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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1907
- Sprache
- Deutsch
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13642 Börsenblatt s. d. Dtschn. vuq?andel. Nichtamtlicher Teil. 291, 14. Dezember 1907. Vereinen zersplittert sind, die zwar im Maulaufreißen groß, in Taten sehr, sehr klein sind. Viele der Kollegen haben dies einge sehen ; doch der große Teil läßt lieber alle Unbill über sich er gehen, läßt sich willig bei überlanger Arbeitszeit und miserabler Bezahlung ausbeuten, sich oftmals unerhört behandeln, ehe er sich aufrafft und selbst kämpft. Die Buchhandlungsgehilfen haben es eben so wie jede andre Arbeiterkategorie in der Hand, ihre Ge schicke zu gestalten, und brauchten sich wahrhaftig nicht von einigen größenwahnsinnigen Herren ihre »berufene- Organisation vor schreiben zu lassen I Die Markthelfer z. B. haben sich selbst das Recht genommen, ihre berufenste Organisation, den Zentralverband der Handels- und Transportarbeiter, auszubauen zu einer Macht. Die Protzen des Buchhandels mußten mit diesem verhandeln, weil es die Markthelfer wollten, mit den Gehilfen aber spielen diese Herren Schindluder. Die nächste Zeit wird lehren, ob sich die Gehilfenschaft von einzelnen Narren leiten läßt, oder ob sie ihre Besserstellung selbst erkämpfen wird. »Der Zentralverband wird für nächsten Dienstag abend eine größere öffentliche Versammlung nach dem Schloßkeller einberufen, in der über den Stand der Bewegung beraten und aufs neue Beschluß gefaßt wird.« * Remitteudeufaktur-Vordruck O.-M 1908. — Der erste Remittendenfaktur-Vordruck für Ostcrmesse 1908 liegt uns vor von der Firma Wilhelm Ernst L Sohn in Berlin. Deutsches Reich. Zovbehaudlung von Warenkatalogen französischer G«schäftSyäuser. — Nach einer von der Senats kommission für das Zollwesen in Hamburg im Einverständnis mit dem Herrn Reichskanzler unterm 11. November d. I. getroffenen Anordnung wird die im Artikel 3, Ziffer I 7, des Zusatzvertrags vom 22. Juni 1904 zum deutsch-belgischen Handelsvertrag gegen seitig vereinbarte zollfreie Zulassung von Katalogen der im Gebiet des andern vertragschließenden Teils ansässigen Geschäfts häuser auch für die aus Frankreich eingehenden Warenkataloge (Preisverzeichnisse) französischer Geschäftshäuser zugestanden, sofern den Katalogen die französische Firma, ohne Erwähnung eines andern Geschäftshauses oder des Namens eines Agenten, aufgedruckt ist. (Amtliche Nachrichten der Generalzolldirektion in Hamburg.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie-.) Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Das Land gericht I in München hat am 7. Juni d. I. die Einziehung und Unbrauchbarmachung von Abbildungen, Artikeln und Inseraten der Zeitschrift »Sekt, Blätter für fröhliche Leute« abgelehnt und die Beschlagnahme aufgehoben. Der Redakteur Hermann Laue wurde außer Verfolgung gesetzt, da er sich der Unzüchtigkeit des Inhalts seines Blattes nicht bewußt gewesen sei. Danach handelte es sich nur noch um das objektive Verfahren. Der Staatsanwalt zog seinen Antrag auf Einziehung zum Teil zurück. Die übrig bleibenden Abbildungen und Artikel sind nach Ansicht des Gerichts nicht unzüchtig. Von den Inseraten seien die einen inhaltlich harmlos, bei den andern könne auch ein scharfsichtiger Leser keinen unzüchtigen Charakter erkennen. Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der Retchsanwalt vertrat sie und führte aus, das Urteil sei ungemein flüchtig begründet. Es be stehe fast nur aus Verneinungen ohne Begründung. Der Charakter der ganzen Zeitschrift sei überaus schamlos. Das Reichsgericht trat diesen Darlegungen bei, hob am 12. d. M das Urteil auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. (Lentze.) Rußland. Behandlung von Gegenständen, die vor schriftswidrig in »riefen mit angegeveuem Werte versandt Werden» — Nach einer Mitteilung der Haupt-Post- und Tele graphenverwaltung ist laut Artikel 9 des internationalen Überein- kommens vom 13./26. Mat 1908, betreffend den Austausch von Briefen und Kästchen mit angegebenem Wert, nicht nur die Ver sendung von gemünztem Gelde, zollpflichtigen Gegenständen (außer Wertpapieren), Gold- und Silbersachen und überhaupt Wertsachen (Steine, Juwelierarbeiten u. dergl.) in Briefen mit angegebenem Wert, sondern eine solche Versendung überhaupt für Gegenstände jeder Art verboten, deren Einfuhr und Weitergabe im Bestimmungslande verboten ist. Die genannten Gegenstände sind, falls sie vorschriftswidrig in Briefen mit angegebenem Wert versandt werden, in das Aufgabeland zurückzusenden, sofern es im Bestimmungslande nicht für angängig gehalten wird, solche Briefe an die zuständige Stelle auszuhändigen. Falls daher von den Zollämtern in den aus dem Auslande eingehenden Briefen mit angegebenem Werte derartige Gegenstände, darunter auch ausländische Lotterielose (Zollzirkular vom 1. Juli 1901, Nr. 17650), vorgefunden werden (nach dem Verfahren, wie es im Zollzirkular vom 19. Januar 1900, Nr. 1073, vorgeschrteben ist), so sind solche Briefe nicht mit Beschlag zu belegen, sondern ins Ausland zurückzusendcn, sofern sie den Adressaten gemäß den Zollvorschriften nicht ausgchändigt werden können. Das vorstehende Verfahren bezieht sich nur auf Gegenstände in Briefen mit angegebenem Werte,' für Gegenstände, die in ge wöhnlichen Briefen vorgefunden werden, bleibt das bisherige in den obengenannten Zirkularen festgesetzte Verfahren bestehen. (Zirkular des Zolldepartements vom 3. Oktober 1907, Nr. 30195.) (Aus den im Rcichsamte des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Post. — Bekanntmachung. Aufhebung des Feldpost verkehrs mit Deutsch-Südwestafrika. Nachdem die zur Niederwerfung des Aufstandes in Deutsch- Südwestasrika erforderlich gewesenen Strcitkräfte aus dem Schutz gebiete zurückgezogen worden sind, wird der Feldpostdienst vom 1. Januar 1908 ab wieder aufgehoben. Infolgedessen kommen die für Truppen des Schutzgebiets und für die Besatzungen der in jenen Gewässern befindlichen Kriegsschiffe gewährten Porto freiheiten und Portoermäßigungen in Wegfall; auch findet eine Nachsendung von im Postwege bezogenen Zeitungen gegen Ent richtung einer Umschlaggebühr nicht mehr statt. Im Postverkehr mit diesen Truppen und Schiffsbesatzungen gelten vom 1. Januar 1908 ab, wie vor Einführung des Feld postdienstes, die für den sonstigen Verkehr mit dem Schutzgebiet und für den Verkehr mit Kriegsschiffen bestehenden Taxen und Versendungsbedingungen. Demnach kommen auf Briefe, Post karten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Post anweisungen im Verkehr mit der Schutztruppe die für den Post verkehr innerhalb Deutschlands festgesetzten Portosätze und Ge wichtsgrenzen zur Anwendung; Drucksachen und Geschäftspapiere sind jedoch auch im Gewicht von mehr als 1 Irx bis 2 Irx gegen eine Gebühr von 60 -ß zugelasscn. über die für andere Gegen stände sowie für den Verkehr mit den Kriegsschiffen bestehenden Taxen und Versendungsbestimmungen geben die Postanstalten Auskunft. Es ist erwünscht, daß die Sendungen an die Truppen in Südwestafrika allgemein wieder mit der Angabe des Stations orts der Empfänger versehen werden. Berlin ^7. 66, den 9. Dezember 1907. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, (gez.) Kraetke. Ablehnung einer Festlegung des Schuljahrs in Leipzig. — Der Rat der Stadt Leipzig hatte beim kgl. Kultusministerium darum nachgesucht, den Beginn des neuen Schuljahrs für 1908 versuchsweise auf den 1. April festzulegen. Vom Kgl. Kultus ministerium ist dieses Gesuch abgelehnt worden. (Leipziger Tageblatt.) * Jugendschrtften-Ausstellung. — Im Ausstellungssaal der Buch- und Kunsthandlung Hugo Heller L Cie. in Wien I, Brandstätte Nr. 7, hat der »Neue Wiener Frauenklub- eine Aus stellung von Jugendschriften, Bilderbüchern und Kunstblättern eröffnet.
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