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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1900
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- Deutsch
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Otto Hendel Verlag in Halle a. S. 8424 Ossvüioütsguollen clsr Viovivr Laoüssv. XXXI. Bcl. 18 Vas8. XXXIX. lick. 14 E. S. Mittler ei- Sohn in Berlin. 8423 Griepenkerl, Taktische Unterrichtsbriefe. 0 geb. 11 Kunz, Der Feldzug der Ersten deutschen Armee im Norden und Nordwesten Frankreichs 1870/71. 1. Bd. 2. Ausl. 4^/6; geb. 5 ^ 25 v. Lichteustern, Schießausbildung und Feuer der Infanterie im Gefecht. 3. Ausl. 3 ^ 50 geb. 4 ^ 75 o). Moser, Kurzer strategischer Ueberblick über den Krieg 1870/71. 3. Ausl. Ca. 2 geb. ca. 3 v. kosdnnAsr, Unter Urisclriob IVilbolm IV. Usulcvvüräiglceitsn cles Ilinistsrs Otto Urb. v. Nantsukksl. 1. Lavä: 1848 - 1851. 10 ; in Ualbkran^banä 12 50 H. 8428 Gustav Schloetzmann in Gotha. 8430 Haase, Täglich Brot. 2. Ausl. 1 seine Ausgabe Kaliko 2 m. Goldschnitt 2 ^ 40 -Z. Richard Schmidt s Verlag in Gotha. 8418 Zell, fahrendes Volk. 2. Ausl. 5 ^ geb. 6 lsarl Winter's Nnivcrsitäts-Bttchhandlttng 8429 in Heidelberg. Correspondenz, Politische, Karl Friedrichs von Baden. 5. Bd. Ca. 25 Albert, Baden zwischen Neckar u. Main I. d. Jahren 1803— 1806. 1 20 -Z. Zehnter, Geschichte des Ortes Messelhausen. 6 Nichtamtlicher Teil. Ortsverein der Buchhändler in Hannover und Linden. In der Generalversammlung des Ortsvereins der Buch händler in Hannover und Linden wurden für das Jahr 1900/1901 in den Vorstand gewählt: Herr H. Lindemann als Vorsitzender, „ G. Knoihe als stellvertretender Vorsitzender, „ F. Pech als Kassierer, „ M. Sch aper als Schriftführer, „ Th. Schulze als Beisitzer. Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 163, 164, 165, 166, 173, 174, 175, 187, 2Ü1, 202, 206, 207, 211, 217, 218, 228, 236, 237.) IX. Gutachten des Haiidelsgesehget>uutzs-Ä.usschujses der Hlmdelsklnnmer gl Leidig. Von dem Königlichen Ministerium des Innern ist die Handels kammer durch Verordnung vom 14. Juli d. I.— Nr. 699 IIIX — veranlaßt worden, sich zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht nach Gehör des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig bis zum 1. Oktober d. I. gutachtlich zu äußer». Da der Vorstand des genannten Vereins auf das Ersuchen um Mitteilung etwaiger Bedenken und Wünsche zu dem Entwurf erwiderte, daß der von dem Verein eingesetzte außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht sich kaum Vvr Anfang Oktober werde äußern können, ist dem Königlichen Ministerium diese Sachlage mit dem Bemerken einbcrichtet worden, daß die Kammer hiernach nicht in der Lage sein werde, ihr Gutachten eher als im Laufe des Monats Oktober fertig zu stellen. Nachdem die Beschlüsse des außerordentlichen Ausschusses des Börsenvereins der Kammer am 29. September d. I. zngestellt worden sind, erstattet ihr Handelsgesetzgebungs-Ausschuß, an den die Vorlage verwiesen ward, das Gutachten wie folgt: Der auf die Werke der Litteratur und der Tonkunst be schränkte Entwurf stellt sich als der erste Versuch einer er schöpfenden Regelung des deutschen Verlagsrechts dar. Ansätze zur Kodifizierung dieses Rechts finden sich zwar bereits in ein zelnen Landesgesetzgebnngen (u. a. im sächs. B. G. B. KZ 1139 bis 1149), doch sind die hier getroffenen Bestimmungen zu keiner größeren Bedeutung gelangt und entsprechen jedenfalls nicht mehr den Anforderungen der Neuzeit. Erst jetzt, nachdem das deutsche Volk ein einheitliches bürger liches Recht erhalten hat, und nachdem auch das Urheberrecht dem gegenwärtigen Stande der Reichsgesetzgebnng gemäß neu gestaltet worden ist, konnte auch das Verlagsrecht, das in verschiedenen Richtungen eng mit beiden zusammenhängt, zum Gegenstand gesetzgeberischer Darstellung gemacht werden. Zum weitaus größten Teil gewohnheitsrechtlich entstanden, soll es zunächst so, wie es durch die Verkehrsübung der beteiligten Kreise herangebildct und durch die Wissenschaft und Rechtsprechung im Laufe der Zeit vertieft und weiter entwickelt worden ist, in dem Entwürfe festgestellt werden, ohne daß damit ein wesentlich neues Recht geschaffen wird. Dieser Absicht des Gesetzgebers ent spricht vor allen Dingen die in den KZ 1 und 9 des Entwurfs in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem K 1 der Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel gegebene Begriffsbestimmung des Verlagsrechts, dahingehend, daß es das ausschließliche, aus dem Urheberrecht abgeleitete Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist, verbunden zugleich mit der entsprechenden, inhaltlich gleichen Pflicht des Verlegers (K 9 des Entwurfs, KZ 12 und 15 der Verlagsordnung). Dasselbe gilt von der Trennung und geson derten Behandlung des Verlagsrechts für ein einzelnes Werk der Litteratur von dem Verlagsrecht für die Gesamtausgabe derart, daß das letztere in dem ersteren nicht inbegriffen ist (K 4 des Entwurfs, K 34 der Verlagsordnung). Ebenso ist eine Reihe von Bestimmungen des Entwurfs über die Rechte und Pflichten des Verlegers einerseits und des Verfassers andererseits teils der Verlagsordnung, teils neben ihr bestehenden Hebungen und Ge bräuchen nachgebildet worden. Hierher gehört die Bestimmung des K 5 des Entwurfs (K 27 der Verlagsordnnng), daß das Verlags recht im Zweifel nur das Recht zur Veranstaltung einer Auflage umfassen soll, ferner das Recht zum Ersatz untergegangener Ab züge nur nach vorheriger Benachrichtigung des Verfassers (K 8 des Entwurfs, K 48 der Verlagsordnung), das Erfordernis der Zu stimmung des Verfassers zur Erhöhung des Preises (K 23 des Entwurfs und K 16 der Verlagsordnung) und anderes mehr. Da diese Bestimmungen im wesentlichen dem bisher geltenden Rechte entsprechen und keinerlei Widerspruch erfahren haben, braucht aus sie nicht näher eingegangcn zu werden. Demnächst bringt der Entwurf eine Reihe von Streitfragen zur Entscheidung. Erwähnt sei hier die in K 19 Abs. 2 des Ent wurfs statuierte Ausnahme von der Pflicht des Verlegers zur Her stellung der bedungene» Abzüge für den Fall, daß es sich um eine neue Auflage handelt. Mit Recht weisen die Erläuterungen zur Rechtfertigung dieser Ausnahme darauf hin, daß cs oft schon bei der ersten Auflage schwierig sei, die Verhältnisse zu übersehen, die für den voraussichtlichen Absatz maßgebend sind, und daß deshalb dem Verleger eine so große Gefahr, wie sie mit der Verpflichtung zur Herstellung neuer Auflagen verbunden sein würde, nicht anf- gebürdet werden dürfe. Da andererseits die Interessen des Ver fassers dadurch gewahrt sind, daß er bei Verweigerung bczw. Nicht herstellung der neuen Auflage nach K 36 von dem Vertrage zurück- zntreten berechtigt ist, so kann die getroffene Entscheidung nur als billig und zweckmäßig bezeichnet werden. Nicht weniger glücklich ist die in KZ 30 und 31 gebotene Lösung der Frage betr. die Uebertragbarkeit der Verlagsrechte auf einen anderen. Die hierfür
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