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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1911
- Strukturtyp
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- 1911-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1911
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- Deutsch
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3414 Börsenblatt f. d. Dtschll. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. oV 64. 18. Mär, 1911 Angestellte), der Nachteil, daß diese außer den freiwillig ge währten höheren Beiträgen zur privaten Versicherung nun auch noch zu den Kosten herangezogen werden, die aus den Aufwendungen für einen komplizierten Verwaltungsorga nismus erwachsen. In Wirklichkeit sind aber die Leistungen bei einzelnen Betriebskassen im Vergleiche zu den Aufwen dungen nicht unwesentlich höhere, als sie das Gesetz der An gestelltenversicherung in Aussicht stellt. Dies ist beispiels weise bei der Betriebskafse eines buchhändlerischen Aktien unternehmens (Verlag und Druckerei) der Fall, die im Vergleich zur staatlichen Angestelltenversicherung bei einem beispielsweise angenommenen Jahreseinkommen von 2000 ^ folgende Vergünstigungen gewährt: Privater Staat!. Betrieb: Berstche- chbei einer Versicherungsdauer von lOJahren: rung: Jahresbeiträge 140.— 115.20 1! „ in Prozenten des Einlommens 7.00 8,71 Ruhegeld im Jahre 480.— .F 288.— 9t „ in Proz. des Jahresverdienstes 24,0 14,4 „ „ „ der Beiträge 34,29 25,00 bsbei einer VersicherungsdauervonMJahren: Jahresbeiträge 140.— ^ 116.20 9t „ in Prozenten des Einkommens 7,00 6,71 Ruhegeld im Jahre 1000.— 576.— „ in Proz. des Jahreseinkommens 50,00 28,8 „ „ „ der Beiträge 23,81 10,9 Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, daß der private Betrieb nur 1,29 Prozent Jahresbeiträge des Einkommens mehr beansprucht als die staatliche Versicherung, daß aber bei einer Versicherungsdauer von zehn Jahren die jährlichen Leistungen an Ruhegeld um 9,6 Prozent des Jahresverdienstes höher sind, während das Ruhegeld 9,29 Prozent der Bei träge mehr beträgt. Nach dreißigjähriger Verstcherungsdauer beläuft sich dagegen das Mehr der jährlichen Leistungen des privaten Betriebes gegenüber der staatlichen Angeftelllen- versicherung an Ruhegeld auf 21,2 Prozent des Jahres einkommens und aus 13,72 Prozent der Beiträge, obgleich diesen Leistungen jährlich nur ein Mehr an Beiträgen von 1,29 Prozent des Einkommens gegenübersteht. Jene buch händlerische Betriebskasse gewährt hiernach nicht unwesentlich höhere Leistungen an ihre versicherten Mitglieder, als sie das Angestelltenverstcherungsgefetz in Aussicht stellt. In ähnlicher Weise hat auch die Deutsche Bank nach den Ver öffentlichungen in ihrem letzten Jahresberichte festgestellt, daß die Leistungen ihrer Hauskasse, in der S816 Beamte versichert sind, bei dem beispielsweise angenommenen Jahresgehalte von 1500 und einer jährlichen Steigerung von 100 (wenn der Eintritt in die Versicherung in einem Alter von 20 Jahren ersolgt) jährlich um 50 ^ höher sein würden, wenn die Invalidität nach Ablauf nach 10 Jahren erfolgt, daß diese Leistungen aber bis über 700 ^ jährlich sich höher stellen würden, wenn die Invalidität in einem späteren Alter eintritt, als wenn ein solcher Angestellter nach den Bestimmungen des Gesetz entwurfes die Versicherung bei der Hauskasse und die staat liche Rückversicherung bei der Reichsanstalt genösse. Das heißt mit anderen Worten, daß nach zehnjähriger Wartezeit die von Arbeitgebern und Angestellten ersparte Renie um 50 jährlich, nach längerer Wartezeit gegebenenfalls bis zu 700 ^ jährlich durch die Versicherung bei der Reichsanstalt gekürzt wird. Unter diesen Umständen dürste die Hoffnung, die jenes Großbankinstitut ausspricht, »daß das Gesetz derartige Wirkungen vermeiden und . . . Ersatzinstitute insoweit zu lassen wird, als sie ohne Einschränkung der Freizügigkeit ihre Ausgaben erfüllen«, gewiß auch von den betroffenen Kasseneinrichtungen des Buchhandels und Buchgewerbes im allgemeinen geieilt werden. Außerdem knüpft das Gesetz an das Wetterbestehen solcher privaten Betriebskaffen oder, wie es in dem Ent wurfs heißt, »Fabrik-, Seemanns- und ähnlichen Kaffen und Einrichtungen« noch bestimmte rechtliche und technische Voraussetzungen. Vor allem müssen sie auf einer durchaus geordneten und einwandfreien Rechtsbafis beruhen, damit Ansprüche an sie nötigenfalls auf dem Wege der Gerichte verfolgt werden können. Dazu ist es erforderlich, daß das Vermögen dieser Kassen nicht mit dem in den Betrieben investierten Betriebskapital vereinigt, sondern unabhängig von diesem als selbständiges Kassenvermögen nicht nur nach weisbar, sondern auch sichergestellt ist. Des weiteren ver langt das Gesetz, daß die Arbeitgeber den vorgeschriebenen Prämienanteil, das sind mindestens 50 Prozent der Gesamt- beiträge oder 2,5 bis 3.5 Prozent des jährlichen Gehaltes, als Zuschuß an die betreffende Kasse abführcn. Da ander seits der Gesetzentwurf das Recht der Selbstverwaltung seitens der Versicherten grundsätzlich ausschaltet, so besteht kaum ein Zweifel darüber. Laß ihnen ein Anspruch auf Teilnahme an der Verwaltung solcher privaten Betriebskaffen nicht eingeräumt werden wird, da der Betrieb als solcher siir die Aufbringung und Abführung der Beiträge an die Reichsanstalt verantwortlich ist. Neben diesen Kassen, die, um ihre Lebensfähigkeit zu erhalten, also auf die Rückversicherung bei der Reichs versicherungsanstalt angewiesen sind, besteht aber noch eine ganze Anzahl privater Betriebskassen, die den vorgenannten gesetzlichen Erfordernissen nicht oder doch nur zum Teil ent sprechen, sei es, daß ihre Leistungen nicht in der vor geschriebenen Höhe erfolgen, sei es, daß ihnen ein anderes charakteristisches Moment des Gesetzes (selbständige Ver mögensverwaltung usw.) fehlt. Sie können ihren sozialen Zweck gegebenenfalls dadurch aufrechterhalten, daß sie die Ansprüche der Versicherten an die Reichsversicherungsanstalt übertragen. In Wirklichkeit würde dies allerdings einer Liquidation dieser Kaffen gleichkommen, denn sie überweisen ihr Vermögen zugunsten der versicherten Angestellten der Slaatsversicherung, damit es mit dieser für die späteren Renten, dis das Gesetz gewährt, verrechnet wird. Immer hin würde dadurch der soziale Zweck erreicht, daß die bereits versicherten Angestellten ihrerseits nicht doppelt versichert würden und anderseits die Ansprüche nicht einbüßten, die sie bereits an die private Betriebskafse besitzen. In diesem Sinne wäre auch den sonstigen Betriebs kassen, Stiftungen und sonstigen Pensionseinrichtungen usw., die ausschließlich aus dem Betriebsvermögen gespeist und unterhalten werden, die Möglichkeit gegeben, sich weiter sozial zu betätigen, wenn die Mittel dieser Fonds, sofern ihre Quellen nicht durch andere Aufwendungen erschöpft werden, zu entsprechenden Zuschüssen für die staatliche Ver sicherung der Angestellten herangezogen würden. Solche be reits in der letztjährigen Aktiengesellschafts-Statistik auf- gesührte als »Soziale Hilfsfonds- bezeichnete Kassen einrichtungen haben die Aklienunternehmungen des Buch handels und Buchgewerbes in verhältnismäßig nicht geringem Umfange aufznweisen, die wir im Vergleiche zum vorjährigen Stande und im Verhältnis zum Eigenkapital der Betriebe hier folgen lassen: in A de» gegen Eigen- das in 1000 9t kapitals Vorjahr »Konkordia« A.-G. Druck und Ver lag. Bühl 7,77 11,77 .30 Badenia, A.-G. sür Verlag und Druckerei, Karlsruhe 17,67 7,64 -p 1,62 Bruckmann, F., A.-G., München 60.42») 2,91 — —st>3 Transport 75,76 ») Außerdem bestehen noch unter besonderer Verwaltung Unter- stützungsfonds im Betrage von (in 1000 ^ wie oben) 241,50 9l, sowie eine Rentenkasse mit einem Vermögen von 63,07 9t.
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