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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1900
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- Deutsch
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7088 Nichtamtlicher Teil. Eine andere wichtige Neuerung bringen die ZZ 139 o und 139ä der Gewerbeordnung. Danach ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. In Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnern muß diese Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehr linge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann die Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. Außerdem muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern innerhalb der Arbeitszeit eine angemessene Mittagspause ge währt werden, die für die außerhalb des Geschäftshauses Speisenden mindestens ein und eine halbe Stunde be tragen muß. Diese Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung 1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich vorgenommen werden müssen, 2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen In ventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, 3. außerdem an — jährlich höchstens dreißig — von der Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne Ge schäftszweige bestimmten Tagen. Die elfstündige Ruhezeit ist, wie aus obiger Bestimmung ersichtlich, nur für die betreffenden Gehilfen und Lehrlinge, nicht auch für die Arbeiter (Markthelfer) maßgebend. Zweifel haft könnte erscheinen, ob Geschäfte gemeint find, in denen zwei oder mehr Gehilfen und außerdem Lehrlinge beschäftigt sind. In diesem Falle würden jedoch da, wo nur Gehilfen oder nur Lehrlinge in einem Geschäfte sind, diese eine Stunde weniger Ruhezeit haben als da, wo Gehilfen und Lehrlinge sind. Es ist daher der Ausdruck »Gehilfen und Lehrlinge« als ein Begriff aufzufaffen, im Gegensatz zu Arbeitern; also wo zwei oder mehr Personen, seien es Gehilfen oder Lehr linge, beschäftigt werden, tritt für diese in den größeren Städten die elfstündige Ruhezeit ein. Zu beachten ist ferner, daß der Beginn der Ruhezeit nicht von dem Ladenschluß, sondern von der täglichen Arbeits zeit abhängig gemacht ist. Will also ein Geschäftsinhaber seinen Laden um 9 Uhr abends schließen und um 6 Uhr morgens öffnen, so müßte er, wenn er nur einen Gehilfen oder einen Lehrling hält, in einer Stadt von über 20 000 Ein wohnern entweder morgens oder abends eine Stunde allein die Kunden bedienen, da der Gehilfe bezw. Lehrling, der bis 9 Uhr abends beschäftigt wurde, erst von morgens 7 Uhr ab wieder thätig sein darf. Hat der Geschäftsinhaber da gegen einen Gehilfen und einen Lehrling, oder noch mehr Personal, so kann er deren Arbeitszeit so regeln, daß der eine um 7 Uhr abends aufhört und um 6 Uhr morgens mit der Arbeit beginnt, der andere dagegen bis 9 Uhr ar beitet und um 6 Uhr früh anfängt, so daß jedem die els- stündige Ruhezeit gesichert ist. Der Buchhandel dürfte von diesen neuen Bestimmungen im allgemeinen wohl wenig berührt werden, da die Gehilfen und Lehrlinge in ihm auch bisher schon in der Regel eine elf- bis zwölfstündige Ruhezeit hatten. Auch die Schreib warengeschäfte in den Provinzialstädten pflegen den Laden meistens nicht vor 7 Uhr zu öffnen und abends auch zeitiger zu schließen. Jedenfalls aber wird es vielen Betei ligten erwünscht sein, daß durch diese Bestimmungen die Geschäftszeit in den einzelnen Städten eine einheitliche wird, und daß eine mißbräuchliche oder eigennützige Ausnutzung der Arbeitskräfte, wo solche bestehen sollte, endgiltig be seitigt wird. a. M 221, 22. September 1900. Bücher gratis? Verlegern wie Sortimentern unerfreulich sind die Bücherschenkungsbitten; sie kommen gleichwohl immer wieder, so daß wir die Frage anregen möchten, ob nicht der Börsenverein um Abfassung eines Cirkulars gebeten werden sollte, das er seinen Mitgliedern als Antwortschreiben auf jene Gesuche (gegen Bezahlung) zur Verfügung stellen würde. Der Inhalt des Schreibens dürfte hervorheben, daß dem Buchhändler das Buch neben seinem idealen Gehalt ebenso ein Artikel ist, von dem er leben muß, wie dem Nachbar Kaufmann Zucker, Reis u. s. w. So wenig die Bittsteller diese gratis beanspruchen, so wenig sollten sie Bücher gratis verlangen. Auch dafür, daß der Buchhandel nicht wünschen darf, daß seine Ware als wertlos angesehen und das Ge schenkte geringschätzig behandelt wird, wie Thatsachen lehren, dürfte Verständnis zu wecken und zu finden sein. Bezweifelt man nicht, daß für Büchergestelle Geld flüssig gemacht werden müsse, wievielmehr muß ein Posten für die Bücher selbst eingestellt werden! Auch das Bedenken, daß der wünschens werten Auswahl das zufällig Geschenkte nicht entsprechen könne, und — bei wissenschaftlicher Litteratur — daß jedes Exemplar einen sehr wertvollen Teil des Gesamtabsatzes dar stelle, darf hervorgehoben werden. Hinzufügen möchten wir auch die Ermahnung (namentlich bei Gesuchen von aus wärts) an geeigneter dortiger Stelle Gelder durch ein Komitee flüssig zu machen. Das hält, ich glaube auch er- ahrungsgemäß, nicht allzuschwer, da das Interesse für den Gegenstand bald geweckt werden kann und muß, wenn etwas Dauerhaftes zu stände kommen soll. Mit wenigen Hundert oder Tausend Mark kann schon ein ganz tüchtiger Grundstock beschafft werden; was ist diese Summe gegen die ür Bauten, Denkmäler rc. bewilligten! Und dieser kleine Betrag ist von einer lebendigeren Wirkung als ein Dutzend Obelisken Uns dünkt eine solche gedruckte Zuschrift im Namen des Gesamtbuchhandels autoritativ wirksam; es fällt zugleich die persönliche Ungefälligkeit fort. Daß das gedruckte Schreiben von verschiedenen Seiten gleichmäßig als Antwort kommt, möchten wir einen Vorzug nennen. Will doch ein Verleger der Gründung sein Interesse entgegenbringen — und ein nicht geringes Interesse hat ja unser Stand an Volksbibliotheken und ihrer gesunden Fort entwickelung —, so kann er ja handschriftlich einen ein maligen Ausnahme-Nachlaß (direkt oder durch Sortiment beziehbar) gewähren. ^laäe OataloAus ok Look8 pubiisbeä bz. ^IllLllllllail 6o., lüroiteä, 8t. Nartin's 8trset Uouäov IV. 0., oontainivA (1) an ^.Ipbabslioal Inst (2) a dlassilioä Inst (3) a 8ummarz^ aocoräing to Urioss. Uarob 1900. 0. 0. o. 3. 150, 149, 46 88. 8». Rasch ist dem im Börsenblatt vom 7. Juni 1899 angezeigtcn Olassiüocl 6ataloguo von 117 Seiten und dem ^.Ipbabstieal Oata- loxus von 107 eine neue, um 33 bezw. 42 Seiten und einen An hang vermehrte Ausgabe gefolgt, über die sich nicht viel mehr sagen ließe, als was über die Ausgabe vom Januar 1899 gesagt worden ist, wenn nicht der oben unter (3) aufgeführte Anhang da wäre. Den Seitenzahlen entsprechend, ist auch die Nummernanzahl der Verlagsartikel gewachsen, viele davon sind doppelt (sowohl als Teil einer Sammlung, wie einzeln) ausgeführt, so daß jetzt 4000 (gegen etwa 3300) im alphabetischen Teile verzeichnet sein mögen. Neu und nicht uninteressant ist der Anhang. In diesem sind nämlich alle Verlagsartikel nach den Preisen gruppiert, von dem teuersten Werke, llsttors ok lloracs ^Valxols für 12 »k 12 sb. herab bis zu Büchern für 1 ä. Die Nettoartikel sind als solche bezeichnet und dürfen als solche nur zu dem angezeigten Preise verkauft werden.
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