Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001101
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190011015
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001101
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-11
- Tag1900-11-01
- Monat1900-11
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
254, 1. Nvvember 1900. Nichtamtlicher Teil. 8411 in den Erläuterungen geltend gemachten Gründe sprechen eine so beredte Sprache, daß man an den getroffenen Bestimmungen unter allen Umständen festhalten sollte. Das kann mit um so größerem Rechte geschehen, als auch hier — 8 39 Abs. 1 — dem Verfasser unter gewissen Umständen das Recht des Rücktritts vom Vertrage eingeräumt worden ist. Auch über den Zeitpunkt, in dem das Honorar zu bezahlen ist, hat bisher zwischen Schriftstellern und Verlegern Meinungsverschiedenheit bestanden, 8 25 entscheidet im Sinne der elfteren, daß die Vergütung, von besonderen Fällen abgesehen, bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten ist. Auch sonst ist den Wünschen der Schriftsteller nach Ansicht des Aus schusses in ausgiebiger Weise Rechnung getragen worden. Hiervon zeugen unter anderem die Bestimmungen des ß 14 in Verbindung mit Z 13 und die des 815, die ihm namentlich bei Neuauflagen das Recht zur Vornahme der von ihm nötig gehaltenen Berich tigungen und Ergänzungen gewähren und die Ausübung dieses Rechts nicht streng an seine Person knüpfen, sondern ihm gestatten, sie auch durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Ebenso ist dem Verfasser in 8 22, entsprechend einem Wunsche der Schriftsteller, zwar das Recht, nicht aber die Pflicht zur Revision zuerkannt worden. Letztere Bestimmung läuft zwar den Wünschen der Ver leger zuwider, doch hat sie der Ausschuß nicht für so bedeutsam gehalten, um seinerseits zu einem Abänderungsantrage zu gelangen. Daß der Entwurf nicht allen Forderungen der beiden beteiligten Berufsgruppen gerecht werden konnte, liegt in der Natur der Sache und erklärt sich, soweit der Schriftstellerstand als leidender Teil in Frage kommt, aus dem geschäftlichen Interesse und dem Risiko des Verlegers, der dem Verfasser durch Uebernahme des Verlags erst die Ausnutzung seiner geistigen Produktion ermög licht, soweit aber die Wünsche der Verleger nicht berücksichtigt sind, aus der Eigenart der geistigen schöpferischen Arbeit und dem Schutz, der dem weniger geschäftserfahrenen und häufig auch wirtschaftlich schwächeren Verfasser zu Teil werden muß. Im allgemeinen sind die Interessen beider Stände wohlweislich und zutreffend gegen einander abgewogen und die Bestimmungen so getroffen, daß beide Teile mit ihnen einverstanden sein können. Als ein großer Vorzug des Entwurfs ist es namentlich zu bezeichnen, daß er, dem An sehen und der Bedeutung des Verlegerstandes sowohl wie des Schriftsteller- und des Komponistenstandes entsprechend, das Ver hältnis zwischen beiden als ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis auffaßt und deshalb Vorschriften für den einen oder anderen Teil, die dieses Verhältnis gefährden könnten, aufzustellen unterläßt. Zu begrüßen ist ferner die an verschiedenen Stellen des Entwurfs zum Ausdruck kommende Ansicht, daß da, wo die Interessen beider Beteiligten die gleichen sind und deshalb Maßnahmen oder Unter lassungen, die diesen Interessen zuwiderlaufen, von keiner Seite befürchtet zu werden brauchen, von näheren Vorschriften abgesehen und die Festsetzung und Regelung dieser Fälle dem Ermessen des einen oder anderen Teiles überlassen werden kann. Hierher ge hören namentlich die Bestimmungen über die Gewährung von Frei exemplaren (8 7)/ das Absehen von einer Verpflichtung des Ver fassers zur Vornahme von Aenderungen bei Neuauflagen (8 14), sowie die Zuweisung der Preisbemessung des Werkes an den Ver leger (8 23). Daneben läßt der Entwurf sowohl der weiteren Ausbildung von Sitte und Verkehr, die ihm die Grundlagen für seine Be stimmungen bisher in so trefflicher Weise geliefert haben, wie auch der freien Vereinbarung der Parteien den weitesten Spielraum. Aus ersterer Rücksicht, teilweise allerdings auch aus der Unmög lichkeit scharfer begrifflicher Fassung, erklären sich namentlich der hier und da hervortretende Mangel bestimmterer Ausdrucksweise und die Dehnbarkeit gewisser Vorschriften des Entwurfs. Die Zulassung der »üblichen« Zuschußexemplare in 8 7, das Erforder nis der Ablieferung des Werkes »in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustande« (8 11), die Bemessung der Frist für die Ablieferung des von dem Verfasser noch herzustellenden Werkes »nach dem Zweck des Vertrags« bez. »nach dem Zeitraum, inner- Siebenundsechzigster Jahrgang. halb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Herstellen kann- (8 12 Abs. 2), ferner die nach 8 13 zulässige Vornahme von Aenderungen an dem Werk bis zur Beendigung der Vervielfältigungen, soweit nicht dadurch ein »berechtigtes Interesse« des Verlegers verletzt wird, desgleichen die Pflicht zur Ausstattung des Werkes unter Beobachtung »der im Verlagshandel herrschenden Uebung« gemäß 8 1?, endlich die »angemessene« Vergütung des 8 24 Abs. 2: Alles das sind Be stimmungen, deren Auslegung im Einzelfalle den von technischen und anderen Umständen abhängigen Gepflogenheiten des Ver lagsgewerbes, nötigenfalls aber dem richterlichen Urteile überlassen bleiben muß. Ueberdies greifen die Satzungen des Entwurfs, soweit nicht der Begriff des Verlagsrechts selbst Grenzen zieht, nur da Platz, wo der zwischen dem Verleger und dem Verfasser abzuschließende Verlagsvertrag selbst keine Vorschriften enthält. Dies ergiebt sich aus der Natur des Verlagsrechts und seiner Zugehörigkeit zum bürgerlichen Recht, speziell zum Recht der Schuldverhältnisse des B. G. B., als dessen Teil es durch den Vorbehalt des Art. 76 des Einführungsgesetzes ausdrücklich anerkannt ist. Der hier herrschenden Vertragsfreiheit gemäß ist es den Parteien unbenommen, die gesetz lichen Vorschriften des Entwurfs in den oben angegebenen Grenzen durch Vereinbarung abzuändern und zu ergänzen. Insbesondere kann sich der Verleger, wenn ihm das Maß seiner Befugnisse bei Uebertragung nur des Verlagsrechts im Einzelfalle zu gering erscheint, das weitergehende Urheberrecht selbst von dem Verfasser übertragen lassen, dieser aber wiederum sich auch seinerseits be sondere Vergünstigungen ausbedingen. Der Entwurf selbst weist an verschiedenen Stellen ans diese Abänderungs- bez. Ergänzungs fähigkeit seiner Bestimmungen hin: so in 88 4, 5, 6, 24, 31 u.s.w. Nicht nur äußerlich jedoch stellt sich das in dem Entwürfe kodifizierte Verlagsrecht als ein Teil des B. G. B. dar. Viele seiner Bestimmungen sind auch inhaltlich den Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere denen über den Werkvertrag, nachgebildet, andere aus ihnen ergänzungsbedürftig, wiederum andere uur ver ständlich für den, der die Terminologie des B. G. B. kennt. Sprechende Zeugnisse hierfür bilden die 88 9, 37 und 41 des Entwurfs. Die in 8 9 normierte Pflicht des Verfassers, dem Verleger das Verlagsrecht zu »verschaffen«, entspricht, wie die Er läuterungen ausdrücklich sagen, der Vorschrift des 8 433 B. G. B. im Falle des Verkaufs eines Rechtes. Wie der Verkäufer ver pflichtet ist, die zur Uebertragung des Eigentums der verkauften Sache erforderlichen Erklärungen abzugeben, überhaupt alles zu thun, was dazu gehört, um den Käufer zum Eigentümer zu machen, so ist auch der Verfasser verbunden, alles zu thun, was nötig ist, damit der Verleger in den Besitz des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung gelangt. In gleicher Weise sind der »Verzug des Verlegers bei der Annahme des Werkes« in 8 37 aus den Vorschriften des 8 293 ff. B. G. B. über den Verzug des Gläubigers und das gesetzliche Rücktrittsrecht der 88 33, 36 39 und 40 aus den Vorschriften der 88 346 bis 356 des B. G. B. über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht zu erklären (s. 8 41 des Entwurfs). Bei anderen Bestimmungen, wie z. B. bei 8 40 des Entwurfs, ist die Konkursordnung zu Rate zu ziehen. Wenn nun auch zugegeben werden muß, daß die Sprache des Entwurfs infolge der Herübernahme dieser juristisch-technischen Be griffe aus anderen Gesetzen die für den Laien und diejenigen Kreise, für die das Gesetz geschaffen wird, erforderliche Deutlichkeit und leichte Verständlichkeit nicht besitzt, so darf doch nicht verkannt werden, daß die Anwendung dieser Begriffe die gesetzgeberische Darstellung der Materie wesentlich vereinfacht hat, außerdem aber auch den Entwurf mit den Grundsätzen des B. G. B. in Einklang zu bringen ganz besonders geeignet ist. Die Schwierigkeiten, die sich dem Verständnis des Entwurfs jetzt noch entgegenstellen, werden nach Ansicht des Ausschusses leicht schwinden, sobald nur, wie zu erwarten ist, gleichzeitig mit oder doch bald nach der 1183
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder