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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1911
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- Deutsch
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61, 11, März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3215 nach der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung die allgemeine Invalidität erst bei Herabsinken der Arbeitsunfähigkeit aus weniger als ein Drittel der normalen, die Berufsunfähigkeit aber schon bei Herabgehen auf weniger als die Hälfte der normalen Arbeitsfähigkeit als vorhanden angenommen wird. Aber selbst wenn man der Meinung ist, daß die Einführung der Berussinvalidität für die Privatbeamten berechtigt wäre, so ist es an Hand der Ausführungen der Begründung schwer zu sagen, worin der Unterschied zwischen beiden Jnvaliditäts- begrifsen bestehen soll, wenn man den verschiedenen Prozent satz nicht berücksichtigt. Bei Feststellung der allgemeinen Er werbsunfähigkeit nach der reichsgesetzlichen Invalidenver sicherung wird der Versicherte in Vergleich gesetzt zu körperlich und geistig gesunden Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in der gleichen Gegend. Im Entwurf der An gestelltenversicherung wird der Privatbeamte verglichen mit einem körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähn licher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähig keiten. Hierzu bemerkt aber die Begründung, es liege kein Bedürfnis vor, dem Privatbeamten schon ein Ruhegeld zu gewähren, wenn er mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft mehr als die Hälfte seines bisherigen Einkommens in anderen von der neuen Versicherung umfaßten Berussstellungen, die ähnliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellten und im wesentlichen die gleiche Ausbildung voraussetzten, erwerben könne. Der Versicherte werde daher mit einem körperlich und geistig gesunden Privatangestellten in irgendeiner durch die neue Versicherung erfaßten Berussstellung zu betrachten sein, gleichviel ob diese mit der bisherigen verwandt oder völlig verschieden von ihr sei. Da der Kreis der versicherungspflich tigen Personen in der Angestelltenverficherung sehr weit ge zogen ist und alle möglichen Berufe umfaßt, ist es schwer zu sagen, worin sich, vom Prozentsatz abgesehen, die Berufs unfähigkeit der Angestellten von der allgemeinen Erwerbs unfähigkeit unterscheidet. Auch hinsichtlich der Festsetzung der Altersrentengrenze ist wiederum aus Grund der oben mitgetcilten Statistik eine differenzielle Behandlung der Privatbeamten und der übrigen Sozialversicherten als berechtigt nicht anzuerkennen. Es ist nicht einzusehen, warum ein Arbeiter, der über einen Jahres lohn von vielleicht 2000 oder mehr verfügt, Anrecht auf Altersrente erst haben soll, wenn er das 70. Lebensjahr voll endet hat, während die Angestellten, die in ihrer Mehrheit ein solches Einkommen nicht erreichen, schon vom vollendeten 6S. Lebensjahr an Altersrente beziehen. Außerdem beachtet die Begründung gar nicht, daß die Regierung selbst schon zugegeben hat, daß die in der Sozialversicherung angenom mene Altersrentengrenze von 70 Jahren zu hoch ist, wie man auch in der ausländischen Sozialversicherungsgesetzgebung nahezu überall einer um fünf bis zehn Jahre niedrigeren Altersrentengrenze begegnet. Es ist weiter außer acht gelassen, daß sich die politischen Parteien bereits wiederholt einmütig für die allgemeine Herabsetzung der Altersrentengrenze aus das 65. Lebensjahr ausgesprochen haben, so daß die Ein führung dieser Grenze nur eine Frage der Zeit ist. Wenn die Begründung des weiteren den Ausbau der Invalidenversicherung mit dem Hinweis ablehnt, daß dann an einer bescheideneren Renten- und Hinterbliebenenver sicherung festgehalten werden müsse, als sie die Zusatzver- sicherung den Angestellten gewähren könne, so ist, wenn man sich zahlenmäßig die Beträge beispielsweise der Witwen- und Waisenrenten vor Augen führt, die die Angestelltenversicherung gewähren will, schwer einzusehen, wie sich noch bescheidenere Renten normieren lassen. Man könnte diesen Einwand des Gesetzgebers gelten lassen, wenn man es bei der Angestellten- vcrsicherung in Form der Sonderkasse mit Renten zu tun hätte, die, wie sich die Begründung so schön ausdrückt, »eine angemessene Versorgung« gewährten, wie sie dem Stande der Privatangestellten entspräche. Das ist aber keineswegs der Fall. Bei der Kritik der einzelnen Vorschriften der Vor lage wird Gelegenheit sein, dies zahlenmäßig nachzuweisen. (Schluß folgt.) Antiqua oder Fraktur? (Vgl. Nr. 21, 28, 30, 37, II, 12, 17, 63, 55, SS, 58, SO d. Bl.) In dem lebhaften Meinungsaustausch in bezug auf Fraktur oder Antiqua möchte ich die Aufmerksamkeit be teiligter Kreise auf einen Umstand lenken, der meines Wissens bisher nicht berührt wurde, nämlich die Versorgung slavischer Sprachgebiete mit deutscher wissenschaftlicher Literatur. Die deutsche Wissenschaft nimmt dis erste Stellung ein in der Welt, kein Slave, der sich wissenschaftlichen Studien widmet, kann ihrer entraten. Die Formen der Fraktur aber find dem Auge des Slaven etwas ganz Fremdes, bilden für ihn eine große Erschwerung beim Studium deutscher Bücher. Wollte man deutsche wissenschaftliche Bücher in Fraktur drucken, so würde man den Absatz derselben in slavischen Ländern hemmen. Je schwieriger aber die Originale zu gänglich find, desto eher wird man geneigt sein, Übersetzungen zu veranstalten, und speziell in Rußland, wo die Berner Konvention keine Giltigkeit hat, wird das Anlaß geben zu vermehrten unautorisierten Übersetzungen deutscher Werke. Ich möchte nun folgenden Vermittlungsvorschlag machen: Mögen alle deutschen literarischen Erzeugnisse, soweit sie belle tristischen oder populärwissenschaftlichen Inhalts sind, in den Lettern der Fraktur und ihren stilvollen modernen Neu bildungen die Presse verlasse», denn sie setzen selbst bei dem Ausländer eine genauere Kenntnis der deutschen Sprache, ein intimeres Eingehen auf deutsche Literatur und Kunst voraus, — alle wissenschaftlichen Werke jedoch, gleichviel, ob sie medizinischen, juristischen, theologischen oder technischen Inhalts sind, müßten in der klaren Antiqua-Type ediert werden, die Ausländern das Studium nicht erschwert, sondern wesentlich erleichtert. Riga. N. Kymmel. Kleine Mitteilungen. » verlaus eines Bildes von rizia«. — Der irische Sammler Sir Hugh Lane soll ein Bild des Lorenzo Medici von Tizian für die Summe von 800 000 ^ einem Londoner Finanzmann überlassen haben. Das Werk, das den berühmten Mediceer im dunklen Kleid mit PelzverbrSmung und einer roten Mütze darstellt, wird als eins der besten Bilder des großen Venezianers geschätzt, die in den letzten Jahren aus den Markt gekommen sind. Kolossal wäre die Preissteigerung, die das Bild innerhalb vier Jahre erlebt hätte. Es wurde am IS. Mai I9VS im Anschluß an die denkwürdige Grrmthorpe-Auktlon bei Christie versteigert. Das Ansangsgebot belief sich damals aus 10V Guineen (2000 ^>. Nach raschem Bieten erwarb Lane damals den Tizian für 2100 Guineen. verschwundene vilder. — Aus St. Petersburg wird vom II. März gemeldet: Die hiesigen Maler Repin, Beneois und Baks überließen einem gewissen Waldeck 7l hervorragende Bilder angeblich zu einer Ausstellung in Amerika. Nun ist Waldeck mit sämtlichen Bildern verschwunden. (Leipziger Zeitung.) « Versteigerungen. (Vgl. Nr. II, IS, II, 12, 13, 15, IS, 18, 51, 53, 5S, 58, 80 d. Bl.) — 27.-30. März 1911. Köln a. Rh., Friesenplatz IS, J.M.Heberle <H. Lempertz Söhne): Sammlung des Wirklichen Ge- Heimen Rats Richter f, Potsdam, u. a.: Kupserstiche, Radierungen, Städteansichten, Handzeichnungen, japanische Farbenholzschnitte usw. IIS»
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