Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000922
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190009229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000922
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-09
- Tag1900-09-22
- Monat1900-09
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
221, 22 September 1900. Nichtamtlicher Teil. 7089 6«,t8.l0^U6 ä«8 tk0868 6t ^6I'it8 363^61111(11168. Noms 3 (tassiouIsL 11—15). ^llusss 8Lo1airs8 1894 —99. 4". 928 Lpaltsn unä 1 Llatt. ?ari8 1899, I-iflrairis Haobstts st Ois. Was für Deutschland das Jahresverzeichnis der Universitäts- schriftcn geworden ist, nämlich der einzig zuverlässige Nachweis dieser dem Sortimenter bei Aufträgen sonst so viel Mühe ver ursachenden, zum Teil recht überflüssigen Littcratur-Gattung, das ist für Frankreich der seit 15 Jahren erscheinende, vom Mini sterium des öffentlichen Unterrichts hcrausgegebene Oat-Uo^us ckss tl>sss8. Frankreich besitzt nämlich 16 sogenannte Akadcmieen, die mit ihrer Einteilung in Fakultäten gewissermaßen unseren Universi täten entsprechen. An einigen dieser Akademieen werden höchstens eine oder zwei Dissertationen veröffentlicht,'aber an anderen, wie denen zu Lyon und Paris, im Laufe eines Jahres mehrere Hundert von sehr verschiedenem Umfange und wissenschaftlichem Werte. Denn mährend die Dissertationen aus den Gebieten der Theologie, Medizin, Pharmazie und Litteratur den Umfang der deutschen, d. h. 50—100 Seiten in 8° gewöhnlich nicht überschreiten, sind die juristischen in Frankreich meist Bücher von 500 bis 600 Seiten. Die Einrichtung des Katalogs ist nun die, daß bei jeder der alphabetisch geordneten Akadcmieen zuerst die von diesen selbst herausgegebencn amtlichen Schriften, dann die Dissertationen, nach Fakultäten geschieden, aber in sich ungeordnet, bibliographisch genau (aber ohne Angabe der Verleger) verzeichnet werden. Diesem unbeguemen Zustande macht aller fünf Jahre ein mit dem Band titel erscheinendes Verfasser- und Sachregister ein Ende. Elfteres vcrzeichnctc im ersten Bande, aus den Jahren 1884—89: gegen 4200, im zweiten aus den Jahren 1890—94: gegen 4700, und im dritten, jetzt vollständig gewordenen: gegen 7500! Das dazu ge hörige Sachregister enthielt im ersten Bande gegen 4700, im zweiten gegen 4200, im dritten aber gegen 10000 Stichworte, von denen viele nicht nur einmal, sondern vielmal Vorkommen. Kleine Mitteilungen. Post. Pakctvcrkehr nach Brasilien.— Bekanntmachung. Von jetzt ab wird eine neue Paketbcförderung nach Nord-Brasilien (Parä, Manäos) für Sendungen bis zum Gewichte von 10 und mit einer Wertangabe bis 300 eingerichtet. Die Pakete werden in Hamburg den Dampfern der Hamburg-Amerika-Linie direkt, ohne Vermittelung von Spediteuren, übergeben und am Bestimmungs-Hafcnorte durch die Agenten der Gesellschaft auf das Zollamt geschafft, von wo die über die Absenkung der Pakete amtlich benachrichtigten Empfänger sie abzuholen haben, lieber das Nähere geben die Postanstaltcn auf Wunsch Auskunft. Berlin >V., den 17. September 1900. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Podbielski. (Rcichsanzgr.) Das Recht im telephonischen Geschäftsverkehr. — Für den telephonischen Geschäftsverkehr von Wichtigkeit ist ein Urteil der 25. Cioilkammcr des Landgerichts I zu Berlin, das nach den -Blättern für Rechtspflege- folgendes ausspricht: Bei Geschäftsschlüsscn im telephonischen Verkehr soll sich die Auslegung im Zwcisclfalle gegen denjenigen richten, der die Verkehrsform gewählt hat. In dem Streitfälle hatte jemand bei einer Maschinenbauanstalt telephonisch angefragt, ob und unter welchen Bedingungen ihm schleunigst ein Monteur gesandt werde könne. Darauf erfolgte telephonisch die Zusage unter der Bedingung, daß dem Monteur freie Kost und Wohnung gewährt werden müsse, lieber den letzteren Punkt kam es später zwischen den Parteien zu einem Streit, den die Cioilkammcr zu gunsten der Maschinenbau anstalt entschieden hat. Aus den Gründen sind die folgenden bemerkenswert: Eine telephonische Anfrage und Aufforderung zur telephonischen Antwort der vorgcdachten Art enthält eine Handlung, deren Be deutung im Handelsverkehr nach den Bestimmungen des Handels gesetzbuchs, im vorliegenden Falle also nach Artikel 278/279 des bisherigen H.-G.-B. festzustellen ist. Wer eine solche Anfrage und Aufforderung ergehen läßt, weiß, daß die telephonische Antwort bei dem jetzigen Stande der Technik verstümmelt beim Anfragenden eingehen kann, und daß die Folgen dieser Verstümmelung zwischen ihm und dem Antwortenden aus getragen werden müssen. Er weiß und will, daß der zu einer telephonischen Antwort Aufgeforderte so vorzugehen hat, wie er es pflichtgemäß auf Grund des Artikels 282 bisherigen H.-G.G. thun soll. Er kann keinerlei Anhalt für die Annahme haben, daß es möglich sei, die Folgen eines nur teilwciscn oder verstümmelten Einganges der telephonischen Antwort auf den Antwortenden abzuwälzcn, um so weniger, als letzterer das Tele phon als Mittel zum Vertragsschluß nicht gewählt und Pflicht mäßig nach der ihm zugekommcnen Aufforderung gehandelt hat. Eine telephonische Anfrage und Aufforderung dieser Art enthält inr Handelsverkehr die Abgabe einer stillschweigenden Willens erklärung des Inhalts, daß der Auffordernde dasjenige, was der Befragte ordnungsmäßig infolge der Aufforderung antworten werde, auch dann als verbindlich gelten lassen wolle, wenn es nur teil weise oder verstümmelt zur Kenntnis des am Telephon stehenden Anfragenden gelangen sollte. Unbefugte Nachbildung. — Um unbefugte Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst handelte es sich in einem Prozeß, der am 18. d. M. vor der vierten Strafkammer des Landgerichts > zu Berlin verhandelt wurde und über den die -Voss. Ztg.-, wie folgt, berichtet: In diesem Frühjahr entdeckte die Photographische Union zu München, daß von dem Bilde -Liebestraum-, dessen Verviel fältigungsrecht sie von dem Verfertiger, dem Maler Martens, käuflich erworben hatte, in Berliner Geschäften Nachbildungen in Form von Gobelins feilgehalten wurden. Als Lieferant ivurde der Kaufmann Julius Hamburger ermittelt, der die beiden Kunstmaler Gebrüder Hugo und Rudolf Thiele als die An fertiger bezeichnete. Gegen diese drei Personen wurde obige An klage erhoben. Die Photographische Union trat als Neben klägerin auf. Hamburger behauptete, daß die beiden Mitangeklagten, die mehrere Jahre hindurch von ihm ständig beschäftigt worden waren, die von ihnen benutzten Vorwürfe selbst ausgewählt hätten; er habe ihnen einfach die Leinewand übergeben mit dem Aufträge, sie in passender Weise zu bemalen. Für jede Herstellung eines -Licbestraums- habe er dem Maler 4 50 H bezahlt. Davon, daß cs sich um die Nachbildung eines geschützten Originals han delte, habe er keine Ahnung gehabt. Diese Angaben Hamburgers stießen bei den beiden Angeklagten Gebrüdern Thiele auf entschiedenen Widerspruch. Sie behaupte ten, daß kein Fabrikant, der Maler in Brot und Lohn habe, diesen die Auswahl der herzustellenden Arbeiten selbst überlassen würde; er liefe doch Gefahr, daß ihm die Leinewand verdorben würde, wogegen der Maler wieder sich hüten würde, eine Arbeit anzu fertigen, deren Abnahme ihm nicht sichergestellt sei. Hamburger habe ihnen eine fertige Nachbildung des Originals übergeben mit dem Aufträge, diese zu vervielfältigen. Nachdem sic sich von Hamburger getrenut, hätten sie allerdings für eigene Rechnung derartige Gobelins angcfcrtigt und an hiesige Geschäfte abgesetzt. Sie hätten annehmen müssen, daß Hamburger sich mit dem In haber des Veroiclfältigungsrechts auseinandergesetzt hatte. Durch die Beweisaufnahme wurden die Angaben der Angeklagten Ge brüder Thiele, nicht diejenigen des Angeklagten Hamburger bestätigt. Hofkunsthändler Omans, der als Sachverständiger vernommen wurde, begutachtete, daß ein Geschäftsbetrieb, wie der Angeklagte Hamburger ihn geführt haben will, wohl kaum möglich sei. Daß eine Nachbildung vorliegc, sei zweifellos, und es sei kaum anzu nehmen, daß dem Angeklagten dies nicht bewußt gewesen sei. Auch der Maler, der die Nachbildungen anfertige, habe sich darum zu kümmern, ob er dazu berechtigt sei. Bei den Angeklagten Gebrüdern Thiele sei dies aber nicht anwendbar, da sie rein handwerksmäßig eine bereits vorhandene Nachbildung verviel fältigt hätten. Der Staatsanwalt hielt es für völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte Hamburger sich im guten Glauben befunden habe. Er beantragte gegen ihn eine Geldstrafe von 500 gegen die beiden Mitangeklagten Gebrüder Thiele die Freisprechung. Der Vertreter der Nebcnklägerin beantragte noch eine Geldbuße von 200 Aber auch die beiden Mitangeklagten Thiele hielt der Vertreter der Nebenklägerin keineswegs für schuldlos, er beantragte auch deren Bestrafung und nebenbei ihre Verurteilung zu einer Geldbuße von je 100 Der Gerichtshof sprach die beiden Angeklagten Gebrüder Thiele frei, verurteilte den Angeklagten Hamburger dagegen zu einer Geldstrafe von 200 und einer Geldbuße von 100 Handels- und Gcwcrbekammern in Sachsen. — Durch die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Neuordnung der Handels- und Gewerbekammern in Sachsen ist soeben diesen Kammern das Recht eingeräumt worden, fortan bis auf weiteres außer mit den Landesbehörden auch mit den Mittel- und Unter behörden des Deutschen Reiches und der deutschen Bundesstaaten, mit den deutschen Konsulaten, mit öffcntlichrechtlichen Körperschaften, die innerhalb des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, und mit den zur Vertretung der Interessen des Handels, der Industrie und des Gewerbes berufenen ausländischen Organen unmittelbar in Ver kehr zu treten. Dieser Verkehr war ihnen bisher nicht gestattet, wenn er auch thatsächlich gelegentlich erfolgte und stillschweigend geduldet wurde. Schriften wichtigeren Inhalts müssen aber in allen Fällen gleichzeitig auch dem königlichen Ministerium des 950
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder