiheit wirtschaftlicher Selbstbcthätignng darstelle. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist nur in besonders schweren Fällen von Erfolg. Man wird sich daher bei demselben nicht be ruhigen dürfen. Die Konkurrenzklausel schlechthin für unver bindlich zu erklären, wie dies von manchen Seiten befür wortet wird, erscheint allerdings nicht angängig. Unter Um ständen und innerhalb gewisser Grenzen muß eine Vereinbarung, durch die sich ein Gewerbetreibender dagegen zu sichern sucht, daß ein aus seinem Geschäft austretender Angestellter die Kenntnis der Verhältnisse des Geschäfts, insbesondere der Kundschaft, unmittelbar zum Nachteile seines früheren Dienstherrn ausnutze, als berechtigt anerkannt werden. Es wäre eine Unbilligkeit, wenn das Gesetz den Gewerbetreibenden die Möglichkeit vollständig entzöge, auf dem be zeichneten Wege ihre oft durch langjährige Bemühungen erlangte geschäftliche Stellung gegen unbefugte Eingriffe zu schützen. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb enthält keine Bestimmungen, die für die Entziehung jener Befugnis Ersatz gewähren könnten. Auch die Kommission sür Arbeitcrstatistik hat sich deshalb gegen ein allgemeines Verbot der Konkurrenzklausel ausgesprochen; sie schlägt vielmehr vor, bestimmte zahlenmäßige Grenzen festzu- setzcn, die ein vertragsmäßiges Konkurrenzvcrbot hinsichtlich seiner räumlichen und zeitlichen Ausdehnung nicht überschreite» dürfe. Es niag dahingestellt bleiben, ob eine derartige Regelung ans dem beschränkten Anwendungsgebiete, für die der Vorschlag berechnet ist, nämlich für die Geschäfte mit offenem Laden, praktisch durchführbar sein würde, oder ob nicht schon hier die Verhältnisse so verschiedenartig liegen, daß es unthunlich wäre, eine für alle Fälle bestimmte Grenze der bezeichneten Art festzu setzen. Jedenfalls kann eine solche Regelung nicht in Betracht kommen, wenn cs sich um Bestimmungen handelt, die für alle Arten von Handlungsgehilfen Anwendung finden sollen. In Ansehung der Handlungsreisenden z. B, sür die, wie die Recht sprechung zeigt, die Frage von ganz besonderer Bedeutung ist, erscheint eine gesetzliche Feststellung der räumlichen Ausdehnung des Konkurrenzverbots von vornherein als ausgeschlossen. Von anderen Seiten ist empfohlen worden, die Verbindlichkeit der Konkurrenzklausel von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß dem Gehilfen eine besondere Vergütung für die Be schränkung, der er sich unterwirft, von dem Prinzipal gewährt werde. Allein wenn auch dem Gedanken, der diesem Vor schläge zu Grunde liegt, eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechcn sein mag, so ist derselbe doch für die Gesetzgebung praktisch nicht zu verwerten; eine derartige Vorschrift würde voraussichtlich nur dahin führen, daß in den betreffenden Anstellungsvcrträgen ein Teil des Gehalts als Vergütung für die Unterwerfung unter das Konkurrenzverbot bezeichnet würde, ohne daß darum thatsächlich eine Verbesserung in der Lage der Gehilfen einträte. Unter diesen Umständen bleibt nur übrig, im Gesetze eine allgemeine Bestimmung dahin zu treffen, daß die Konkurreuzklausel in einer der Billigkeit entsprechenden Weise nach Zeit, Ort und Gegenstand begrenzt sein muß. Die Frage, ob eine Vereinbarung die hiermit bezeichneten Grenzen überschreitet, ist asdann nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Durch eine solche Anregung wird es möglich, dem richterlichen Ermessen einen erheblich weiteren Spielraum zu ge währen, als ihn das geltende Recht gestattet. Eine unerfüllbare Aufgabe wird den Gerichten damit nicht gestellt. Aehnliche Ent scheidungen sind von ihnen auch sonst, z. B. nach dem Z 337 des bürgerlichen Gesetzbuches im Falle des Antrags auf Herabsetzung einer unverhültnismüßigen Vertragsstrafe zu treffen. Es darf er wartet werden, daß eine die Verhältnisse des praktischen Lebens und die in Betracht kommenden Interessen in sachgemäßer Weise berücksichtigende Rechtsprechung am sichersten dahin gelangen wird, die Mißbräuche, die zur Zeit mit der Verwendung der Konkurrenz klausel getrieben worden, zu beseitigen. Auf diesen Gesichtspunkten beruhen die Vorschriften, die in § 67 Absatz 1 des Entwurfs enthalten sind. Danach ist eine Ver einbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, durch die dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dstnstvcr- hältnisscs in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird sür den Handlungsgehilfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Orl und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. Einen weiteren Schutz gewährt dem Handlungsgehilfen die Vorschrift im Absatz 2 des H 67. Danach soll dem Prinzipal ein Anspruch aus der Konkurrenzklausel überhaupt nicht zustehen, wenn er, ohne daß in der Person des Gehilfen ein genügender Grund vorlicgt, das Dienstverhältnis seinerseits auflüst. Es ist eine Forderung der Billigkeit, daß dem Prinzipal nur dann gestattet wird, dein Gehilfen aus Grund der getroffenen Vereinbarung Be schränkungen hinsichtlich der freien Verwertung seiner Fähigkeiten aufzucrlegcn, wenn er seinerseits bereit und in der Lage ist, in seinem Geschäfte dem Gehilfen die Möglichkeit des weiteren Fort kommens zu gewähren. Will oder kann er dies nicht, so darf er den Gehilfen, der ihm keinen Grund zur Auflösung des Dienst verhältnisses gegeben hat, auch nicht hindern, ein anderweitiges Unterkommen überall da, wo es sich ihm bietet, zu suchen. Ganz ebenso liegt die Sache, wenn der Gehilfe durch vertragswidriges Verhalten des Prinzipals zur Auflösung des Vertragsverhältnisses veranlaßt worden ist. Als Auslegungsregel ist der Grundsatz des Entwurfs bisher schon in gerichtlichen Entscheidungen anerkannt worden. Dies genügt jedoch nicht, vielmehr erscheint es angezcigt, cntgegcnstehendc Vereinbarungen schlechthin für nichtig zu erklären. In dieser Beziehung stimmen auch die Vorschläge der Kommission für Arbeiterstatistik mit dein Entwurf überein. Hoffen wir, daß der wichtige Paragraph bei der endgiltigen Beratung eine Fassung erhält, die beiden Teilen nach Möglichkeit gerecht wird. L . . . . r.
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