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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1900
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- 1900-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1900
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- Deutsch
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237, 11. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil. 7709 erhöhung. Demnach würde das Gesetz hier gerade am ver kehrten Ende zugreifen. Aber selbst wenn durch eine solche Bestimmung be rechtigte Interessen des Autors geschützt werden müßten oder könnten, so wäre doch die vorliegende Fassung dazu gänzlich ungeeignet. Das Gesetz spricht kurzerhand von »dem Preise, zu welchem das Wert verbreitet wird«. Dieser Preise g.ebt es aber stets mindestens zwei, den Laden- und den sogenannten Nettopreis. Einen von beiden meint das Gesetz nur, sonst müßte es heißen, »die Preise.« Meint es den Ladenpreis, so darf der Nettopreis ohne Zustimmung des Autors erhöht werden, und umgekehrt. Vermutlich ist der »Ladenpreis« ver standen. Denn es ist kaum anzunehmen, daß das Gesetz in das Verhältnis zwischen Verleger und Zwischenhändler (Sorti menter, Kolportagehändler, Reisender rc ) eingreifen und ihn zwingen will, für die Vorteile, die er seinen nächsten Ab nehmern einräumen will, die Zustimmung des Autors ein zuholen. Das wäre absurd. Behält aber der Verleger unbeschränkte Verfügung über den »Nettopreis«, so ist doch ohne weiteres klar, daß er durch dessen Erhöhung (also Verschlechterung der Bezugsbedingungen) den Absatz eines Buches und damit die Interessen eines Autors viel ärger schädigen kann, also durch eine Erhöhung des Ladenpreises. Daß er es nicht thun wird, wurde oben bereits gezeigt. Wenn das Recht des Autors, die Bestände des Werkes aufzukaufen, sichergestellt werden soll, so genügt hierzu meines Erachtens die Bestimmung, daß der Verleger Ladenpreis und Be zugsbedingungen nicht mehr ändern darf, sobald ihm der Autor seine Absicht, die Bestände aufzukaufen, angezeigt hat. Meistens wird aber in solchem Falle wohl eine freie Ver einbarung zwischen Autor und Verleger zu stände kommen. Ich muß also das Urteil über den zweiten Satz im ersten Absatz des Z 23 dahin zusammenfassen: Er setzt sich an einem wesentlichen Punkte in Widerspruch zu einem un mittelbar vorher aufgestellten Grundsatz; er will Autor-Inter essen an einer Stelle schützen, wo sie keines Schutzes bedürfen, und wo er sie schützen könnte, versagt er; der Weg end lich, auf dem er den Schutz erreichen will, führt nicht zum Ziele. 8 27. Nur eine formelle Bemerkung! Absatz 1 lautet: »Der Verleger ist verpflichtet, nicht mehr als fünfzehn (Freiexemplare) zu liefern.« Ein solches Verbot hat der Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt. Der letzte Absatz gestattet Sonderabzüge ^ als Freiexem plare. Aber wie, wenn bei Sammelwerken keine Sonder abzüge hergestellt werden? Wenn z. B. an einem Werke von sechs Bänden neben dem Herausgeber zwanzig Mitarbeiter beteiligt sind, die je fünfzehn Freiexemplare zu erhalten haben: muß der Verleger einem jeden das vollständige Werk liefern, wenn er keine Sonderabzüge herstellt; also dreihun dert Exemplare? Das Gesetz sagt hierüber nichts. Es ist wohl nur gerecht, wenn in solchem Falle dem Verleger ge stattet ist, diejenigen Druckbogen, die den Beitrag des Autors enthalten, in der vereinbarten Anzahl als Freiexemplare zu geben. 8 29. Gemeint ist hier »die Handschrift (oder Urschrift) des Werkes«. Die seltenen Fälle besonderer Wertschätzung als Autograph ausgenommen, wird der Wert des Manuskriptes nach beendetem Drucke nicht erheblich sein. Für den Autor besitzt es vielleicht ein gewisses prstium rEsotioms, für den Verleger hat es möglicherweise Wert für das Geschäftsarchiv. Wo ein solches geführt wird, wird stets die Möglichkeit be stehen, sich die Handschrift durch Vertrag zu sichern. Im übrigen aber sollte diese dem Autor zukommen, auch ohne besonderen Vorbehalt. Denn da sie nach dem Drucke höchstens noch Wert als Autograph hat, so liegt kein Grund vor zu der allgemeinen Annahme, daß sie in dieser Eigenschaft still schweigend dem Verleger durch den Verlagsvertrag übereignet werden soll. 8 30. Es ist unmöglich, näher auf die hier behandelte, viel umstrittene Frage cinzugehen. Hier ist einer der Fälle, wo Theorie und Praxis schwer zu versöhnen scheinen. Je mehr man sich bewußt ist, wie sehr das Verhältnis zwischen Autor und Verleger Sache des gegenseitigen größten Vertrauens ist — und trotz aller Gesetzesbestimmungen auch bleiben wird —, um so mehr wird man geneigt sein, die freie Ueber- tragbarkeit des Verlagsrechtes zu verneinen. Andrerseits ist es aber kein Zweifel, daß eine Beschränkung dieser Uebertrag- barkeit in der Praxis zu geradezu ungeheuerlichen Zuständen führen müßte. Die Veräußerung größerer Verlagsgeschäfte wird dadurch geradezu unmöglich, was um so ungerechter wäre, als die Verlagsrechte ja ganz unzweifelhaft vererbt werden können. Hierbei können sie aber sogar auf Nicht- Buchhändler übergehen, was anscheinend dem Interesse des Autors ernstlich nachteilig sein kann. Dies müßte sogar wirklich der Fall sein, wenn der Erbe nicht in der Lage wäre, die ererbten Verlagsrechte an einen Buchhändler weiter zu veräußern. Am heftigsten umstritten ist das Recht auf Uebertragung vereinzelter Verlagsrechts. Keinesfalls, das möchte ich be haupten, wird sich der Verleger ohne sehr schwerwiegende Gründe eines Verlagsrechtes entäußern. Solche Ueber- tragungen können, soweit ich sehe, durch dreierlei Gründe veranlaßt sein: persönliche, geschäftliche und pekuniäre. Wünscht ein Verleger aus persönlichen Gründen mit einem Autor nicht mehr in Verbindung zu stehen und deshalb ein Verlagsrecht weiterzugeben, so wird derselbe Wunsch wahrscheinlich auf seiten des Autors vorhanden sein; jedenfalls aber würde des Autors Widerspruch gegen die Uebertragung die gegenseitigen Beziehungen nicht ver bessern. Aus geschäftlichen Gründen kann ein Verleger die Ueber tragung wünschen, entweder weil er sieht, daß das Gebiet, dem das betreffende Buch angehört, seiner Verlagsrichtung zu fern steht, oder weil er sich spezialisieren will, oder weil andere Unternehmungen seine Zeit und Arbeitskraft so sehr in Anspruch nehmen, daß er das oder die betreffenden Werke vernachlässigen müßte, u. a. m Die pekuniären Gründe können im Mangel an Betriebs kapital u. a. bestehen. Der Verleger hat vielleicht zu vielerlei unternommen; er muß sich einzelner Artikel entäußern, ent weder um dadurch die Mittel für den Vertrieb der übrigen zu gewinnen, oder uni wenigstens die weiteren Ausgaben für elftere zu sparen. In beiden Fällen kann es dem Autor nur erwünscht sein, wenn sein Werk von dem ursprünglichen Verleger auf einen anderen übergeht. Seine Interessen, geschäftliche und litterarische, laufen jedenfalls bei.elfterem — welcher der angeführten Gründe auch vorliegen mag — mindestens ebenso viel Gefahr, als bei jedem anderen. Ich glaube daher, daß es sehr richtig ist, wenn der Gesetzgeber vermieden hat, der Theorie zuliebe einem un zweifelhaften Bedürfnis der Praxis Gewalt anzuthun. In Wirklichkeit steht nicht zu befürchten, daß durch die Ueber tragung eines Verlagsrechtes ernstliche Interessen eines Autors gefährdet werden. Den Beschlüssen des diesjährigen Juristentages gegen über hielt ich diese Ausführungen nicht für überflüssig. 8 31. Dieser Paragraph erscheint überflüssig, da es als allge- 1032»
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