7958 Nichtamtlicher Teil. 243, 18. Oktober 1900. Dänemark. GeschützteWerke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Be merkungen 1.Werke mitAutor- namcn. 50 Jahre nach dem Tode des Autors. 2. Werke, heraus gegeben von einer juristisch. Person 3. Anonyme und pseudonyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. Periodica. 50 Jahre nach Ablauf des Jahres der ersten Heraus gabe des (litter.) Werkes. 50 Jahre nach Ablauf des Jahres der ersten Heraus gabe. Keine. (Ein Künstler kann sich durch eine Erklärung beim Mini sterium des Innern die Be nutzung seines Kunstwerkes als Muster für die Herstel lung und die Ausstattung von Gerätschaften auf 10 Jahre Vorbehalten.) Wenn vor Ablauf dieser Schutzfrist der Autor sich nennt oder wenn sein Name von einer dazu autorisierten Person auf einer Neuausgabc oder durch eine nach den Vorschriften über Anzeigen verfaßte Erklärung kundge geben wird, so tritt der volle Schutz (s. Nr. 1) ein. I. Landesgesetz. Die Gesetze handeln weder von den durch Dänen im Ausland, noch von den durch Ausländer in Däne mark veröffentlichten Werken. Doch können, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, diese Gesetze durch königl. Verordnungen anwendbar erklärt werden auf Werke der Litteratur und Kunst, welche ini Auslande herausgegeben oder aufgesührt werden, nicht dagegen aus fremde Werke der Pho tographie. II. Vertragsrecht. Abmachungen mit Frankreich, Schweden u. Norwegen und den Vereinigten Staaten. Lü 1. Wenn es nicht möglich ist, während 5 Jahren sich beim Verleger Exem plare des Werkes zu verschaffen, so darf jedermann dasselbe ver öffentlichen. Da gegen tritt derBe- rechtigte wieder in seine Rechte ein, wenn er später eine neue Auflage heraus- giebt oder deren Herausgabe innerhalb eines Jahres ankün digt, vorausge setzt, daß kein Dritter schon eine rkeue Auflage herausgegeben hat. 6. Uebersetzungs- recht. 7. Aufführungs recht. 50 Jahre nach dem Tode des Autors für das Recht der Uebersetzung in einen andern Dialekt (dänisch, norwegisch oder schwedisch). Wie unter 1. 8. Photographie«:. 5 Jahre. Alle zur Verbreitung ge langenden Exemplare müssen den Namen des Autors und die Worte: .Ausschließliches Eigentum- tragen. Der Photograph hat aus dem Ministerium des Innern die ausdrückliche Erklärung einzureichen, daß er sich sein ausschließliches Recht vorbe hält; dieser Erklärung ist ein Exemplar der Photographie beizufügen; sie soll den voll ständigen Namen des Photo graphen angeben nebst einer genauen Beschreibung der Photographie und der An gabe des Namens des Künst lers, wenn die Photographie ein Kunstwerk wicdergiebt.