Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110314
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191103149
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110314
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-03
- Tag1911-03-14
- Monat1911-03
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
F 61, 14. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Entschädigung für Zeitverlust und für entgangenen Arbeits verdienst gewährt werden. Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht. Die Schieds gerichte nehmen die Geschäfte der Angestelltenvcrsicherung als höhere Spruch- und Beschlußbehörde wahr. Zahl, Sitz und Bezirke der Schiedsgerichte werden vom Bundesrat bestimmt. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Beisitzern. Letztere werden je zur Hälfte von den versicherten Angestellten und Arbeit gebern gewählt. Ihre Zahl beläuft sich ans mindestens zwölf. Das Oberschiedsgcricht ist die oberste Spruch- und Beschluß behörde im Rahmen der Privatversicherung. Es hat seinen Sitz in Berlin. Seine Entscheidungen sind endgültig. Seine Zusammensetzung entspricht der der Schiedsgerichte. Die Aussicht über das Schiedsgericht wird durch die zuständige oberste Verwaltungsbehörde geführt. Sie bestellt die er forderlichen Hilfskräfte und beschafft die Geschäftsräume. Die Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten der Schiedsgerichte sind Reichsbeamte. Alle Kosten der Schiedsgerichte schießt der Bundesstaat vor, in dem sie ihren Sitz haben. Die Kosten des Oberschiedsgerichte streckt die Reichshauptkasse vor. Die Mittel für die Versicherung werden durch monat liche Beiträge der Angestellten und ihrer Arbeitgeber zu gleichen Teile» aufgebracht. Der Monatsbcitrag beläuft sich für Gehaltsklasse .1 aus 1,60 A, 8 auf 3,20 0 auf 4,80^1, I) auf 6,80 A, L auf 9,60 ckl, r auf 13,20 .»«, 6 auf 16,60 L auf 20 .11 und I auf 26,60 .K. Alle fünf Jahre macht die Reichs versicherungsanstalt eine versicherungstcchnische Bilanz aus. Als Zinsfuß für die vcrsicherungstechnijchen Berechnungen sind 3^ Proz. gewählt. Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so sind entweder die Beiträge zu erhöhen oder die Renten herabzusetzen. Die Beiträge entrichtet der Arbeitgeber. Er kann deren eine Hälfte bei der Gehaltszahlung in Abzug bringen. Am Schlüsse eines jeden Monats hat der Arbeitgeber eine Liste der fälligen Monatsbeiträge anzufertigen und den Bei tragsstellen nebst den Prämien bis zum 15. des folgenden Monats portofrei einzurcichen. Die Reichsversicherungs anstalt legt für jeden Versicherten für die Berechnung seiner Ansprüche ein Konto an. Die Beitragsstelle quittiert über eingezahlte Prämien durch Marken, die von den Arbeit gebern in die Bersicherungskarte einzukleben und zu ent werten sind. Beitragsstellen werden nach Bedarf von der Reichsversicherungsanstalt errichtet. Eventuell werden ihre Geschäfte von den hierfür durch die oberste Verwaltungs behörde bezeichneten Stellen oder von den Postanstalten wahrgenommen. Die den Beitragsstellen zu zahlende Ver gütung setzt der Bundesrat fest. Jeder Versicherte muß sich eine Bersicherungskarte ausstelle» lassen. Die Ausstellung hat er bei der Ausgabestelle durch eine Ausnahmekarte, die über Alter, Familienverhältnisfe und sein Einkommen Auf schluß gibt, zu beantragen. Die Ausgabestelle wird von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmt. Die Kosten für die Herstellung und Lieferung der monatlichen Beitragslisten der Arbeitgeber, der Verficherungskarten und der Ausnahme karten trägt die Reichsverficherungsanstalt. Ebenso hat sie den Ausgabestellen für die Ausstellung der Karten eine Ver gütung zu gewähren. Die Versicherungskarte bietet Raum für 24 Marken und ist innerhalb dreier Jahre durch eine neue zu ersetzen. Die Reichsversicherungsanstalt überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge. Sie kann diese Geschäfte dem Rentenausschuß übertragen. Das Vermögen der Reichsversicherungsanstalt muß mündelsicher angelegt werden. Mindestens ein Viertel desselben ist in Anleihen des Reiches oder der Bundesstaaten zu in vestieren. Der Reichskanzler kann genehmigen, daß das Ver mögen auch für Kommunaldarlehen benutzt wird. Ferner Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. darf die Reichsversicherungsanstalt mit Zustimmung des Reichskanzlers das Vermögen bis zu 25 Proz. desselben anders als mündelsicher und in Kommunaldarlehen anlegen. Es darf insbesondere für Unternehmungen verwandt werden, die ausschließlich oder überwiegend den Versicherten zugute kommen. Beim Erwerb von Hypotheken darf die Beleihung 60 Proz. des Wertes des beliehcnen Grundstückes nicht über steigen. Bei Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke dars eventuell bis 66Z^ Proz. gegangen werden. Bauplätze und noch nicht vollendete Neubauten dürfen nicht beliehen sein. In der Regel sollen nur erste Hypotheken erworben werden. Die Auszahlung der Renten erfolgt durch die Post, die hierfür eine Vergütung von der Reichsversicherungsanstalt erhält. Die Kosten für die erste Einrichtung der Reichsversicherungs anstalt schießt die Reichshauptkasse vor. Sie werden dieser aus den Versicherungsbeiträgen erstattet. Private Pensionskassen, bei denen die Arbeitgeber Zu schüsse leisten, die mindestens so hoch sind wie die nach diesem Gesetz erforderlichen, können auf die Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sie ihren Mitgliedern gewähren, die Renten dieses Gesetzes anrechnen. Derartige Kassen führen an die Reichsversicherungsanstalt die gesetzlichen Beiträge ab. Die Anstalt setzt entsprechende Renten fest und überweist sie fortlaufend der beteiligten Kasse. Tritt bei solchen Kassen innerhalb der zehnjährigen Karenzzeit für Kafsenmitglieder, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes versichert waren, der Versicherungsfall ein, demzufolge die Kasse Rente zu zahlen hätte, so leistet die Reichsversicherungsanstalt zu dieser einen einmaligen Zuschuß in Höhe der Prämienreserve, die dem an die Reichsversicherungsanstalt abgesührten Beitrag entspricht. Alle diese Kassen können gegen Einzahlung des Deckungskapitals ihre Leistungen aus die Reichsversicherungs anstalt übertragen. Privatbeamte, die zur Zeit der Ver öffentlichung dieses Gesetzes bei privaten Lebensversicherungs- gesellschaften versichert sind, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn sie für Versicherungs prämien mindestens soviel auswenden, wie sie auf Grund dieses Gesetzes als Beitrag an die Reichsversicherungsanstalt zahlen müßten. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an die Reichsversicherungsanstalt abzuführen, die dafür dem Versicherten die halben Leistungen dieses Ge setzes gewährt. Zahlte der Arbeitgeber zu den Prämien für die Lebensversicherung seiner Angestellten Zuschüsse, so kann er diese Zuschüsse um seine gesetzlichen Beiträge kürzen. Die Reichsversicherungsanstalt zahlt auf Antrag des Versicherten die Arbeitgeberbeiträge an die Lebensversicherungsgesell- jchaften weiter, wenn die Versicherung noch in voller Höhe besteht, die Police bei der Reichsversicherungsanstalt hinter legt und die Forderung aus der Versicherung zu dem Teil, der dem Arbeitgeberbeitrag entspricht, rechtsverbindlich an die Reichsversicherungsanstalt abgetreten wird. Die vorstehenden Ausführungen lasten erkennen, daß der Gesetzgeber sich in seiner Vorlage im großen und ganzen aus die Grundlage der zweiten Denkschrift gestellt hat. Die Änderungen, die vorgenommen sind ihr gegenüber, beziehen sich einmal auf den Umfang der versicherungspslichtigen Per sonen. Der Entwurf sieht davon ab, Privatbeamte mit einen, Gehalt von 5000 ^li im Jahre versicherungspflichtig zu machen. Man wird annehmen dürfen, daß diese Haltung des Gesetz gebers eine Folge der lauten und eindringlichen Kritik gewesen ist, die an der Bestimmung der zweiten Denkschrift, derzufolge alle Privatangestellten ohne Unterschied ihres Gehaltes vcr- sicherungspflichtig sein sollten, geübt wurde. Geändert sind gegenüber der zweiten Denkschrift im Entwurf ferner die Höhe der Beiträge und in innerem Zusammenhang hiermit die der Renten. Eine bedeutsame Abweichung zeigt die Vorlage gegenüber der Denkschrift drittens in ihren Bestimmungen 4IS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder