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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1911
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- Deutsch
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3416 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 64, 18 März 1911. und der Leiter der städtischen Fortbildungsschule mit beruflicher Fachbildung für männliche Personen, Direktor Haese, teil. Das Kaufmannsgericht beschloß, den Antrag einem Ausschuß zu über- weisen, der geeignete Vorschläge zur Ausbildung des kauf männischen männlichen und weiblichen Lehrpersonals zu machen hat, die dann den zuständigen Reichsbehörden unterbreitet werden sollen. (Vossische Zeitung.) Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten). Die Pflicht des Gerichtsvollziehers zu ordnungsmäßiger Benach richtigung des Gläubigers vom Versteigerungstermin. — Bei Zwangsversteigerungen geschieht es nicht selten, daß Sachen zu einem weit geringeren Werte als dem wirklichen ver kauft werden. Der Gläubiger, auf dessen Wunsch Pfändung und Versteigerung eingeleitet sind, tut deshalb gut, bei der Versteige rung zugegen zu sein, um noch im letzten Augenblick Auftrag zur Einstellung der Zwangsvollstreckung zu geben, falls er es nicht vorgezogen hat, mitzubieten und lieber die Sachen, als den weit geringeren Betrag zu nehmen. Der § 65 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher enthält deshalb auch die Bestimmung, daß der Gerichtsvollzieher den Gläubiger vom Versteigerungstermin, sowie von Ort und Stunde der Versteigerung zu benachrichtigen hat. Diese Benachrichtigungspflicht wird dadurch nicht erfüllt, daß der Gerichtsvollzieher einen 16jährigen Lehrling des Gläubigers, der einige Tage vor dem Versteigerungstermin den Schuldtitel abholen will, mündlich mit der Mitteilung des Termins beauftragt. Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf haben die im vorliegenden Fall gegen den Gerichtsvollzieher klagende Firma abgewiesen. Dagegen hat das Reichsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die auf Schadlos haltung gerichteten Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ln den Entscheidungsgründen legt das Reichsgericht zu der angeregten Frage unter anderem folgendes dar: »In der Tat entspricht das Verfahren des Zeugen E., des Gehilfen des Beklagten, das dieser zu vertreten hat, nicht den Bestimmungen der Geschäfts anweisung für die Gerichtsvollzieher. Nach deren 8 65 sind »von dem Versteigerungstermine der Gläubiger und der Schuldner besonders zu benachrichtigen, wenn er ihnen nicht bereits anderweit, z. B. durch die übersandte Abschrift des Pfändungsprotokolls, bekannt gemacht worden ist«. Diese Vorschrift ist nur eine besondere Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, den der § 65 Nr. 1 der Geschäftsanweisung ausspricht. Die Vorschrift gibt aber zu gleich selbst ausdrücklich den Zweck der angeordneten Mit teilungen an, der übrigens auch ganz von selbst aus der Natur der Sache erhellt: die Mitteilungen sollen dem Gläubiger und dem Schuldner die »Wahrung ihrer Interessen« ermög- lichen. Sie müssen demnach auch in einer Weise erfolgen, die die Erreichung dieses Zweckes sicherstellt. Insbesondere soll dem Gläubiger dadurch die Möglichkeit gewährt werden, selbst bei der Versteigerung mitzubieten oder etwa, sofern es nicht durch den Gerichtsvollzieher nach seiner Meinung aus reichend geschehen ist, auf seine Kosten für eine ausreichende Bekanntmachung des Stattfindens der Versteigerung, der Art der gepfändeten Sachen und dergleichen mehr zu sorgen, wie denn in 8 46 Absatz 5 des preußischen Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883, ein solches Recht der Beteiligten, die Bekanntmachung des Versteigerungstermins auch noch auf ihre Kosten zu veröffent lichen, sogar ausdrücklich anerkannt war. Prüft man von dieser rechtlichen Auffassung der durch ß 65 der Geschäfts- anweisung für die Gerichtsvollzieher vorgeschriebenen Benach- richtigung des Gläubigers von dem Versteigerungstermin durch den Gerichtsvollzieher das vom Oberlandesgericht für erwiesen erachtete Sachverhältnis, so zeigt sich, daß der Vorgang, worin das Oberlandesgericht eine solche Benachrichtigung gefunden wissen will, den Anforderungen der Geschäftsanweisung nicht genügt. Es erblickt eine ausreichende Benachrichtigung der Klägerin in der mündlichen Mitteilung des Termins an den Lehr ling K. In dieser Beurteilung des Oberlandesgerichts tritt in dessen eine rechtsirrtümliche Auffassung des Wesens und der Be deutung der Benachrichtigung des Gläubigers hervor. Berück sichtigt man nämlich die Aussage des Zeugen K im ganzen und in ihrem Zusammenhangs, so erhellt zunächst, daß E. jene Mit teilung an K. selbst gar nicht in dem Sinne gemeint hat, daß dadurch der Vorschrift des § 65 genügt werden sollte. Denn E. gibt selbst an, er wisse bestimmt, daß er die Mitteilung von dem am 9. Januar 1907 anstehenden Verkaufstermine schriftlich an- gefertigt habe, und er fügt nur hinzu, er könne nicht sagen, ob sie »expediert« worden sei. Er ist also selbst davon ausgegangen, daß eine schriftliche Benachrichtigung der Klägerin von dem Versteigerungstermin erforderlich gewesen, jedenfalls tatsächlich gefertigt worden sei. Schon hieraus folgt, daß er selbst jene spätere Mitteilung an den Lehrling K. nicht als die durch § 65 vorgeschriebene Benachrichtigung der Klägerin betrachtet hat. Denn der Zeuge E. gibt selbst an, er habe als Inhalt der Mit- teilung das Datum des Verkaufstermins angegeben. Dies reichte indessen nicht aus, da zu einer wirksamen Benachrichtigung im Sinne jener Bestimmung nicht nur die Bezeichnung des Tages, sondern auch der Stunde und der Örtlichkeit, wo die Versteigerung stattfinden sollte, gehörte. Hierin tritt aber zugleich wieder eine Bestätigung dafür hervor, daß E. selbst jene nur zwei oder drei Tage vor dem Versteigerungstermine an K. gemachte Mitteilung gar nicht als Erfüllung der Vorschrift des 8 65 Ziffer 2 angesehen hat. Daß das Unterbleiben der Benach richtigung der Klägerin, das der Beklagte zu vertreten hat, für den Ausfall der Zwangsversteigerung mindestens mit ursächlich geworden ist, hat das Oberlandesgericht selbst angenommen. Das Berufungsurteil ist deshalb wegen Verletzung des 8 65 Ziffer 2 der auf 8 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes beruhenden Geschäfts anweisung für die Gerichtsvollzieher vom 1. Dezember 1899 auf zuheben. Die Sache ist zugleich zur Entscheidung dahin reif, daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären ist.« (Akt.-Z. lll. 630/09. — Urteil vom 20. Januar 1911.) L. N. I.. Zur Beschlagnahme des »Jahrbuchs der Millionäre in Preutzen«. (Vgl. Nr. 63 d. Bl.) — Zu der hier gemeldeten Beschlagnahme des Manuskripts des vom Regierungsrat a. D. Martin verfaßten »Jahrbuchs der Millionäre« teilt die »Nord deutsche Allgemeine Zeitung« mit, in dem Ermittelungsverfahren sei durch zahlreiche Stichproben festgestellt worden, daß die von Martin in dem Manuskript angegebenen Zahlen über Vermögen und Einkommen der aufgeführten Personen mit den in den Steuererklärungen, Vermögensanzeigen und Staatssteuerlisten enthaltenen auch nicht annähernd übereinstimmen, so daß sich der nach dem Zirkular der Verlagsbuchhandlung begründete Verdacht, daß dem Verfasser amtliches Veranlagungsmaterial zur Verfügung gestanden haben könnte, nicht hat aufrecht erhalten lassen. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten). — Nur elf Farben statt Zwölffarbendruck. Erheblicher Mangel. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des Kammergerichts in Berlin zu verstehen, die jetzt vom Reichsgericht bestätigt worden ist. Die Klägerin, eine Buch- und Kunstdruckerei in Dresden, hatte von der Londoner Firma Hildesheimer L Son Auf trag zum Druck eines Plakats mit dazugehörigen Kalendern er halten. Das Plakat sollte einen auf einem Globus sitzenden Knaben mit faltigem Gewände darstellen. Auf den besonderen Wunsch der englischen Firma sollte das Plakat in zw ölf Farben gedruckt werden. Nur unter dieser Bedingung wollte die Bestellerin den Auftrag erteilen. Die Klägerin sagte zu und übersandte auch zur Einsicht eine Skala mit zwölf Farbenproben. Nach Empfang des ersten Probedrucks teilte die Bestellerin mit, daß im Gesicht des Knaben eine gewisse Härte liege, die dem Original nicht entspreche, auch seien nur neun Farben verwendet worden. Nach Einsicht des zweiten Probedrucks rügte die Auftraggeberin weiter, daß noch nicht alle Farben verwendet worden seien, ein zweites Grau sei hinzugefügt worden, aber ein drittes Blau fehle noch. Ferner seien der Faltenwurf im Gewände des Knaben und die Erdteile Asien und Afrika zu dunkel. Die Parteien konnten sich jetzt nicht mehr einigen; während die Londoner Firma erklärte, den Auftrag zu annullieren, schrieb die Klägerin, daß sie mit dem Druck schon begonnen habe und ausdrucken werde, die Annullierung sei un gerechtfertigt, und sie werde eventuell ihre Rechte im Klagewege geltend machen.
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