240, 15. Oktober 1900. Mchtamtücher Teil. 7831 Brasilien. Geschützte Werke und Rechte 1. Werke mit Autornamen. 2. Werke, heraus gegeben von einer juristischen Per son. 3. Anonyme nnd Pseudonyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. 5. Uebersetzungs- recht. 6. Aufführungs recht. 7. Photographien. S ch u tzfristen. 50 Jahre vom 1. Januar des Jahres an, in welchem die Ver öffentlichung er folgte. do. do. do. do. 50 Jahre vom 1. Januar des Todestages des Autors an ge rechnet. 10 Jahre vom 1. Januar des Jahres der ersten Veröffentlichung an. 10 Jahre von der ersten vom Autor genehmigten Auf führung au. 50 Jahre vom 1. Januar des Veröffcntlichungs- jahres an gerech net. Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerku n Rechte und Pflichten gehen vom Verleger solcher Werke auf den Autor über, sobald er sich zu erkennen giebt. Zur Erlangung des gesetz lichen Schutzes muß inner halb 2 Jahren vom 1. Ja nuar des Jahres der ersten Veröffentlichung an aus der Landesbibliothek eingetragen werden: 1. Ein vollständiges Exem plar jedes gedruckten, litho graphierten, photographierten oder gestochenen Werkes der Litteratur, Kunst und Wissen schaft; 2. Ein Exemplar der deut lichen Photographie (Mini malumfang 18 X 24 cm) von Werken der Malerei, Bild hauerei, Architektur und zeich nenden Kunst, von Skizzen -c. I. Landesgesetz. Schutzberechtigt sind die Ein heimischen und die in Brasi lien wohnenden Fremden. Ein bestimmter Erscheinungsort ist nicht ausdrücklich vorgeschrie ben. II. Vertragsrecht. Brasilien hat mit Portugal einen Vertrag geschlossen, wo nach die Autoren von in por tugiesischer Sprache geschriebe nen Werken und von Kunst werken in jedem Laude wie Einheimische behandelt wer den, so daß jeweileu die betr. Förmlichkeiten erfüllt werden müssen. en Keine Uebersetzung fremder Werke ins Portugiesische wird zur Einfuhr nach Brasilien zu gelassen, um dort verkauft oder aufgesührt zu werden, wenn sie nicht vom Autor geneh migt ist und den Vermerk dieser Genehmigung trägt. Der Autor eines musi kalischen Werkes kann dessen Ausführung an Orten, wo kein Entgelt dafür verlangt wird, nur verbieten, wenn das Werk weder veröffentlicht noch verkauft wird. do. do. Slebenunbsechjlgsttr Jahrgang, 1049