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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 64, 18. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtfchn. Buchhandel. Z413 Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des Amtsgerichts Hierselbst sind die beiden von A. Rose in Posen gedruckten und von dem Komitee der Gratulations- und Kondolenzkarten (sogenannte Kosciuszko- Telegramme) vertriebenen Glückwunschformulare mit nachstehenden Bildern beschlagnahmt: 1. In der Mitte befindet sich das von einem Lorbeerkranz umgebene Bildnis Dabrowskis. Der Lorbeerkranz wird von zwei polnischen Legionssoldaten gehalten, über dem Bilde ist ein Wappenschild mit dem polnischen Adler und dem litauischen Reiter. Auf dem Wappenschild ruht eine Krone. Seitlich vom Wappen befinden sich Fahnen, ein Säbel und ein Gewehr, über dem Bilde Dabrowskis die Inschrift: »Ng.r-82, Nai-82 vadrovski« und auf einem braunen Streifen die Worte: oel Narocko^v i Oobroo^ov^. 2. Auf einem Torbogen mit der Inschrift: oel vobroo^un^ i ^arockov^ befindet sich links vom Beschauer das Posener Rathaus, rechts der Gnesener Dom, in der Mitte das drei teilige polnische Revolutionswappen von 1863 (polnischer Adler, litauischer Reiter und Erzengel Michael). Über dem Wappenschilds schwebt eine Krone, zu deren Seiten zwei Fahnenstangen mit weißroten Wimpeln hervorragen. Goldene Lorbeerzweige umrahmen die Krone, das Wappen schild und die Wimpel. Posen, 6. März 1911. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3649 vom 16. März 1911.) Nichtamtlicher Teil. Die Angestelltenversicherung und die Betriebskassen. (Vgl. Nr. IS, 1k, 2S, 32, 33, 3«, 38, 44, 47, SI, K8, 61, 82 d. Bl.> Nach dem Entwurf des Verficherungsgesetzes für An gestellte, der kürzlich auch an dieser Stelle veröffentlicht und in einzelnen Punkten erläutert worden ist (vgl. die vorstehend genannten Nrn. d. Bl.), sollen private Pensions kassen als Ersatzinstitute überhaupt nicht zulässig sein. Als Trägerin dieser neuen Versicherung ist vielmehr eine in Berlin zu errichtende Reichsverstcherungs-Anstalt vorgesehen, bei der sämtliche Angestellte, die das Gesetz umfaßt, ihrer Versicherungspflicht zu genügen haben. Sonach müssen auch diejenigen Angestellten, die jetzt bereits regelmäßig ihre Bei träge an eine Betriebspensionskasse oder eine ähnliche Kassen einrichtung (Verbands- oder Vereinskasse) abführten, um sich dadurch einen Anspruch aus späteren Rentenbezug zu sichern, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Reichsversicherungs anstalt versichert werden. Vorausgesetzt, daß diese privaten Pensionskassen nach wie vor bestehen bleiben, wird demnach der Fall eintreten, daß die bei diesen bereits versicherten Angestellten auch für die staatliche Angestelltenversicherung herangezogen, also doppelt versichert werden. In diesem Falle würde die Versicherung in privaten Betriebslassen lediglich als eine Zusatzversicherung zu betrachten sein. Da aber außerdem schon jetzt etwa anderthalb Millionen Angestellte, weil sie weniger als 2000 ^ Jahresgehalt beziehen, an der Jnvaliden- und Altersversicherung teilnehmen, so hat die Versicherungs pflicht bei der Mehrzahl der Angestellten bereits einen Umfang angenommen, der für das Versicherungsverhältnis zu den Betriebspensionskassen und ähnlichen Einrichtungen nicht ohne Bedeutung ist. Dies schon deshalb, weil die staatliche Angestelltenverstcherung, die eine neue, ohnehin teure und komplizierte Verwaltungsorganisation vorsteht, die Vorteile nicht mit übernimmt, die private Betriebskassen ihren Mit gliedern bisher schon gewährt haben. Mit Recht hat der Zentralverband des deutschen Bank- und Bankiergewerbes, der zu der Frage der Zulassung von Ersatzinstituten bereits offiziell Stellung genommen hat, darauf hingewiesen, daß -zahlreichen Beamten durch den Entwurf die Möglichkeit einer besseren und ausgiebigeren Versorgung, als sie in einer allgemeinen Versicherungs- Organisation gewährt werden kann, ohne irgend welchen zwingenden Grund erschwert und verteuert, wenn nicht gar genommen werde«. Allerdings war das Bestreben, die neu zu schaffende Versicherungsorganisation nicht durch die Zulassung von Ersatzinstituten zu zer splittern, von den Angestellten selbst genährt worden, weil man die ungünstigen Erfahrungen. die in dieser Beziehung bereits nach einjährigem Bestehen des österreichischen Privatbeamten-Vsrstcherungsgesetzes gemacht Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. worden waren, nicht ohne weiteres in Deutschland über nehmen wollte. Aber es darf hierbei nicht außer acht ge lassen werden, daß die Verhältnisse in Deutschland doch etwas anders als im Lande des Doppeladlers liegen. Ganz ab gesehen davon, daß im Deutschen Reiche bereits eine feste Grundlage in der Invaliden- und Altersversicherung vor handen ist, auf der ein neues Versicherungsgebäude in Ge stalt einer organischen Weiterbildung des Bestehenden errichtet werden könnte, hat neben der staatlichen Arbeiter versicherung das private Versicherungswesen eine so aus gedehnte Entwicklung erfahren, daß hier ein Vergleich mit den Verhältnissen Österreichs nicht ohne weiteres gezogen werden kann, zumal die in Deutschland gemachten Erfah rungen hinsichtlich der privaten Ersatzinstilute in der Kranken versicherung zu einer gleichartigen Behandlung der Ange stelltenversicherung berechtigt haben würden. Unter diesen Umständen entsteht daher die Frage, was nun aus den privaten Betriebskassen und ähnlichen Pensionseinrichtungen nach Inkrafttreten des Gesetzes werden soll, die ja auch im Buchhandel und Buchgewerbe teils bei den größeren Berufs organisationen (Verbänden usw.), teils bei den einzelnen Be trieben (Aktiengesellschaften usw.) bestehen. Eine gewisse Lebensmöglichkeit ist den privaten Be triebskassen nach dem Gesetzentwürfe allerdings gegeben. Denn die in diesen Einrichtungen bereits versicherten Beamten können hier weiter versichert bleiben, nur muß dann die gesetzliche Versicherung durch Vermittelung der Reichs versicherungsanstalt vorgenommen werden. In diesem Falle hat die private Betriebskasse die gesetzlich normierten Beiträge, die die staatliche Versicherung beansprucht, an jene Reichs anstalt abzuführen, während diese die Beiträge zugunsten der Versicherten verrechnet und die letzteren zukommenden Renten und Ruhegelder festsctzt und nach Fälligwerden an die Betriebskaffe zur Auszahlung an deren Mitglieder oder gegebenenfalls an letztere direkt abführt. Hiernach würde also die staatliche Versicherung auf dem Umwege über die private Belriebskasse erfolgen, und es fragt sich, ob diesem indirekten Wege nicht der direkte der unmittelbaren Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt im Interesse einer einfachen Handhabung und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts vorzuziehen ist. Von diesem Ge sichtspunkte aus muß dem entschieden zugcstimmt werden, nicht aber vom Standpunkte der privaten Betriebskassen. Aber auch dann, wenn die private Betriebskasse höhere Leistungen bietet, als sie durch das Gesetz gewährt werden, dürste auf diesem Umwege kaum ein Vorteil für die Ver sicherten herausspringen; denn um in den Genuß dieser höheren Leistungen der Betriebskaffen zu gelangen, würde die Versicherung bei diesen vollauf genügen. Es entsteht hieraus vielmehr der Nachteil für diejenigen, die zur An gestelltenversicherung herangezogen werden (Arbeitgeber und 44S
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