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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1911
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8834 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 178, 3. August 1811. schästigt und hat mit Schreiben vom 3. Februar die Erwartung ausgesprochen, daß auch der Schweizerische Buchhandel sich seiner hohen Bedeutung angemessen beteiligen werde. Nun vertritt zwar der Vorstand die Ansicht, daß ein prak tischer Nutzen mit der Beteiligung an der Ausstellung für uns nicht verbunden sei. Wo aber alle Kräfte sich regen, ein würdiges Bild von der Leistungsfähigkeit unseres Landes zu stände zu bringen, wird es für den Buchhandel zur Ehrenpflicht, das Seine beizutragen. Der Buchhandel ist es ja, der dem Schaffen aus allen Gebieten, sowohl im Sinne des Fortschritts wie der zu- sammensassenden Rückschau, als Vermittler dient; durch seine Mit arbeit besonders finden die im Volke ruhenden Geisteskräfte ihren bleibenden Ausdruck. In erster Linie berührt die Frage der Beteiligung die Ver leger unter unfern Mitgliedern, die allein als Aussteller in Be tracht kommen; Interesse an der würdigen Vertretung unseres Standes besitzt aber der gesamte schweizerische Buchhandel. Mit Genugtuung können wir seststellen, daß wir bei der Ausstellungsleitung verständnisvolles Entgegenkommen finden. Das Zentralkomitee schreibt uns unterm 20. d. M. wörtlich; »Gerne geben wir Ihnen die Zusicherung, daß wir unser Mög lichstes tun werden, Ihren Wünschen betr. einer würdigen, günstig gelegenen Ausstellung entgegenzukommen.« Die prinzipielle Entscheidung über die Beteiligung muß schon vor unserer nächsten Hauptversammlung getroffen werden. Da wir die Organisierung einer Buchausstellung nicht befürworten können, ohne der Beteiligung der Grobzahl unserer namhaften Verleger sicher zu sein, sehen wir uns veranlaßt, Sie aus diesem Wege um Ihre Meinungsäußerung zu bitten. Wir gewärtigen gerne die baldige Rücksendung des angebogenen FrageschemaS. Mil kollegialischem Gruße Der Vorstand des schweizerischen Buchhändlervereins: A. Francke, Präsident. O. Fehl, Schriftführer. Fragebogen. 1. Sind Sie bereit, sich an der 1811 in Bern stattfindenden Landesausstellung als Aussteller zu beteiligen? 2. Sind Sie damit einverstanden, daß der Schweizerische Buchhändlerverein die Organisation an die Hand nimmt und sich an den Jnstallationskosten beteiligt? (Uber die Höhe dieses Beitrages würde die nächste Hauptversammlung zu entscheiden haben.) Es gingen 73 Antworten ein, 38 oon Verlegern (reinen Verlegern und Sortimentern mit nennenswertem Verlag) und 35 von reinen Sortimentern. Von elfteren haben 30 ihre Beteiligung zugesagt, 3 sind zweifelhaft, 5 sagen nein. Die Frage 2 (Beteiligung unseres Vereins an den Kosten) wurde von 57 Mitgliedern mit Ja, von 3 mit Nein, von 7 gar nicht beantwortet. Die Beteiligung des schweizerischen Buchhandels an der Landesausstellung 1314 ist also gesichert, und es wird nun unsere Aufgabe sein, dafür zu sorgen, daß wir die Probe in Ehren bestehen. Wir haben uns offiziell für die Gruppe 53 angemeldet und als Mitglieder des Gruppenkomitees vorgeschlagen; 1. den Vorstand iu oorporo (die Herren Ebell, Lichtenhahn, Schüler, Fehr und Francke), 2. die Herren Sauerländer, Rudolf Huber-Frauenfeid, Hans Schultheß, vr. Nauec und Payot. Wir bitten Sie, diese Vorschläge zu bestätigen und eventuell zu erweitern. Eine Beschlußfassung über die Höhe der finanziellen Beteiligung kann noch nicht stattfinden, da noch keinerlei Plan und Kostenanschlag vorliegt. Es wird das Sache einer späteren Hauptversammlung sein. Da gegen bitte ich Sie schon jetzt um Ihre Zustimmung, daß der Verband der Schweizerischen Musikalienhändler einem mit Schreiben vom 21. März d. I. geäußerten Wunsche ent sprechend sich unserer Gruppe 53 als Untergruppe anschließe. Nachdem voriges Jahr zum erstenmal keine persönliche Abrechnung mehr zur Junimesse in Zürich statlgefundcn und Sie durch Hauptversammlungsbeschluß den 1. Juni als Ab- rechnungstermin festgesetzt haben, sind die Züricher Kollegen, die sich noch mit dem Kommissionsbuchhandel be faßten, dazu geschritten, diesen Zweig ihrer Tätigkeit ganz eingehen zu lassen. Die Firma Beer L Co. zeigte dies ihren Kommittenten auf Ende April an, und der «Anzeiger für den schweizerischen Buchhandel» vom 25. Mai meldet, daß die Züricher Kommissionäre überhaupt sich veranlaßt gesehen haben, das Kommissionsgeschäft mit 1. Mai d. I. auf zugeben. Damit hat eine Einrichtung zu existieren aufgehört, die tatsächlich gegenüber den modernen Verkehrsformen keine Daseinsberechtigung mehr hatte und den sie Ausübenden in den letzten Jahren wahrscheinlich mehr eine Last als ein einträglicher Erwerbszweig war. Das hindert aber nicht, daß wir den Männern ein Wort des Dankes sagen, die während vieler Jahre den Verkehr der schweizerischen Buch händler untereinander mit Treue und Pünktlichkeit vermittelt haben. Vor allem aber möchte ich betonen, daß unsere Anhänglichkeit an Zürich durch das Aufhören des Kommissions buchhandels in keiner Weise beeinträchtigt werden darf. Zürich bleibt nach wie vor der Platz, wo wir uns einmal im Jahre sehen, unsere gemeinsamen Angelegenheiten be sprechen und die für unser Gedeihen und unser unverbrüch liches Zusammenhalten unentbehrliche Kollegialität und Freundschaft pflegen. (Schluß folgt.) Verträge über die gesamte literarische Produktion eines Schriftstellers. Von vr. Richard Treitel, Rechtsanwalt in Berlin. In Verlagsverträgen findet sich wörtlich oder dem Inhalt nach eine Bestimmung, die Fernerstehende vielleicht in Erstaunen setzen könnte. Die Bestimmung lautet; Der Schriftsteller T verpflichtet sich, für ewige Zeilen bezüglich aller seiner Werke jeweils das Vorrecht des Ankaufs Herrn Verleger U oder besten Rechtsnachfolger zu überlassen, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 10 000 Man fragt sich: Warum diese Bestimmung? Warum will der Verleger den Schriftsteller so fest an sich ketten? Und was veranlaßt den Schriftsteller, sich auf eine solche Bindung einzulassen? Die Gründe sind folgende; Ein Verlag, insbesondere ein Bühnenverlag (Schau spiele, Opern, Operetten und ähnliche), müht sich um einen Schriftsteller oft nur dann, ebnet einem talentvollen, aber noch nicht ans der Höhe seines künstlerischen Schaffens stehenden Autor oft nur dann den Weg, wenn er auch in der Zukunft an den — materiellen — Verdiensten dieses Schriftstellers zu partizipieren gedenken darf, wenn der Verlag seine geschäftlichen Chancen in der Zukunft liegen sieht. Gibt ein Verlag einem Schriftsteller Zukunftschancen, so tut der Verlag augenblicklich unter Umständen recht viel für den Schriftsteller. Er entzieht ihn dem Fron der Tagesschriflstellerei; er setzt ihm ein Gehalt aus, damit er sorglos und ruhig arbeiten kann. Kommt dann die Ernte ein, so will der Verleger mit ernten, sogar reichlich. So kam man von seiten der Verleger dazu, sich vom Schriftsteller eine solche Klausel unterschreiben zu lassen?) ') Das deutsche Urheberrechtigesetz enthält u. W. keine Be stimmung, die sich aus die Übertragung der gesamten literarischen Produktion bezieht. Dagegen kann »ach dem § 18 des öster reichischen Ilrheberrechtsgefetzes »der Urheber oder sein Erbe die Ausübung des Urheberrechtes beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen andere» über lassen. Auch hinsichtlich eines bestimmten erst zu schaffenden Werkes kann im voraus gültig verfügt werden«. «Ein Vertrag aber«, heißt es weiter, »durch welche» jemand
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