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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1911
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64, 18. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3417 Mit den erhobenen Ansprüchen in Höhe von 4011 .k ist sie dann vom Landgericht Berlin abgewiesen worden. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurück- gewiesen. In seinen Entscheidungsgründen erklärt das Kammer gericht zunächst, daß die Frage, welches Recht Anwendung zu finden habe, sich dadurch erledige, daß die Parteien Berlin als Gerichts stand vereinbart und sich dadurch stillschweigend dem deutschenRechte unterworfen haben. Was den für die Abweisung der Klägerin durchschlagenden Punkt anlangt, so führt das Kammergericht aus, daß die Klägerin mit der Herstellung eines Zwölffarbendrucks sich einverstanden erklärt habe. Trotzdem enthalte nach der Be kundung des Sachverständigen der erste Andruck nur zehn, der zweite nur elf Farben. Mithin fehle eine zugesicherte Eigenschaft. Wenn das zutreffe, so komme es nur noch darauf an, ob das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft einen erheb- lichen Mangel darstelle. Das wird vom Kammergericht bejaht, weil das Bild durch das dritte Blau ein ganz anderes Aussehen erhalten und der künstlerische Gesamteindruck gewonnen haben würde. Das habe sich z. B. schon bei der Einfügung des zweiten Grau gezeigt. Einen weiteren Mangel erblickt das Kammergericht darin, daß das Braun zu schwarz und nicht farbig genug ausgefallen ist. Wenn aber die Hauptsache (das Plakat) mangelhaft war, so konnte auch die Abnahme der dazu gehörigen Kalender verweigert werden. Somit mußte die Klage ab gewiesen werden. Die von der Klägerin beim Reichsgericht geltend gemachte Revision ist vom VII. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs zurückgewiesen worden, und zwar erklärt auch das Reichs gericht die Abweisung der Klage als hinreichend begründet. (Akt.-Z. VII, 631/10. — Urteil vom 16. März 1911.) L. N.-l.. sL. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Kann jemandem die Führung seines eigenen Namens als Firma verboten werden. Urteil des Reichsgerichts vom 14. März 1911. — Das neue Gesetz betreffend den unlauteren Wettbewerb bestimmt in seinem § 16: Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen oder eine Firma in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma hervorzuruseu, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch ge nommen werden. Durch diese Bestimmung des neuen Gesetzes ist es sogar möglich geworden, daß jemand die Benutzung seines eigenen Namens als Firma verboten werden kann. Der Inhaber des in Berlin gut eingeführten Schuhwaren. Hauses Karl Stiller hatte nach dem Ausscheiden seines Bruders Karl Stiller ein Urteil des Kammergerichts Berlin erstritten, das diesem untersagte, bei dem Betriebe seines neugegründeten Schuhwarengeschäftes innerhalb Berlins und seiner Vororte die Firma Karl Stiller, selbst mit dem Zusatze junior, zu führen. Mit der Klagebehauptung hatte das Berufungsgericht als erwiesen erachtet, daß der Beklagte seinen Namen als Firma in einer Weise benutze, die zu Verwechslungen mit der anderen Firma Anlaß gebe. Der Beklagte verwende die gleichen Plakate, die auf einem Damenschuh die Firma Karl Stiller zeigten. Der übrigens klein gedruckte Firmazusatz »junior« könne eine Ver wechslungsgefahr allein nicht ausschließen. Hierzu komme, daß der Beklagte Läden in der Nähe des Klägers zu mieten gesucht habe, um auch dadurch Verwechslungsgefahr herbeizuführen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die neue Firma des Beklagten durch den Zusatz junior der Bestimmung des § 30 des Handels gesetzbuchs gerecht werde, wonach sich jede neue Firma von allen an demselben Orte bereits bestehenden und in das Handesregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden müsse und der Kauf- mann, der mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vor- und Zunamen habe, seiner Firma einen deutlich unterscheidenden Zusatz beifügen müsse. Die Tatsache, daß diese Frage vom Registerrichter durch Eintragung der neuen Firma Karl Stiller junior bejaht worden sei, schließe nicht aus, daß deren Benutzung nicht doch unlauteren Wettbewerb be deute. Es könne vielmehr sehr wohl möglich sein, daß eine handelsrechtlich nicht zu beanstandende Firma geeignet sei, trotz ihrer Eintragung mit einer anderen gleichlautenden Firma ver wechselt zu werden. Entscheidend sei der Umstand, daß der flüch tige Leser unbedingt beide Firmen miteinander verwechseln müsse. Börsenblatt fiir den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Die gegen dieses Urteil beim Reichsgericht eingelegte Re vision machte folgendes geltend: Wenn eine Firma handels rechtlich erlaubt sei, könne sie nicht aus anderen Gründen un- erlaubt sein. Dies müsse zu einem Kompetenzkonflikt zwischen ordentlichem und Registerrichter führen. Das Berufungsgericht habe deshalb dem Beklagten nicht schlechthin die Führung der gewählten Firma untersagen können, sondern dürfe nur einen speziellen Gebrauch der Firma verbieten. Das Berufungsgericht bejahe die Verwechslungsgefahr ja auch mit Recht nur auf Grund der Prüfuug einzelner Momente und nicht schon wegen des Gleicklautes der Firma. Das Reichsgericht wies die Revision zurück. Die Auf fassung des Berufungsgerichts sei nicht rechtsirrig, daß auch die eingetragene erlaubte Firma unlauter verwendet werden könne. Dem Beklagten sei deshalb mit Recht untersagt worden, die gleich lautende Firma innerhalb Berlins und dessen Vororte für den Betrieb eines Schuhgeschäftes zu gebrauchen. Das Publikum sei mit der bekannten Firma Karl Stiller vertraut. Wenn der Beklagte in irgend einer Gegend ein Geschäft eröffne, selbst mit dem Firmenzusatze junior, so könne der Irrtum erregt werden, als handle es sich um eine Filiale des alten Geschäfts. Diese Ver- Wechslungsgefahr begründe die Anwendung des § 16 neuen Wettbewerbsgesetzes und das Untersagungsrecht des Klägers, die gleichlautende Firma zu gebrauchen. (Aktenzeichen: II 557/10.) * Einheitliche mittlere Zeit in Frankreich nach dem Meridian von Greenwich. — Die lange vorbereitete Einführung einer einheitlichen mittleren Zeit in Frankreich nach dem Meridian von Greenwich, nach dem auch die in Deutschland, Österreich und Italien eingeführte mitteleuropäische Zeit gerechnet ist (genau 1 Stunde früher), ist in der vorigen Woche erfolgt. Zur Be stimmung der nunmehr richtigen Zeit in Paris mußten die Uhren um 9 Minuten 21 Sekunden zurückgestellt werden. Die Bevölkerung deS Deutschen Reichs. — Nach dem vorläufigen Ergebnis der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 betrug die ortsanwesende Bevölkerung für das gesamte Deutsche Reich 64 903 423 (32 031 967 männliche und 32 871 456 Weib- liche) Personen. Die Volkszählung vom 1. Dezember 1905 hatte 29 884 851 männliche und 30 756 638 weibliche, zusammen 60 641 489 Personen ergeben; somit ist die Bevölkerung in den letzten fünf Jahren um 4 261 934 Personen oder um 7.03 v. H. gewachsen. Seit der Volkszählung 1905 ist in allen Bundesstaaten eine Zunahme der Bevölkerung eingetreten. Am größten war sie, abgesehen von den drei Hansesiaaten Lübeck, Bremen und Hamburg, wo sie 10,1, 13,4 und 16,1 v. H. erreicht, im Großherzogtum Oldenburg (9,9 v. H ), im Königreiche Preußen (7,7 v. H.), im Königreiche Sachsen (6,5 v. H ), in Baden (6,5 v. H.), in Sachsen-Coburg-Gotha (6,1 v. H.) und im Großherzogtum Hessen (6,0 v. H). Die Zahl der Großstädte, d. h. der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern, ist seit 1905 von 41 auf 47 gestiegen. Zu diesen 47 Großstädten, die ins gesamt 13 709 863 Einwohner oder 21,12 v. H. der gesamten Reichsbevölkerung zählen, ist noch eine Landgemeinde mit mehr als 100 000 Einwohnern hinzugetreten, nämlich Hamborn mit 101718 Einwohnern. (Leipziger Zeitung.) * Ausstellung von Bildern in München auS dem Besitz des Prinzregenten Luitpold von Bayern. — Am II. d. M. wurde im Münchener Kunstverein eine sehr beachtenswerte Ausstellung von Bildern aus dem Besitz des Prinzregenten Luitpold von Bayern eröffnet. Es sind gegen 600 Kunstwerke, die dem Prinzregenten vor zwanzig Jahren zu seinem siebzigsten Geburtstage von der gesamten damaligen Künstlerschaft als Zeichen der Verehrung dargebracht worden sind. Diese etwa sechshundert Künstler, die sich vor zwanzig Jahren an der Ehrung des Prinzregenten mit je einem Werk beteiligten, stellen das malende München vom Jahre 1891 vor. Auf Anregung der Künstlerkommission des Kunstvereins hat sich der Regent ent schlossen, zum ersten Male diese Sammlung öffentlich auszustellen. Alles, was Namen hat, ist vertreten, die Großen von damals und auch die Kleinen, die zum Teil inzwischen groß geworden sind. Zeichnungen, Aquarelle, Guaschen, Ohkizzen und auch fertige 440
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