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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1916
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- 1916-04-05
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- 05.04.1916
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^ 79. 5. April 1916. Redaktioneller Teil. 8k. Der Kochbuchprozeß Teßmar/Hcrlet-Schcrl endgültig vom Reichsgericht entschieden. Urteil des Reichsgerichts vom 19. Februar 1910. (Nachdruck verboten.) — Die Verfasserin des »Illustrierten Viktoria-Kochbuchs«, Fräulein Hedwig Teßmar, war mit dem Ver lagsbuchhändler W. Herlet und der Firma August Scherl in Berlin in einen langwierigen Prozeß verwickelt, weil die beiden Firmen im Jahre 1900 ein Kochbuch unter dem Titel »Großes illustriertes Kochbuch« Herausgaben. Das eine kostete 0, das andere nur 3 Fräulein T. strengte mit wechselndem Erfolge Lchadensersatzklage wegen uner laubter Benutzung ihres Werkes gegen Herlet und Scherl an und ver langte anfangs, wo cs sich um die Übernahme von einigen Hundert Rezepten handelte, 150 000 .//, zuletzt, als die Benutzung auf vier Rezepte beschränkt war, noch mindestens 20 000 Schadensersatz, Un terlassung der weiteren Verbreitung der 1911 erschienenen, die vier Rezepte enthaltenden Auflage. Dem letzteren Verlangen hatte das Kammergericht zu Berlin entsprochen, die Klage auf Scha densersatz aber sowie auf Rechnungslegung über die seit 1902 abge setzten Exemplare abgelehnt. Fräulein T. legte hiergegen Revision beim Reichsgericht ein, das sich zum zweiten Male mit der Sache zu beschäftigen hatte, jedoch ohne Erfolg, denn der I. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgrunden führt das Reichsgericht u. a. aus: Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagten im guten Glauben gehandelt haben; die Beklagten treffe nicht der Vorwurf einer vor sätzlich oder fahrlässig unter Verletzung des Urheberrechts der Klägerin erfolgten Vervielfältigung oder Verbreitung des Kochbuchs. Dabei läßt das Berufungsgericht es dahingestellt, ob die eigentliche Verfasserin des neuen Kochbuchs, Fräulein L., in gutem Glauben oder schuldhaft ge handelt habe. Die Revision erhebt hiergegen zunächst den Einwand, daß es auf ein Verschulden der Verfasserin insofern ankomme, als diese Gehilfin des Beklagten Herlet gewesen sei, für deren Verschulden Herlet als Veranstalter des Nachdrucks aufzukommen habe. Ein be wußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem Beklagten Herlet und der genannten Verfasserin (8 830 BGB.) erscheint indessen nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen ausgeschlossen. Hiernach hat Herlet der Verfasserin bei der Abfassung des Kochbuchs freie Hand gelassen. Die Tätigkeit der Beklagten beschränkte sich auf die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, die Arbeit der Ver fasserin war — abgesehen von dem nicht erheblichen Umstande, daß Herlet ihr eine größere Anzahl Kochbücher und Rezepte übermittelt hatte eine völlig selbständige; sie lieferte das Werk gegen Empfang einer in bestimmter Höhe vereinbarten Vergütung. Wenn das Kam- mergericht aus dieser Sachlage die rechtliche Folgerung gezogen hat, irgend eine Teilnahmehandlung an der Verfasserarbeit des Fräulein L. sei nicht aufzufinden, so ist dies einwandfrei. Die Revision bemängelt sodann die Ausführungen des Berufungs- richters darüber, daß sich auch keine selbständige zum Schadensersätze verpflichtende Handlung der Beklagten feststellen lasse. Hier kann der Revision ebenfalls nicht beigepflichtet werden. In den Darlegungen des Kammergerichts, bis zum (ersten in der Sache ergangenen) Urteil des Reichsgerichts vom 18. Dezember 1912 seien Staatsanwalt und Gerichte dem Gutachten, durch das ein Nachdruck verneint wurde, ge folgt, und im Hinblick hierauf hätten auch die Beklagten die gleiche Auffassung gehabt und seien ohne Verschulden im guten Glauben ge wesen, fehlt jeder Anhalt dafür, daß diese Darlegungen auf Ncchts- irrtum beruhen. Zur Zeit, als das bezeichnete Urteil des Reichs gerichts erlassen wurde, war aber das Kochbuch der Beklagten bereits bis auf die vier jetzt noch vom Kammergericht beanstandeten Rezepte gesäubert morden. Einen Irrtum in betreff dieser Rezepte sieht das Berufungsgericht als entschuldbar an, da die Entlehnung nicht wörtlich erfolgt sei und die Beurteilung einer Entlehnung aus Kochbüchern ent gegenstehende Auffassungen anfkommen lasse. Auch diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision vertritt eventuell die Ansicht, daß »Schadensersatz wegen unterlassener Quellenangabe oder Bereicherung zu leisten sei«. Die Vorschrift des § 25 des Liter. Urh.-Ges. über die Quellenangabe kommt jedoch nicht in Betracht, da es sich um eine unerlaubte Ent lehnung handelt; das Berufungsgericht hat dies zutreffend dargelegt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Bereiche rung bei den Beklagten nicht vorhanden sei, beruhen ans nicht anfecht baren Erwägungen von wesentlich tatsächlicher Natur. (Aktenzeichen I. 104/15, Wert des Streitgegenstandes in der Ncvisionsinstanz: 20 000 Mark.) Der preußische ttnterrichtsministcr über Papicrersparnis. — Die Schwierigkeiten bei der Herstellung von Papier infolge des Krieges haben jetzt auch den preußischen Unterrichtsminister zu einer Ver fügung an die Provinzialschulkollegien und königlichen Re gierungen über Papierersparnis in den Schulen veranlaßt. Er be zeichnet es als dringend geboten, daß auch in den Schulen der Papier verbranch soweit als irgend möglich eingeschränkt wird. Vor allem soll darauf gehalten werden, daß die Schüler und Schülerinnen nur so viel Hefte führen, als für den Unterrichtszweck unumgänglich nötig sind, und daß sie die Hefte voll ausnutzen. Bei den schriftlichen Dar stellungen soll also jede Raumverschwcndung vermieden und die Hefte regelmäßig aufgebraucht werden. Tie Forderung, daß die Hefte noch mit besonderen Umschlägen zu versehen sind, sei schon unter gewöhn lichen Verhältnissen nicht durchweg berechtigt. Während des Krieges könne sie auf keinen Fall beibehalten werden. In geeigneten Klassen und Fächern ist statt der Hefte die Schiefertafel in möglchst weitem Umfange zu benutzen. Die Verbreitung der Bibel im Kriege. Die Kriegstorrcspondenz des Evangelischen Preßverbandes schreibt: Überraschend stark ist die Nachfrage nach Bibeln und Bibelteilen in der Kriegszeit gewesen. Noch nie, seit überhaupt Bibeln verbreitet werden, hat eine derartig umfangreiche Verbreitung stattgefunden wie in den Jahren 1914 und 1915. Die Gesamtzahl der im Jahre 1914 verbreiteten Bibeln, Neuen Testamente und sonstigen Bibelteile beläuft sich aus 2?L Millionen, während im Jahre 1915 die Zahl sogar auf 3^L Millionen gestiegen ist. In der ganzen Kriegszeit also sind von den bibeldruckenden Gesellschaften allein sechs Millionen Bibeln, Neue Testamente und Bibelteile ausgesandt worden. Nimmt man die Bestände derjenigen Gesellschaften hinzu, die bei Kriegsbeginn vorhanden waren, so stellt sich die Verbreitung noch höher. Die Zahl der fremdsprachigen Neuen Testamente und Bibelteile, die sich unter diesen Millionen befinden, fällt nicht sehr ins Gewicht, so daß die verbreiteten Schriften fast ganz auf die deutsche Bevölkerung zu rechnen sind. Unter den Bibelanstalten hat das Größte immer noch die Britische und Ausländische Bibel gesellschaft in Berlin geleistet. Im Jahre 1915 hat die Leistung der Württembergischen Bibelanstalt in Stuttgart die der Britischen und Ausländischen Bibelanstalt nahezu erreicht. Die Preußische Haupt- Bibelgesellschaft in Berlin weist im Jahre 1914 eine Verbreitung von 350 000, im Jahre 1915 von 480 000 Neuen Testamenten und Bibel teilen auf. Wiener Bibliophilengcsellschaft. — Unter dem Präsidium des zweiten Vorsitzenden Hans Feigl fand dieser Tage die Generalver sammlung der Wiener Bibliophilengesellschaft statt. In einer längeren Ansprache verzeichnete der Vorsitzende Feigl mit Genugtuung, daß die Gesellschaft auch im zweiten Kriegsjahre vollkommen durchgehakten hat und ihre Tätigkeit fortsetzt. Den Mitgliedern lag bereits die jüngste Veröffentlichung der Gesellschaft vor, und zwar »Wien in den Tagebüchern und Dichtungen Hamerlings, Vergilbtes und bisher Un veröffentlichtes, mitgetcilt und erläutert von Professor 1)r. Michael Maria Nabenlechner«, mit einem Dreifarbendruck und fünf Illustra tionen im Text. An die Ausführung des Vorsitzenden schloß s.ich die Abwicklung des geschäftlichen Teiles der Versammlung, die dem Vor stand einstimmig Entlastung erteilte. Hierauf hielt das Vorstands mitglied Kustos der Familienfideikommiß-Bibliothek Vr. Ritter Payer von Thurn einen Vortrag über den Orientalisten Freiherrn von Hammer-Purgstall als Bibliophilen. Mit dem Vortrage war auch eine kleine Ausstellung verbunden, die eine Reihe kostbarer von Hammer-Purgstall besorgter Ausgaben und Drucke vereinigte. Papicrnot der italienischen Verleger. — Wie die Papier-Zeitung mitteilt, versandten sämtliche italienischen Buchhändler, Verleger und Drucker-Vereine an den italienischen Finanzminister eine Abordnung, die am 17. Februar empfangen worden ist. Sie beklagten sich darüber, daß eine große Menge italienischen Papiers nach Frankreich ünd England und deren Kolonien ausgeführt werde, während es den italienischen Druckern unmöglich sei, Papier zu erhalten. Sie for derten genügend Eisenbahnwagen für Beförderung der Rohstoffe zu den Papierfabriken, Befreiung der Papierfabrikarbeiter, die unbe dingt nötig sind, vom Heeresdienst, Beschränkung der Papierausfnhr und zeitweilige Aufhebung des Zeitungspapierzolls. Vorträge deutscher Gelehrter in Warschau. — Einer Anregung des Generalgouverneurs v. Beseler zufolge wird für die deutschen Offi ziere und Beamten in Warschau eine Reihe von Vorträgen durch hervorragende Persönlichkeiten der deutschen wissenschaftlichen Welt gehalten werden. Den Anfang macht nach der »Dtsch. Warschauer Ztg « am 4. April der derzeitige Rektor der Berliner Universität, Exzellenz v. Wilamowitz-Moellendorff, mit einem historischen Vortrag über das Thema: »Alexander der Große«, während am 18. und 19. April Adolf v. Harnack über »Die morgenländische und abendländische Kultur« sprechen wird. 395
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