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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1900
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- 11.10.1900
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- Deutsch
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7710 Nichtamtlicher Teil. 237. 11. Oktober 1900. meiner Grundsatz gilt, daß die Bestimmungen des Gesetzes durch abweichende Vereinbarungen aufgehoben werden können. Es ist also unnötig, dies bei einzelnen Paragraphen, wie hier und später bei Z 44, noch ausdrücklich hervorzuheben. Dagegen wäre es, um jede Unklarheit nach dieser Rich tung zu beseitigen, wünschenswert, wenn in das Gesetz eine allgemeine Bestimmung Aufnahme fände, etwa des Inhalts: »Jede Bestimmung dieses Gesetzes kann durch den Ver lagsvertrag abgeändert oder aufgehoben werden.« 8 32. Wann ein Werk »unverkäuflich« geworden ist, wird im einzelnen Falle fast unmöglich sein, zu entscheiden. Eine ephemere Erscheinung kann »unverkäuflich« sein, wenn seit vier Wochen kein Exemplar mehr abgesetzt wurde; ein großes, kostspieliges Prachtwerk kann noch recht gut »gehen«, wenn im ganzen Jahre nur ein Exemplar verkauft wird. Zudem können unvorhergesehene Umstände eintreten: das Jugend werk eines Dichters, nach dem jahrelang niemand gefragt hatte, kann plötzlich wieder »gehen«, wenn der Verfasser zu Namen und Geltung gelangt; Werke von Gelehrten u. a., die ihrer Zeit weit vorausgeeilt sind, können erst Jahre nach ihrem Tode »verkäuflich« werden; politische Ereignisse können das erloschene Interesse an einer Sache wieder an fachen u. a. m. Wer will demgegenüber entscheiden, ob ein bestimmtes Werk dauernd unverkäuflich ist? Hat der Verleger kein Interesse mehr an der Fortdauer eines Vertragsverhältnisses, so wird er darauf verzichten, auch ohne Gesetzesbestimmung; hat er aber noch ein Inter esse, so wird er auch die »Unverkäuflichkeit« nicht zugeben, und kein Dritter wird sie dekretieren können. Deshalb scheint mir die bezügliche Gesetzesbestimmung zwecklos. 8 33. Im ersten Absatz ist mir der Sinn der Worte: »der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen« nicht klar. Abgesehen von Ansprüchen auf Schadenersatz, kann, so weit ich es übersehe, in dem hier erörterten Falle der Ver leger nur zwei Wege gehen: entweder er besteht auf Ab lieferung des Werkes, oder er tritt vom Vertrag zurück. Für letzteres sieht das Gesetz eben die Fristbestimmung vor. Wenn nun aber der Verleger die Frist vergeblich bestimmt hat, der Autor also im Verzüge bleibt: soll dann der Ver leger genöthigt sein, vom Vertrage zurückzutreten? Ich bin geneigt, den angeführten Worten diesen Sinn zu geben, und finde keinen anderen, den sie haben könnten. Aber dann dürfte es nicht wenige Zeilen vorher heißen: »Nach Ablauf ist der Verleger berechtigt, zurück- zutreten« rc. Wenn nur zwei Möglichkeiten existieren, von denen die eine (Anspruch auf Ablieferung) ausgeschlossen ist, so muß ja der Verleger die andere (den Rücktritt) ergreifen. Ist meine Auffassung richtig, so kann ich in den an geführten Worten nur eine ganz unnötige Härte gegen den Autor — unter Umständen auch gegen den Verleger — er blicken. Die Möglichkeit, von neuem eine Frist zu bestimmen, sollte dem Verleger nicht genommen werden. Wir wollen nicht untersuchen, wie oft schon solche Fristen nicht nur ein- und zweimal, sondern sehr viel öfter gestellt worden sind, nicht zum Schaden der Litteratur! Die beiden nächsten Absätze bringen zwei recht sehr dehnbare Begriffe. Das »besondere Interesse« des Verlegers, das seinen sofortigen Rücktritt begründen soll, wird äußerst schwer objektiv zu begründen sein. Liegt wirklich ein so schwerwiegendes, besonderes Interesse an pünktlichster Ab lieferung des Manuskriptes vor, dann wird es dem Ver leger sicher schon bei Vertragsabschluß bekannt sein, und er hat allen Grund, sich durch eine klare Vertragsbestimmung zu sichern. Wird das übersehen, so ist das ein Fehler, den wieder gut zu machen, das Gesetz nicht da ist. Ebensowenig aber darf der Rücktritt deshalb aus geschlossen werden (und noch dazu ohne Einschränkung!), weil die Verzögerung angeblich nur »unerheblichen Nachteil« bringt. Wer will über die Erheblichkeit entscheiden? Dem unmittelbar betroffenen Verleger ist vielleicht recht erheblich, was jedem Dritten recht unerheblich erscheint. Die Möglich keit — nach angemessener Fristbestimmung — vom Vertrage zurückzutreten, sollte deshalb dem Verleger verbleiben. Die vorstehenden Ausführungen dürften darthun, daß die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers: »kein wesentlich neues Recht zu schaffen, sondern nur das in Uebung befind liche festzustellen«, nicht überall zur Ausführung gelangt ist. Wo schwebende Streitfragen entschieden worden sind, geschah das überdies meistens zu gunsten des Autors. Dem Verleger ist nur die bisher streitige Ueberttagbarkeit des Verlagsrechtes (8 30) und das Recht eventueller Kündigung des Vertrages (Z 20) zugestanden worden. Dem Autor da gegen ist u. a. das Urheberrecht zugesprocheu worden, das bisher stets als teilweise mit übertragen galt; er hat das Recht, aber nicht die Pflicht, mitzuwirken, daß sein Buch korrekt erscheint (H 22), er darf, bis zum letzten Augenblick, nach freiestem Ermessen ändern (Z 13), ja selbst auch durch Dritte ändern lassen (Z 15), während der Verleger nicht die geringste Aenderuug vornehmen darf, nicht einmal an der Ortho graphie (Z 16), er hat das Recht, zu dem billigsten Preis, den der Verleger überhaupt berechnet, beliebig viele Exem plare zu beziehen (Z 28) — obgleich der Verleger sonst diesen Preis vielleicht nur bei Massenbezug berechnet — und hat die Freiheit mit den so erworbenen Exemplaren eventuell die geschäftlichen Maßnahmen des Verlegers zu durchkreuzen. Sind ihm so die Rechte reichlich zugemessen, so sind ander seits zu seinem Schutz dem Verleger eine Anzahl lästiger Verpflichtungen auferlegt, die noch dazu meistens den Zweck, den Autor vor Uebervorteilung zu schützen, gar nicht einmal erfüllen. So muß der Verleger vor jedem Druck dem Autor anzeigen, wie viele Exemplare er drucken will, (§ 14) er muß alle Exemplare einer Auflage auf einmal drucken (§ 5) er muß alle Exemplare Herstellen, zu deren Herstellung er berechtigt ist, gleichgiltig, ob er noch Abnehmer dafür hat oder nicht (H 19), und er darf den Preis zwar bestimmen, aber nicht erhöhen (ß 23). Wenn somit vom Standpunkte des Verlegers ganz er hebliche Einwendungen gegen den Entwurf zu machen sind, so glaube ich doch annehmen zu müssen, daß nur verhältnis mäßig wenige Verleger auf die Umfrage der Handels- und Gewerbekammern antworten werden. Es darf daraus aber kaum auf eine allseitige Zustimmung geschlossen werden. Vielmehr dürfte der Grund darin zu suchen sein, daß es eine überaus zeitraubende Arbeit ist, das Gesetz durchzuarbeiteu und seine Einwände zu formulieren und zu begründen. Auch wenn die Fähigkeit dazu überall vorhanden ist, wird doch in den meisten Fällen die erforderliche Zeit nicht zu erübrigen sein. Um so mehr würde ich wünschen, daß die vorstehenden Darlegungen, die — wie ich hoffe — eins ira st stuäio er wogen und vorgetragen sind, eingehende Berücksichtigung finden möchten. Kleine Mitteilungen. Post. — Die im Chemnitzer Ober-Postdirektionsbezirke be- legenen Postanstalten Bärenstein, Ebcrsdorf, Einsiedel, Gersdorf, Gesau, Markersdorf, Pleißa, Tannenberg und Ziegelheim, die bisher die zusätzliche Bezeichnung -Bz. Zwickau- geführt haben, erhielten an deren Stelle den Zusatz -Bz. Chemnitz». — Postpaketen mit Wertangabe nach Aegypten ist zum Ge-
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