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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1878
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- Deutsch
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^ 109, 11. Mai. Fertige Bücher u. s. w. 1867 Gneist, R., die Studien- und Prüfungs ordnung der Deutschen Juristen, gr. 8. 1 ^ ord., 75 netto. Frei-Exemplare 13/12, gegen baar 9/8. 81roU8l)6r^, Ol., Rorlin ein LtupsIplutL äkk 1 20 ^ orck., 90 -S». netto. I'roi-Lxpl. 13/12, §6§6N baar 9/8. 10. März. Hacke, F., (Obergerichtsanwalt und Notar zu Aurich), Form und Inhalt der Partei schriften nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich. Formulare nebst in- structionellen Bemerkungen und einem Anhang, die Thätigkeit des Gerichtsschrei bers betreffend, gr. 8. 1 50 ord., 1 ^ 10^ netto. Frei-Exemplare 13/12, gegen baar 9/8. Ergiinzungshcft zu: Die (Zivilprozeßord nung für das Deutsche Reich, erläutert von I. Struckmann und R. Koch. Die vorliegende Schrift hat sich die Auf gabe gestellt, schon ^>or dem ^nkrafttrewn^ ^ welche für die Praxis unentbehrlich sein wird. Die Schwierigkeiten, welche die Civilprozeß- ordnnng bietet, sind so groß, daß diese Schrift eines berufenen Fachmannes als erste, welche sich mit der praktischen Handhabung des Gesetzes beschäftigt, ganz dazu geeignet ist, das Studium desselben wesentlich zu un terstützen und zu erleichtern. nochmals auf den anerkannt besten Kommen tar zur Civilprozeßordnung zu richten, auf Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst den auf den Civilprozeß be züglichen Bestimmungen des Gcrichts- verfassungsgesetzes und den Einführungs gesetzen, erläutert von I. Struckmann und R. Koch. gr. 8. Preis 18 ^ ord., 13 ^ 50 ^ no. Frei-Exemplare 13/12, gegen baar 9/8. (Aus Gruchot's Beiträge. XXI. Jahrg. Heft 3. und 4.) der Commentare werden wir auch den von Struckmann und Koch einer näheren Be trachtung unterziehen; für jetzt mögen zur Em pfehlung dieses dankenswerthen Buches einige der Materialien, insonderheit der einschlagenden Stellen der Motive", auch — wenigstens soweit als es die Einzelnvorschriften angeht — „die Anknüpfung an das bestehende Recht des preußischen Rechts und in den gemeinrecht lichen Bezirken Preußens, der Nachweis des Zusammenhangs zerstreuter Bestimmungen, die Lösung naheliegender Zweifel, welche sich haupt sächlich bei Anwendung der Rechtsregel: Reichs recht geht vor Landrecht" zahlreichergeben, sind, soweit als dies bei einem Gesetze möglich ist, welches noch nicht die Feuerprobe der prak tischen Anwendung bestanden hat, in der aner- kennenswerthesten Weise angestrebt und nieistens erreicht worden. Die in Motiven, Verhand lungen der Reichstags-Commission und in den in den meistens kurzen Anmerkungen in solcher Weise zusammengedrängt, daß Diejenigen, welche die Prozeßordnung studiren oder praktisch an wenden wollen, durch den Commentar eine so ausreichende und zuverlässige Erläuterung der Vorschriften der Prozeßordnung erhalten, daß sie selten nöthig haben werden, auf jene weit schichtigen Materialien selbst znrückzugehen. Was insbesondere die Brauchbarkeit des Com- bisher in der Praxis des preußischen Prozeß rechts gestanden haben, so scheint es uns nach einer Vergleichung desjenigen, was bisher von engsten Zusammenhänge stehenden Grundsatz der freien Würdigung der Beweise etwas eingehen der behandelt haben möchte — vielleicht in einem nung —, so müssen wir doch anerkennen, daß die Verfasser, indem sie die Form des Commen- tars zu den einzelnen Paragraphen im Gegen sätze zu einem systematischen Lehrbuche streng festhielten, in dankenswerther Weise sich ihrer Aufgabe entledigt haben. Deshalb sei der Juristenwelt, insbesondere aber den preußischen Praktikern dieser Commen tar warm empfohlen! (Xbe.) (Hartmann's Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis des Deutschen ö. R.) Mission des Reichstages sind eingehend benutzt und zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen sehr werthvolle erläuternde Anmerkungen, unter Verweisung auf die correspondirenden Gesetzes vorschriften gegeben. Das Werk, welches nun vollständig vor liegt, kann einem jeden Praktiker als ein vor zügliches Hilfsmittel für das Studium und die Anwendung der neuen Justizgesetze empfohlen werden. (Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.) Die Commentatoren der Civilprozeßordnung, Struckmann und Koch, sind durch dieTheil- nahme an den Vorarbeiten für die Reichsjustiz- gesetzgebung (Struckmann insbesondere als i einflußreiches Mitglied der Justizcommission des Reichstags) für ihre Aufgabe besonders legitimirt und zeigen sich derselben auch ge wachsen. Der Commentar gehört nicht zu den weitschweifigen, und man muß hinzufügen, daß er in dieser gedrängten knappen Form wirklich mul dum bietet und zur Orientirnng vor allem für die Praktiker als ein zuverlässiger Wegweiser erscheint. Die Verfasser sagen in ihrem Vorwort: „Zumal im Gebiete des preußischen Rechts wird das neue Gesetz mit seinen Prinzipien der Unmittelbarkeit und des selbständigen Prozeßbetriebes dem Praktiker zu nächst fremdartig erscheinen und sich ihm nur durch eingehendes Studium erschließen. Die Herausgeber, welche dem großen Werk seit Jahren lebhaftes Interesse zugeweudet, haben in dem vorliegenden Commentar versucht, vor allem dem Bedürfnisse der Praxis, mit beson derer Berücksichtigung jenes Rechtsgebiets sowie der gemeinrechtlichen Bezirke innerhalb Preußens, zu genügen. Der Schwerpunkt der Arbeit fällt daher nicht sowohl in eine wissenschaftliche Er gründung oder Beurtheiluug der leitenden Grundsätze, wenngleich die Verbindung mit der Prozeßwissenschaft nicht verabsäumt ist; unsere Ziele waren vielmehr die Sichtung und Bear beitung der Materialien, insonderheit der ein- stimmungen, die Lösung naheliegender Zweifel, welche sich hauptsächlich bei Anwendung der Rechtsregcl „Rcichsrecht geht vor Land recht" zahlreich erheben, kurz die Aufbietung aller Mittel zur theoretisch-praktischen Erläute rung eines Gesetzes, welches den großen Schritt in das Leben noch vor sich hat. Erst der wei tere Lebensweg des Gesetzes wird auch unserm Commentar, sofern er sich überhaupt als lebens fähig erweist, reichen Stoff zuführen." Man sieht hieraus, daß die Verfasser in sehr verständiger Weise das Gebiet umgrenzt haben, auf welchem sie sich bewegen. Was sie geleistet, entspricht dem. was sie in Aussicht stellen. Sie haben namentlich die Verbindung auch „ihre Selbständigkeit" gewahrt. Ich ve^ weise zum Beleg dafür z. B. auf die Erläute rung der §§. 51., 136., 137., 251—260., 293., 3^0., 410 ff. (über den Beweis durch Eid), 563. und auf S. 469 f. (über das Verfahren in Ehe sachen). Mit Recht sind neben den Materialien des Gesetzes auch frühere Werke der Gesetz gebung, wie die preußische allgemeine Gerichts ordnung, die hannoversche, badische, württem- bergische und bayerische Prozeßordnung, der preußische Entwurf von 1864 und der (han noversche) Entwurf einer allgemeinen Civil Prozeßordnung für die deutschen Staaten zur Vergleichung herangezogen. Prof. A. Geyer. (Kölnische Zeitung.) Die gewaltige Arbeit, welche dem deutschen Juristenstande aus der Einführung der neuen Civilprozeßordnung erwächst, signalisirt sich be reits durch eine ganze Reihe von Commcntaren. Eine Fülle zwar und doch keine Ueberfülle! Je größer die bisherige Verschiedenheit des partikularen Rechts, desto stärker ist das Be- dürfniß, von den verschiedensten Standpunkten
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