Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001101
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190011015
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001101
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-11
- Tag1900-11-01
- Monat1900-11
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8412 Nichtamtlicher Teil. 254, 1. November 1900. Veröffentlichung des Gesetzes die erforderlichen Kommentare er schienen sind. Die vorstehenden Betrachtungen über den Gesetzentwurf glaubt der Unterzeichnete Ausschuß dahin zusammenfasseu zu können, daß er de» Entwurf als eine wohl gelungene, den Interessen der Ver leger wie der Schriftsteller in gleichem Maße gerecht werdende, treffliche Arbeit bezeichnet. Unter einen: ähnlich günstigen Ein drücke scheint der außerordentliche Ausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler gestanden zu haben, als er den Entwurf einer Beratung unterzog. Die von ihm beantragten Aenderungeis sind gering an Zahl und lassen die grundlegenden Bestimmungen des Entwurfs unberührt. Der Ausschuß sicht deshalb von einer ausdrücklichen Stellungnahme zu ihnen ab, empfiehlt jedoch, sie deni Königlichen Ministerium zur eventuellen Berücksichtigung zu übert reichen. Ebenso empfiehlt der Ausschuß die ihm von dem sach verständigen Mitgliede der Kammer, Herrn Linncmann, vor- gelcgte Eingabe des Vereins der Deutschen Musikalienhändler, vost der er leider erst in seiner heutigen Sitzung Kenntnis erhalten hat, dem Königlichen Ministerium zur Kenntnisnahme einzuscndeni Schließlich glaubt der Ausschuß noch den Wunsch aussprechen zu sollen, daß im Anschluß an diesen Entwurf und an den Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, nunmehr auch die drei anderen großen Gesetze, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, an Photo- graphieen und an Mustern und Modellen, sowie das Patentgesetz baldigst einer gleichen sachkundigen und eingehenden Revision unter zogen werden möchten. Der Unterzeichnete Ausschuß beantragt hiernach, die Kammer wolle beschließen: 1. sich dem Königlichen Ministerium des Innern gegen über unter Absetzung von Abänderungsanträgen im einzelnen sowohl im Interesse aller Beteiligten wie im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes für möglichst unveränderte Annahme des Entwurfs auszusprechen; 2. dem Königlichen Ministerium des Innern die Be schlüsse des außerordentlichen Ausschusses für Ur heber- und Verlagsrecht im Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig mit dem Anheim geben eventueller Berücksichtigung, die Eingabe des Vereins derDeutschen Musikalienhändler zu Leipzig aber zur Keuutnisnahme zu überreichen; 3. sich für eine möglichst baldige, an die Entwürfe der Gesetze, betr. das Urheberrecht an Werken der Litte ratur und der Tonkunst und betr. das Verlagsrecht thunlichst eng anschließende Revision der Gesetze, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, betr. den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung und betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 9., 10. und 11. Ja nuar 1876, sowie des Patentgesetzes vom 7. April 1891 auszusprechen. Leipzig, den 16. Oktober 1900. Der Handclsgesetzgebungs-Ausschuß. Albert Brockhaus, Vors. Ur. zur. Wendtland, S- Die obigen Anträge sind von der Handelskammer in ihrer öffentlichen Sitzung vom 26. Oktober 1900 einstimmig genehmigt worden. vr. zur. Wendtland, S. Kleine Mitteilungen. Aus der Bibliothek des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler. — Soeben geht der Bibliothek ein neuer Band der Lks.vus.li Lospli als Geschenk zu, und zwar 6s.rlo Vs.v- bisnebi, rsoeolts s rseovAlitori cki sutoAi'sii in Halis, (Kl. 8". Mit 102 Tafeln Facsimiles von Autographen und Bildnissen. Milano 1901, Ulrico Hoepli.) Der Verfasser, der seit dem Jahre 1891 mit dieser Arbeit beschäftigt ist, giebt in dem ersten Teile auf Seite 1—202 ein nach dem Alphabet der Städte geordnetes Ver zeichnis öffentlicher und privater Autographensammlungen in Italien. Der 2. Teil (Seite 203—254) enthält eine Bibliographie der Autographenlitteratur. Meines Wissens ist eine solche zu erst in dem -Handbuch für Autographensammler», bearbeitet von Joh. Günther und Otto Aug. Schulz (Leipzig 1856, Otto Aug. Schulz) gegeben worden. Es wird kaum möglich sein, eine ganz vollständige Bibliographie irgend eines Zweiges der Wissenschaften und Künste auf Anhieb fertig zu stellen. Doch hätten hier die Zeitschriften für Autographcnsammler nicht fehlen dürfen, so z. B. die mit dem zehnten Jahrgang eingegangeneu -Mittheilungen für Autographensammler- (begründet von E. Fischer von Rösler- stamm, herausgegeben von Richard Bertling) und die beiden in New Dork unter dem Titel -lös Oollsetor- erscheinenden Kon kurrenzunternehmen (das eine herausgegeben von Alfred Trumble, das andere von Walter Romepn Benjamin). Von italienischer Litteratur fehlt Nicomede Bianchi, 1s esrts äegli sroüivi pismovtssi, Vorivo 1881 (vergl. besonders im Anhang Seite 552 u. folg.). Im 3. Teil (Seite 255— 288) giebt der Verfasser ein nach Städten geordnetes Verzeichnis der Autographensammler und -Händler Italiens und in einem Anhänge dazu ein auf Mit teilungen von Fischer von Röslerstamm beruhendes Verzeichnis von Sammlern und Händlern im Auslande. Ausführliche Register (Seite 289—376) erhöhen die Brauchbarkeit des hübsch ausgestattcten und handlichen Buches, das nicht allein für italienische Auto graphensammler Bedeutung hat. Die Tafeln enthalten Portraits und Autographen berühmter Italiener und einiger Ausländer. Zur Aenderung der französischen Grammatik. (Vgl. Nr. 247 d. Bl.) — Die -Fehler-, die durch den Erlaß des Mini steriums in den französischen Schulen nicht mehx beanstandet werden dürfen, deren bisherige -Regel- also nicht mehr als solche gelehrt werden darf, sind in Kürze folgende: 1. Die ganze bisherige Regel über das xartisips xssss ist ge fallen, außer wenn das xsrtioips xssss adjektivisch verbunden ist; man wird also in Zukunft z. B. unbeanstandet schreiben dürfen: Iss livros gus z'ai lu. Nlss ss sovt tu. Damit fällt auch für den deutschen Lehrer des Französischen eine Regel, deren Beseitigung intelligente Franzosen schon längst erstrebt haben, die auch Clairins Bericht ausdrücklich brandmarkt als: -uv obaxitrs äss plus ts-ti^a-vts, ckss plus ivutilss, uu äs ssux gui ooutribusut ls plus s rsbutsr lss etravAsrs. 2. kls ist nicht mehr nötig nach swpssüsr, cksksvärs, svitsr, nach den Verben des Fürchtens, nach äoutsr, visr sto. 3. In Nebensätzen, die von einem im Conditionel stehenden Hauptsatze abhängen, ist das pressvt cku subjovetik gestattet, zum Beispiel il ks.uckrs.it gu'il viovvs. 4. Ebenso wie bei zusammengesetzten Substantiven kann auch bei dem in der Frageform stehenden Verbum der Bindestrich (-gui sv röskits vs ssrt s risv-) nach Belieben gesetzt oder weggelaffen werden, ebenso in Ausdrücken wie »ous wßmss. 5. klu, äswi, ksu dürfen vor dem Substantiv verändert werden. 6. Hus-trs-vivAt und esvt dürfen mit s versehen werden, auch wenn kleinere Zahlen Nachfolgen; der Bindestrich zwischen Einern und Zehnern fällt weg; es ist gleichgiltig, ob man schreibt mills oder wil. 7. Man darf in Zukunft den Artikel weglassen in Fällen, wie l'bistoirs svuisvvs st woäsrvs. 8. Es ist gestattet, zu sagen cku bov psiv äs 1s. bovvs visvcks, äss bovs krvits. 9. Zusammengesetzte Substantiva können zusammen oder ge trennt geschrieben werden. Bisher existierte etwa ein Dutzend Regeln, gegen die man sich verfehlen konnte. Damit fallen auch die Schwierigkeiten der Pluralbildung der vows oowposes. 10. Es ist gleichgiltig, ob man schreibt uv si^ls oder uvs s-igls, s ksczuss proobs-iv oder proobsivss, Iss Oorvsillss mit oder ohne s, ls Vssss und dergleichen mit oder ohne Artikel u. s. w. -Steinpapier.- — Im Saale des niederösterreichischen Ge werbevereins in Wien hielt vor einigen Tagen der Vicedirektor der k. u. k. Hof- und Staatsdruckerei Herr Regierungsrat Fritz einen Vortrag über das »Steinpapier», eine Erfindung des Wiener Tylographen Johann Rottach. Ein zahlreiches Pub likum hörte ihm zu. Der Vortragende besprach die große Wichtig keit des Steinpapiers sowohl für die graphische Industrie als für die bildende Kunst. Die wichtigste Eigenschaft des Stein papiers bestehe darin, daß von ein und demselben Originale eine beliebige Anzahl von Ilmdrucken in tadelloser Weise her gestellt werden könne. Eingehende Erprobungen in der k. u. k. Hof- und Staatsdruckcrei und der k. k. graphischen Lehr- und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder