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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1900
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- Deutsch
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7630 Nichtamtlicher Teil. 235, 9. Oktober 1900. Eduard Trcwendt in Vrcslau. 7651 Vgrüsioliniss von 329 LtsrneglgloASu. 2usnniinsnKS8ts111 v. Ristsvport. 2 Wiener Verlag in Wien. 7649 Lniir, clor l'vuki/1. 5 .^uernlieiinor, Rosen, äis ^vir niclit errsioRsn. 2 50 Wilhelm Werihers Verlag in Berlin. 7550 Xg-soRör, Rs.nä5no5 cisr ltöseüioüts cisr ^Vsltlltlsrrrtnr. 18 Carl Winter's Universttcitsbnchhandlung 7651 in Heidelberg. s NursR, Xr-cr-ct cincl Nnsis. 7 Nichtamtlicher Teil. Umschau im neuen Recht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 93, 105, 113, 124, 127, 144, 152, 169, 190, 200, 220.) XII. Handelskauf ist nicht jeder Kauf, der ein- oder beider seitiges Handelsgeschäft ist; vielmehr ist dieser, z. B. wenn er ein Grundstück betrifft, gemeiner Kauf und als solcher nur den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, als Handelsgeschäft den allgemeinen Vorschriften des Handels gesetzbuchs über Handelsgeschäfte (88 343 ff) unterworfen. Handelskauf ist nur ein Kauf, der mindestens auf einer Seite Handelsgeschäft ist und überdies Waren oder Wert papiere zum Gegenstand hat (H.G.B. 8 381). Das Handels gesetzbuch enthält in tz 373 ff nur noch Einzelvorschriften über den Handelskauf, die neben den Bestimmungen über den gemeinen Kauf Anwendung finden. 1. Der Kauf ist ein gegenseitiger, d. h. auf Leistung um Gegenleistung gerichteter Vertrag; er verpflichtet den Verkäufer zur Uebergabe der Kaufsache und Verschaffung des Eigentums daran, den Käufer zur Zahlung des Preises und zur Abnahme der Kaufsache (B.GB. 8 433, o. S 7056). Diese Verpflichtungen von beiden Seiten sind in der Regel »Zug um Zug« zu erfüllen, d. h. jede Partei kann die Leistung verweigern, so lange nicht der Gegner auch seiner seits geleistet hat (B.GB. 8 320). Wenn deshalb z. B. der Käufer auf Uebergabe der Sache klagt, ohne den Preis ge leistet zu haben, so kann der Verkäufer nicht unbedingt zur Leistung der Kaufsache, sondern mur zur Leistung gegen Empfang des Preises (»Zug um Zug«) verurteilt werden (BGB. 8 322 Abs. 1). Anders steht es, wenn verein barungsgemäß ein Teil zur Vorleistung verpflichtet ist, wenn z. B. sofortige Lieferung der Kaufsache, aber ein Drei monatsziel für die Zahlung des Preises vereinbart ist. Der Verkäufer hat dann die Sache zu liefern, ohne den Preis erhalten zu haben; nur wenn er durch eine nach dem Ver tragsschluß eingetretene wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers in seinem Anspruch auf den Kaufpreis gefährdet wird, kann er bis zur Gegenleistung oder Sicherstellung seines Anspruches die Lieferung der Kauf sache gleichfalls verweigern (B.B.G. 88 320 Abs. 1, 321). Waren die Vermögensverhältnisse des Käufers schon beim Vertragsschluß ungünstige, so kann der Verkäufer die Lieferung auch dann nicht verweigern, wenn er jene für günstig ge halten hat; doch kann er unter Umständen den Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit dem Erfolge an fechten, daß die Vertragspflichten auf beiden Seiten wegfallen (BGB. 88 119 Abs. 2, 123 vbd. m. 8 "2, o. S- 4805) Natürlich kann ein zur Vorleistung verpflichteter Verkäufer, bevor er geliefert hat, auch nicht auf Zahlung des Preises klagen; eine solche Klage wäre einfach abzuweisen. Nur in einem Falle ist eine Ausnahme geboten: Wenn er den Käufer durch erfolgloses Angebot in Annahmeverzug versetzt hat (o. S. 7056), so kann er auf Zahlung des Preises »nach Empfang« der Kaufsache klagen (B-G.B- 8 322 Abs. 2), weil ihn ja sonst der Käufer durch unbegründete Verweigerung der Annahme mit feistem Anspruch auf den Preis beliebig hint- anhalten könnte. In einem solchen Falle wird es sich für den Verkäufer empfehlen, gleichzeitig auf Abnahme der Kaufsache und aus Zahlung des Preises nach Empfang der letzteren zu klagen. 2. Für Unmöglichwerden der Leistung, besonders durch Untergang der dem Stücke nach bestimmten Kaufsache, und für den Verzug gelten beim gemeinen Kauf nur die allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge (o. S. 7054 ff.). a) Dazu kommt beim Handelskauf die Sonderbestimmung des Handelsgesetzbuches 8 373: Wenn der Käufer mit der Annahme der Kaufsache im (Gläubiger-) Verzug ist — was im Gegensatz zum (Schuldner-) Verzug mit der Abnahme auch ohne sein Verschulden möglich ist (o. S. 7056) —, so kann der Verkäufer, anstatt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch 8 433 Absatz 2 auf Abnahme zu klagen oder sich mit den allgemeinen Vorteilen des Annahme verzuges (B.G.B. 88 300—304, vgl. H.G.B. 8 374, o. S- 7056) zu begnügen, die Ware auf Kosten des Käufers hinterlegen und nach vorgängiger Androhung öffentlich ver steigern lassen (sog. Selbsthilfeverkauf); markt- und börsen gängige Waren, wie Getreide und Wertpapiere, kann er statt dessen auch freihändig durch amtliche Handelsmäkler (o.S. 3825) und andere zu öffentlichen Versteigerungen befugte Personen zum laufenden Preise verkaufen lassen. Der Selbsthilfeverkauf geschieht für Rechnung des Käufers, so daß diesem die Kosten desselben zur Last fallen, aber auch ein den vereinbarten Kaufpreis etwa übersteigender Mehrerlös zu gute kommt; soweit der Erlös hinter dem Kaufpreis zurückbleibt, muß er die Differenz ersetzen, ohne noch irgend einen Gegenanspruch zu haben. b) Ist der Verkäufer mit der Lieferung in (Schuldner-) Verzug, so hat der Käufer nach den schon berührten allgemeinen Bestimmungen zunächst einen Anspruch auf Nachlieferung und Schadenersatz wegen der Verspätung (B.G.B. 8 286 Abs. 1), ferner, wenn die Leistung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat, oder wenn der Verkäufer auch eine ihm gestellte Nachfrist versäumt hat, nach seiner Wahl die Befugnis, vom Vertrage zurückzutreten oder unter Ablehnung der Nachlieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern (B.G.B. 88 326, 286 Abs. 2). Der in letzterem Falle zu ersetzende Schade ist unter Um ständen nach dem bei einem sogenannten Deckungskauf gezahlten Preise zu bemessen. Wenn z. B. ein Sortimenter für eine bevorstehende Feier eine Anzahl von Exemplaren einer Festschrift vom Verleger fest gekauft und der im Ver züge befindliche Verkäufer die ihm gestellte Nachfrist ver säumt hat, so kann der Käufer die erforderlichen Exemplare, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns nicht billiger zu haben sind, auch einzeln bei anderen Sortimentern aufkaufen und den von ihm gezahlten Mehr betrag dem Verleger als seinen Schaden in Rechnung stellen. v) Eine glattere Abwickelung ist für Fixgeschäfte vor gesehen, d. h. für gegenseitige Verträge, nach denen die Leistung eines Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist zu geschehen hat. Eine solche Vereinbarung giebt dem Gläubiger, wenn der Schuld ner auch unverschuldet die Lieferuugszeit nicht ein gehalten hat, im Zweifel (B.G.B. b 361), und bei einem
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