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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1878
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- 24.06.1878
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- Deutsch
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144, 24, tzuni. Nichtamtlicher Theil. 2459 Zu den in Magdeburg wirkenden zwei Buchhändlern trat am 15. Januar 1794 der Prädicant an St. Georgii, Johann Christian Giesecke, laut ihm ertheiltcn Privilegs als dritter. Giesecke hatte bei seinem unauskömmlichen Predigergehalt von 40 Thlrn. jährlich zum Zwecke anderweitigen Erwerbs eine Leihbiblio thek errichtet, welche nicht allein unterhaltende, sondern auch wissen schaftliche Werke enthielt, deren Werth er in seinen Eingaben aus 10,000 Thlr. anschlägt. Er hatte sich aber überzeugen müssen, daß der Ertrag den aufgewendeten Kosten in keiner Weise entspreche, weil namentlich der werthvollste, der wissenschaftliche Theil fast nutz los dastand. Diese Fehlspeculation suchte er durch allmählichen Verkauf aus den Beständen der Bibliothek anszugleichen und sich dadurch den dauernden Geldverlegenheiten, in denen er nach Aus weis der Acten sich befunden zu haben scheint, zu entziehen. Auch das im Jahre 1794 ihm zuthcil gewordene Privilegium als Buch händler hat seinen Verlegenheiten kein Ende gemacht, vielmehr suchte er bereits im Jahre 1796 den Buchdrucker Hessenland — vermuth- lich seinen Gläubiger — als Socius für seine Buchhandlung und hierzu die allerhöchste Bestätigung zu erhalten, um dann in dem ge meinsamen Betriebe von Buchhandlung und Buchdruckcrei sein Heil zu finden. Dieses sein Gesuch wird aber abschlägig beschieden. Wenn die Gründe der Ablehnung nicht etwa aus die Ansicht eines einzelnen Beamten zurückzusührcn sind, sondern die damalige Staats- raisyn richtig wiedergeben, so wird deren Ansllhrnng ein allgemeineres Interesse in Anspruch zu nehmen geeignet sein. Die königliche Kriegs- und Domänenkammer forderte in üb licher Weise das Gutachten des Magistrats über Gicsecke's Gesuch ein mit der Weisung: „Diesen dem Anscheine nach verwerflichen Antrag des Giesecke zu untersuchen und darüber zu berichten. Denn daß ein Buchdrucker zugleich Buchhändler werde, finden wir den Grundsätzen der Staatswirthschaft nicht gemäß, weil beide Gewerbe ganz heterogen sind und jedes seinen besondern Fleiß und Nach denken ersordcrt, auch die Einwohner in verhältnißmäßiger Nahrung erhalten werden müssen, dein Gesuche und vermeintlichen Rechte des Supplikanten auch nicht nur seine eigene Concession, sondern auch ausdrückliche Gesetze, wie die Handelsordnung vom 16. December 1766 8Z. 12. und 39., entgegenstehen." Trotzdem nun auf Ver anlassung des Magistrats die Rectoren der beiden Gymnasien, Funk und Rötger, sowie der Hofrath v. Koppen sich äußerten und die Gewährung des Giesecke'schen Gesuches für geschäftlich und rechtlich gleich unbedenklich erklärt hatten, welchem Votum auch der Magistrat sich anschloß, und ungeachtet Giesecke aus die Firmen Decker in Ber lin, Korn in Breslau, Leich in Brandenburg und Franzen L Grosse in Stendal hinwies, welche Buchhandlung und Buchdruckerei be trieben, so erfolgte doch die Abweisung des Gesuches unter Anführung der in dem Schreiben an den Magistrat wiedergegebenen Gründe. Hiermit, sowie nach Eintritt später zu erwähnender geschäftlicher Schwierigkeiten ist das Schicksal der Giesecke'schen Buchhandlung wohl besiegelt gewesen, denn im Jahre 1800 bestand dieselbe nicht mehr. Im Jahre 1797 trat wiederum erneuete Concurrenz für die vorhandenen drei Buchhandlungen dadurch ein, daß durch die Ge brüder Delbrück, deren einer Rector des Pädagogii U. L. Fr. (später bekanntlich Erzieher des Kronprinzen, nachmaligen Königs Friedrich Wilhelm IV.) war, Georg Christian Keil aus Gotha nach Magdeburg gezogen wurde, mit welchem gemeinschaftlich eine Buchhandlung begründet werden sollte, die angeblich erst „die Be dürfnisse der Gelehrten in Schulen und anderen Ständen in ge nügender Weise befriedigen würde", während mit der Buchhandlung ein Museum sür Wissenschaft und Kunst verknüpft werden solle, worin Vorträge über wissenschaftliche und gemeinnützige Dinge ge halten werden könnten. Die Acten enthalten eine scharfe,'sehr aus führlich motivirte Rechtfertigung aus der Feder von Creutz gegen über den Behauptungen des Rectors Delbrück über die mangelhafte Wirksamkeit der bisherigen Magdeburger Buchhändler, aus welchem Schriftstück als interessant u. a. hervorzuheben ist, daß jener Zeit außer der Giesecke'schen »och drei andere öffentliche Leihbibliotheken neben mehreren Privat-Lesegesellschaften cxistirt haben, welche dem Verkaufe von Büchern nicht eben förderlich sein konnten. Die Pri- vilegirung wurde in diesem Falle um so unbedenklicher ertheilt, als eine angesehene Persönlichkeit wie der damalige Rector des Kloster- gymnasii betheiligt war, lautet aber nur aus George Christian Keil und Magister Johann Friedrich Gottlieb Delbrück, während die anderen Gebrüder Delbrück erst dann in das Privilegium ein geschlossen werden könnten, wenn sie nach Magdeburg übersiedelt und Bürger daselbst geworden sein würden, ein Fall, der anschei nend auch später nicht eingetrcten sein wird. Von einer Verwirklichung der mit großen Worten angekündig ten Delbrück'schen Pläne ist nichts bekannt, vielmehr wird die K eil'sche Buchhandlung auch nur den Bahnen gefolgt sein, die ihre Vorgängerinnen eingcschlagen hatten, sicher ist aber, daß die neue Buchhandlung, welche durch warme und interessirte Freunde cingeführt worden war, sich schnell Terrain sür eine fruchtbringende Thätigkeit eroberte und dadurch den Fall der schon auf schwachen Füßen stehenden Giesecke'schen Buchhandlung beschleunigte. Im Jahre 1807 ging die Keil'sche Buchhandlung aus testamentarische Verfügung an Wilhelm Heinrichshofen über, welcher im Jahre 1797, gleich nach deren Begründung, als Lehrling in die Handlung eingetreten und dann als Gehilfe darin geblieben war; der würdige Nestor des deutschen Buchhandels sieht also jetzt auf eine mehr als achtzigjährige buchhändlerische Thätigkeit zurück, in welcher er seit 1840 von seinem Sohn Theodor unterstützt worden ist. Wir kehren nun zu dem Inhaber des ältesten Geschäftes, Joachim Ernst Scheidhauer zurück. Nachdem derselbe im Jahre 1798 fast erblindet war, übergab er seinem bisherigen Gehilfen Friedrich Wilhelm Bauer den Besitz der Buchhandlung und des Privilegii mit allen Activen und Passiven gegen die alleinige Uebernahme der Verpflichtung, ihn aus Lebenszeit mit seiner Magd zu verpflegen und ihm außerdem monatlich 50 Thlr. zu zahlen. Bauer hat aber die offenbar im Niedergang befindliche Buchhand lung nicht halten können, mußte vielmehr schon 1803 den Concurs anmelden, aus welchem der Buchdrucker Johann Valentin Hessenland die Büchervorräthe und das Privilegium gegen Zah lung von 1680 Thlrn. im Jahre 1804 erwarb. Ungeachtet der früheren Entscheidung der Kriegs- und Domainenkammer, welche dem Hessenland die Berechtigung zur Führung der Giesecke'schen Buchhandlung rundweg versagte, wurde ihm unter dem 26. August 1805 das nachgesuchte Privilegium dennoch aus allerhöchsten Spe- cialbesehl ertheilt. Ueber die Thätigkeit dieser Buchhandlung und über ihre Dauer haben sich leider keinerlei weitere Nachrichten aus finden lassen; aus dem Umstande aber, daß Spuren ihrer früheren Existenz gar nicht zu entdecken sind und eine Firma Hessenland in der Erinnerung älterer Personen, welche dem buchhändlerischen Geschäftsbereich nahe standen, überhaupt nicht mehr lebt, wird ge schloffen werden dürfen, daß das mit großem Eifer zu zwei ver schiedenen Malen erstrebte Privilegium die erwarteten segensreichen Folgen nicht, oder wenigstens nicht aus Dauer gehabt haben wird. Die in Magdeburg im Jahre 1807 eintretende westphälische Herrschaft ersetzte die bisherige Privilegirung der Buchhändler durch das Concessionswesen, welches von da ab auch nach der Rück kehr der preußischen Regierung beibehalten wurde, bis erst in neuester Zeit ein völliger Umschwung auch rücksichtlich derPrcßgcwerbe eintrat, indem dieselben jetzt völlig von der obrigkeitlichen Prüfung der per sönlichen Qualifikation und von der staatlichen Zustimmung zu dem 337*
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