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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1900
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- Deutsch
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7708 Nichtamtlicher Teil. 237, 11. Oktober 1900. Nichtamtlicher Teil Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Dgl. Börsenblatt Nr. 163, 164, 165, 166, 173, 174, 175, 187, 201, 202, 206, 207, 211, 217, 218, 228.) VIII. Bericht, erstattet an die Handels- und Gewerbekammer zu Dresden von vr. Erich Ehlermann. (Schluß aus Nr. 236.) 8 20. Absatz 2 ist nur ein Spezialfall von Absatz I, kann deshalb wegbleiben. 8 22. Sehr oft ist der Autor allein befähigt, endgiltig fest zustellen, wie eine Stelle seines Werkes gedruckt werden soll. Ich will gar nicht einmal an die oft nichts weniger als leser lichen Manuskripte erinnern, die oft mehr erraten als gelesen werden müssen. Aber bei Werken über wenig gekannte, fremde Sprachen, oder solchen mit vielfältigem Zahlenmaterial, Tabellen, mathematischen und chemischen Formeln wird die Mitwirkung des Autors, neben der Thätigkeit eines vom Verleger zu bestellenden Korrektors von entsprechender Sach kenntnis, gar nicht zu umgehen sein; ja, der Autor selbst würde sich den Versuch einer solchen Umgehung wohl in den meisten Fällen energisch verbitten. Das Gesetz räumt ihm deshalb das Recht »zur Revision« ein; ich meine, es müßte ihm wohl auch das »zur Korrektur« zugestanden werden, wenn er diese im Interesse seines Buches mit zu lesen wünscht. Aber ebenso müßte auch dem Verleger die Möglichkeit offen stehen, die Mitwirkung des Autors wenigstens für die letzte Revision zu verlangen, wenn er es im Interesse des Buches für geboten erachtet. Unnötiger weise wird er — mit Rücksicht auf den unvermeidlichen Zeitverlust — den Autor schwerlich bemühen! 8 23. Dieser Paragraph ist in sich widerspruchsvoll und außerdem unklar. Ohne Zweifel giebt es Fälle, in denen der Autor ein Interesse hat, den Verleger an einen be stimmten Preis überhaupt, oder an einen bestimmten Maximalpreis zu binden — sei es, weil sein Werk auf be sondere Abnehmerkreise berechnet ist, sei es, weil die Honorar abrede mit Bezug auf »den Preis« getroffen ist. Das sind aber besondere Fälle, auf die der Gesetzgeber keine Rücksicht nehmen kann, sondern die notwendigerweise im Verlags- vertrage ihren Ausdruck finden müssen. Die Regel ist vielmehr, daß dem Verleger die Preis bestimmung Vorbehalten ist, und diesen Grundsatz stellt dann auch — sehr mit Recht — der erste Satz des tz 23 ohne Einschränkung auf. Dem Verleger liegt eben die gesamte geschäftliche Thätigkeit, mit ihr also auch die Preis bestimmung, ob. Dieser richtige und gesunde Grundsatz wird aber schon vom folgenden Satz durchbrochen, der den Verleger für eine Preiserhöhung an die Zustimmung des Verfassers bindet. Man fragt sich erstaunt: warum eine Ausnahme, und warum gerade diese? Setzen wir zunächst einmal voraus, es sei zulässig, schlechthin von »dem Preis« eines Buches zu sprechen, und betrachten die vorliegende Frage etwas näher. Es wäre ein schwerer Irrtum, wollte man annehmen, j die ganze Preisbestimmung sei eine ziemlich willkürliche Sache. In jedem Falle den richtigen Preis zu bestimmen, ist vielmehr eine sehr schwierige Kunst, und selbst der er fahrenste Verleger wird hier manchmal vor einem Irrtum nicht bewahrt sein. Ein glücklicher Griff in der Preis bestimmung kann zuweilen ganz allein den Erfolg eines Unternehmens sichern, wenn nicht nach anderer Seite Fehler gemacht werden; und ebenso kann falsche Preisbestimmung ein im übrigen ausgezeichnetes Unternehmen fehlschlagen machen. In der Regel sind die Grenzen, innerhalb deren der geschäftlich mögliche Preis schwanken kann, sehr eng gezogen. Nach unten ist er begrenzt durch die Herstellungs kosten, Honorar, Kosten der nötigen Reklame, Rabatt an den Zwischenhandel, nach oben durch die Rücksicht auf kon kurrierende Werke oder auf die Kaufkraft der Kreise, für die ein Buch bestimmt ist. Innerhalb dieser Grenzen aber giebt es nun noch wieder eine günstigste Preislage, bei der gleich zeitig der größte Absatz und der größte Gewinn erzielt wird. Liegt der wirkliche Preis höher, so leidet der Absatz, liegt er tiefer, so verringert sich der Gewinn. Diese Erscheinung näher zu erklären, würde hier zu weit führen; die Thatsache wird schwerlich jemand bezweifeln, der hinreichende Erfahrung besitzt. Die dargelegten Schwierigkeiten sollten es begreiflich machen, wenn Preisveränderungen sehr häufig wären. That- sächlich aber sind Preisherabsetzungen nicht allzu häufig, Preiserhöhungen sogar sehr selten. Auf die Gründe hiervon will ich nicht näher eintreten, genug, daß sich der Verleger nur durch ganz zwingende Gründe zu einer Preiserhöhung bestimmen lassen wird. Läuft er doch stets Gefahr, den Erfolg, den er schon in Händen hat, dadurch wieder zu verlieren. Preiserhöhung wird meistens nur da in Frage kommen, wo entweder der Verleger mit minimalem Nutzen, ja mit Verlust gearbeitet hat, um zunächst die »Konkurrenz« zu überwältigen, oder wo eine Erhöhung der Herstellungskosten (Papier, Druck rc.) eingetreten ist. In beiden Fällen kann die Preiserhöhung schlechterdings zur Notwendigkeit werden. Und die Erlaubnis hierzu soll der Verleger erst von dem Autor erbitten müssen? Es müssen sehr schwerwiegende Interessen des Autors sein, die eine so arge Beschränkung des Verlegers in der Verfügung über sein Eigentum not wendig machen. Sehen wir uns ein wenig nach diesen Interessen um. Zunächst die geschäftlichen! Hat der Autor ein einmaliges Honorar erhalten, so ist sein geschäftliches Interesse daran, ob viel oder wenig Exemplare, zu hohem oder niederem Preise verkauft werden, gleich Null. Anders, wenn sich die Höhe seines Honorars nach der Anzahl der verkauften Exemplare richtet. Eine Maßregel des Verlegers, die den Absatz verminderte, würde dann auch den Autor schädigen; aber doch sicher mindestens in demselben Maße auch den Verleger! Hier ist also der Autor vor jeder absichtlichen Schädigung durch den Verleger sicher, da dieser sich dabei ins eigene Fleisch schneiden würde. Bedürfen also die geschäftlichen Interessen des Autors keines ausdrücklichen Schutzes vor unzweckmäßiger Preis erhöhung, so doch vielleicht die litterarischen. Aber werden diese denn durch den Preis eines Buches überhaupt beein flußt? Kann insbesondere eine Preiserhöhung irgend welchen nachteiligen Einfluß ausüben? Da könnte man immer noch eher von der Preisherabsetzung eine Benachteiligung er warten. In der That kann letztere das litterarische Ansehen des Autors schädigen, wenn sie in ungeschickter und rücksichts loser Weise durchgeführt wird, niemals aber die Preis-
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