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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1916
- Strukturtyp
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- 1916-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1916
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Redaktioneller Teil. 48, 26. Februar mir einbildete, holdseligen Lächeln: »Ach ja, das habe ich allerdings schon versucht«, worauf Herr Thoma in Heller Freude ausrief: »Gelle Se, ich Hab' recht g'habt!« Er war so stolz auf seine Diagnose wie ich geschmeichelt, und wir reichten uns vor lauter Freude die Hände. — »Sic werde sehe, von Ihne wird noch was gedruckt!«, fügte er mit wachsender Sicherheit hinzu, und er hatte abermals richtig ge- weissagt: es wurden noch meine Romane: »Und sie kommt doch«, bei Paetel, »Am Kreuz«, bei Spemann, dann bei Cotta »nein Haberer- roman »Ein alter Streit«, wegen dessen ich als Expertin in einem peinlichen Habererprozeß zum Schwurgericht nach München mutzte —, mein »Gewaltigster« »s'Neis am Wege« und »Der Sklave der Frei heit« gedruckt; zwischendurch wurden die Dramen »Augen der Liebe« und »Geierwally« ansgeführt. Aber bei jedem neuen Erfolg, bei den mancherlei Übersetzungen meiner Bücher ins Englische, Französische, Russische, Spanische, Ungarische, Holländische nsw. dachte ich stets an den ehrenwerten Bürger jener Klcinwelt im trauten Schwarzwald, der mir das alles voransgesagt hatte! Möchten heute, nach vierzig Jahren, meine verehrten Freunde, die deutschen Verleger und Buchhändler, die mich zuerst auf den Welt markt brachten, so viel Ursache haben, sich ihrer Diagnose zu freuen wie weiland Herr Thoma, und wie ich habe, ihnen zu danken! Hohenaschau bei Prien. Wilhelmine von Hillern. Kleine Mitteilungen. Die Londoner Museen im Kriege. — Von den Londoner Museen erfährt man, datz die Rational Portrait Gallery für die Dauer des Krieges geschlossen ist. Ihre Räume benutzt die Negierung für ihre Zwecke. Aus welchem Grunde diese Matznahme getroffen wurde, ist nicht bekannt gemacht worden; um Matznahmen gegen Zcppelin- angriffe kann cs sich dabei nicht handeln, denn die unvergleichlich wert volleren Schätze der Rational Gallery stehen den Besuchern offen. Überhaupt herrscht in der Behandlung der Londoner Museen trotz lebhafter öffentlicher Erörterung und zahlreicher Proteste die gröhte Jnkonsegnenz. Auch in Amerika hat dies Bedeuten erregt, und eine amerikanische Kunstzeitschrift macht die Engländer ernstlich darauf aufmerksam, datz die Schlietzung der National Gallery während des Krieges ein weit geringerer Nachteil sei, als etwa die Beschädigung ihrer Kunstschätze durch eine Bombe sein würde. Besonders ist nach der »Kunstchronik« Sir Elande Philips unermüdlich, die maßgebenden Stellen davon zu überzeugen, datz größere Vorsichtsmaßregeln ge troffen werden müssen; er weist darauf hin, datz während der Unruhen der Wahlrechtsweiber trotz der damals weit geringeren Gefahr be deutendere Schutzmaßnahmen verhängt worden seien, als jetzt während des viel größeren Risikos im Kriege. Unwillkürlich kommt man doch auf die Vermutung, das; die englischen Behörden ihre Pflicht zum Schutze der Kunstwerke der National Gallery aus dem Grunde ver nachlässigen, um, wenn wirklich ihnen etwas zustotzen sollte, das be kannte Rache- und Wehegeschrei über die deutschen Barbaren mit voller Lungenkraft erheben zu können. 8lc. Kriegsklausel und höhere Gewalt. Urteil des Obcrlandes- gerichts Celle vom 17. Februar 1916. (Nachdruck verboten.) — Das Reichsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung auf den Standpunkt ge stellt, daß beim Bestehen einer Kriegsklausel der Verkäufer auch dann nicht zu liefern verpflichtet ist, wenn er hierzu in der Lage ist, voraus gesetzt, daß die Fassung der Kriegsklausel eine solche Auslegung zulätzt. Wie oft aber der Inhalt der Kriegsklausel eine verschiedene Auffas sung zulätzt, dafür liefert folgender Rechtsstreit ein prägnantes Bei spiel. Durch Sukzessivlieferungsvertrag hatte ein Kaufmann von einer Firma in Osnabrück größere Posten Ware gekauft. Bei Beginn des Krieges verweigerte die Firma weitere Lieferung, sich auf die zwischen den Parteien im Schlutzschein abgemachte Kriegsklausel stützend, die den Wortlaut hatte: »Arbeitsausstände, Feuer, Mobil machung, Krieg, Blockade von Ein- und Ausfuhrhäfen, unvorgesehene Unglücksfälle, die die Produktion verringern oder unmöglich machen, gelten als höhere Gewalt«. Der Kaufmann deckte sich darauf von anderer Seite zu höheren Preisen ein und verklagte die Firma auf Schadensersatz. Er hielt diese Klausel garnicht für eine reine Kriegs klausel, die den Vertrag nach Ausbruch des Krieges ohne weiteres aufhebe; denn sie besage nur, datz der Krieg als höhere Gewalt ange sehen werden solle. Höhere Gewalt hebe den Vertrag aber nur bei der durch sie veranlassen Unmöglichkeit der Erfüllung auf. Diese liege aber hier nicht vor, da die beklagte Firma noch große Mengen Ware auf Lager habe. — In« Gegensatz zum Landgericht Osnabrück sah jedoch das Oberlandesgericht Celle die fragliche Klausel für eine reine Kriegs tlausel an und wies die Klage ab. Die interessante Urteilsbegründung des Berufungsgerichts, die für ähnliche Fälle bemerkenswert ist, führte folgendes aus: Es sei dem Vorderrichter und dem Kläger zuzugeben, datz die Auslegung der Bestimmung zweifelhaft sei, und datz die ganze Be stimmung ans den ersten Blick mehr für die entgegengesetzte Ansicht des Klägers spreche. Der einem Willen der Parteien, datz Krieg, Mobilmachung den Vertrag ohne weiteres anshebe» sollten, entsprechende Ausdruck märe eigentlich nicht die in der Klausel gebrauchte Wendung »Arbeitsausstände, Feuer, Mobilmachung, Krieg gelten als höhere Gewalt«, sonder» eher eine Fassung wie »Mobilmachung, Krieg heben den Vertrag auf« oder, wie auch häufiger in derartigen Verträgen ge sagt werde, »annullieren den Vertrag« gewesen. Trotzdem zwinge aber auch die gewählte Fassung der Klausel in ihrem Zusammenhänge zu dem Schluß, daß die Parteien mit der Wendung »gelten als höhere Gewalt« doch sagen wollten, Arbeitsallsstände, Mobilmachung, Krieg sollten schlechtweg als Aufhebnngsgründe gelten. Es müsse dies namentlich aus der Tatsache gefolgert werden, datz bei anderen in der Klausel aufgenommenen Umständen, die auch als höhere Gewalt gelten sollten, nämlich bei den »unvorhergesehenen Unfällen« aus drücklich hinzugesctzt sei, »welche die Produktion verringern oder un möglich machen«. Daß sich dieser Zusatz nur ans die unvorhergesehenen Unfälle, und nicht etwa auch auf die übrigen in der Klausel ange führten Umstände, namentlich nicht auf die vorliegend allein in Be tracht kommenden Worte »Krieg und Mobilmachung« beziehe, sei unter den Parteien unstreitig, nach der ganzen Stellung der Worte auch un zweifelhaft. Wenn nun aber unvorhergesehene Unfälle nur soweit, als sie die Produktion verringern oder unmöglich machen, als höhere Gewalt gelten sollten, so müsse auf der anderen Seite angenommen werden, daß die übrigen in der Klausel aufgenommenen Umstände, vor allem Krieg und Mobilmachung, auch wenn sie ohne Einfluß auf die Produktion seien, als höhere Gewalt gelten sollten. Es bleibe aber dann nur die Annahme übrig, datz die Parteien als Kauflente mit der Bezeichnung von Arbeitsausstände», Feuer, Mobilmachung, Krieg« als höhere Gewalt nicht höhere Gewalt im juristisch-tech nischen Sinne, die nur dann von der Erfüllung entbinden würde, wenn sie diese unmöglich mache, gemeint haben, sondern da rüber hinaus jedes als höhere Gewalt im allgemeinen Sprachgebrauch anzusehendc Ereignis. Bei dieser Sachlage müsse aber weiter angenommen werden, daß die Beklagte mit der Aufnahme des Satzes »Arbeitsausstände, Feuer, Mobilmachung, Krieg gelten als höhere Gewalt« in den Schlutzschein die regelmäßig durch die Aufnahme von Kriegsklauseln verfolgte Absicht gehabt habe, sich durch diese Bestimmung für den Fall des Krieges von der Liefernngspflicht zu befreien, und daß sie dieses nur in einer juristisch vielleicht nicht ganz klaren, vom Kläger als Kaufmann aber nicht mitzzuverstchenden und auch nicht mißverstandenen Form zum Ausdruck gebracht habe. Gebe man aber der Vereinbarung diese, übrigens auch vom Reichsgericht gebilligte Auslegung, so müsse die fragliche Bestimmung des Schlutz- scheins allerdings als »Kriegsklausel« in dem Sinne angesehen wer den, datz Mobilmachung und Kriegsausbruch die Beklagte ohne wei teres von ihrer Liefernngs- und Erfüllnngspflicht entbanden. (Akten zeichen: 4 17 76/15.) Rückgang der Gymnasien in Preußen. — Aus einer Statistik von Prof. Oberle im »Deutschen Philologenblatt« ergeben sich folgende wichtige Feststellungen: Die Zahl der gymnasialen Anstalten in Preu ßen hat sich seit 1900 auch absolut kaum vermehrt; vielmehr sind seit 1892 zwei Drittel des gesamten Zuwachses realen Anstalten zuge fallen: bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind nur 17 neue gym nasiale Anstalten seit 1900 entstanden, dagegen 146 realgymnasiale und 122 reale. Nur die Städte mit einer höheren Lehranstalt haben noch verhältnismäßig vielfach Gymnasien. — Hieraus ergibt sich, datz auch im Schulleben ein »freies Spiel der Kräfte« begonnen hat; dies sollte aber nun auch nicht durch einseitig gegen die eine oder andere Gattung der Lehranstalten gerichtete Bestrebungen gestört werden. Personalnailirichtcn. Nikolaus Thege v. Konkoly f. — Der Direktor des kgl. ungarischen astrophysikalischen Observatoriums in O.-Gyalla Nikolaus Thege von Konkoly ist am 17. Februar im Alter von 73 Jahren gestorben. Seine Schriften haben in den Kreisen der Freunde der Himmelsknnde wegen der reichen praktischen Erfahrungen, die sie vermitteln, vielen Beifall gefunden.
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