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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1900
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- 10.10.1900
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- Deutsch
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Verlegers. Nur der Tauschwert aber kann Gegenstand ge schäftlicher Abmachungen sein. Von nicht geringer Bedeutung ist der Vertrieb. Häufig begegnet man der Meinung, daß es nur nötig sei, ein gutes Buch zu schreiben, um auch geschäftlich große Erfolge damit zu haben. Das trifft nur in den seltensten Fällen zu. Meist ist es eine schwierige, zeitraubende und anstrengende Arbeit, einen Autor erst einmal zur Geltung zu bringen. Ein mittelmäßiger Autor kann in der Hand eines hervorragend tüchtigen Verlegers zu Berühmtheit gelangen, während er bei einem untüchtigen Verleger unbekannt geblieben wäre. Wenn also die Bedeutung der schöpferischen Thätigkeit des Autors gewiß nicht unterschätzt werden soll, so erscheint es doch angemessen, auch einmal zu betonen, daß bei der Hervor- briugung des Tauschwertes »Buch« auch der Verleger eine ganz wesentliche, unentbehrliche Rolle spielt. Dieses vorausgeschickt, wende ich mich zur Erörterung der einzelnen Paragraphen. 8 5. Der Verleger soll nach diesem Paragraphen dem Autor vor Beginn des Druckes die Höhe jeder Auflage anzeigen. Hier durch soll offenbar der Autor vor Uebervorteilung bei der späteren Abrechnung geschützt werden. Zur Beurteilung dieser Vorschrift ist es zweckmäßig, die verschiedenen Möglichkeiten der Vertragsabrede ins Auge zu fassen. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Der Verleger hat ein Werk für alle Auflagen gegen eine einmalige Honorarzahlung erworben. Dann hat diese Anzeigepflicht offensichtlich keinen Zweck, da keinerlei Ab rechnung mehr stattfindet. Dieser Fall wäre also jedenfalls auszunehmen. 2. Der Verleger hat ein Werk nur für eine Auflage erworben. Dann trifft die Bestimmung des 8 5, 2 zu. 3. Der Verleger hat ein Werk für alle Auflagen erworben, der Autor erhält aber bei jeder neuen Auflage von neuem ein Honorar. Hier vermisse ich eine Bestimmung im Gesetz, was für recht zu gelten hat, wenn zwar die Höhe des Honorars im Vertrage bei jeder Auflage bestimmt ist, nicht aber die Höhe der Auflage selbst. Soll der Verleger diese in beliebiger Höhe drucken können, wenn er nur die rechtzeitige Anzeige nicht versäumt? Meistens aber wird sich die Höhe des Honorars nach der Höhe der Auflage richten. Soll nun auch für diesen Fall tz 5, Absatz 2, 3 anzuwenden sein? Nach dem Wortlaut unzweifelhaft! Der Verleger soll also auch in diesem Fall die Höhe der Auflage bestimmen dürfen; aber er darf nie mehr als tausend Exemplare auf einmal drucken, wenn er nicht vor Beginn des Druckes dem Autor die Zahl der zu druckenden Exemplare anzeigt. Der natürliche Zeitpunkt für derartige Mitteilungen ist sicher der der Abrechnung; doch wird es meistens dem Ver leger gleichgiltig sein können, ob er diese Mitteilung vor oder nach dem Drucke macht. Wenn aber unerwartet viele Auf lagen bei einem Buche nötig werden, alle Kräfte einer Firma angespannt werden müssen, um die durch einen großen Ab satz entstandene plötzliche Arbeitslast zu bewältigen, so kann eine solche Mitteilung vor jedem einzelnen Drucke sehr leicht übersehen werden. Was dann? Nach 8 5 dürfte der Ver leger nur 1000 Exemplare drucken, er hat aber vielleicht 10 000 gedruckt. Sollen die übrigen 9000 Exemplare als Nachdruck gelten? Formell ganz unzweifelhaft! Und doch wäre das ebenso unzweifelhaft eine Ungerechtigkeit. Ist diese Bestimmung also nicht ganz unbedenklich für den Verleger, so ist sie für den Autor ganz wertlos. Ihm steht ja das Recht, die Bücher des Verlegers einzusehen, zu; da kann er ganz genau ermitteln, wie viele Exemplare gedruckt worden sind, und ob demnach die Honorarabrechnung des Nrk'nnndlrMaftn AahraM Verlegers stimmt. Die bloße »Anzeige« aber giebt ihm höchstens den Schein der Sicherheit gegen Uebervorteilung. 8 6. Ich sehe nicht ein, warum der Bezeichnung »Auflage« so großer Wert beigemessen wird. Maßgebend für die Zählung der Auflagen ist die Anzahl der »Zurichtungen der Schnell presse«. Von »einem Satz« — den die Erläuterungen für die Auflage maßgebend sein lassen wollen -— können sehr wohl mehrere Auflagen gedruckt werden, wenn nämlich der Satz »stehen bleibt« und wiederholt in die Presse gehoben wird. Ob man nun diese Zurichtungen zählt oder — wie der Musikalienverlag — nicht zählt; ob man die Gesamtheit der nach einer Zurichtung in einem Zuge gedruckten Exem plare Auflage nennt, oder anders — das ist eine Frage ledig lich der Namengebung, aber nicht geeignet, Unterschiede im Rechtsverhältnis zwischen Autor und Verleger zu begründen. Geht der Wille der Vertragschließenden z. B. dahin, daß dem Verleger gestattet sein soll, bis zu 10 000 Abzügen herzustellen und zu verkaufen, wobei es ihm überlassen bleibt, wie viele Exemplare er gleichzeitig drucken will, so ist es doch wirklich ganz gleichgiltig, ob die demgemäß gleichzeitig gedruckten Exemplare als erste rc. Auflage, oder als 1.— 3., 4.—6. Tausend oder sonst wie bezeichnet werden. Nach dem Wortlaute des Gesetzes aber müßte der Verleger die erstere Bezeichnung vermeiden, um nicht genötigt zu sein, alle 10 000 Exenrplare auf einmal zu drucken, auch wenn er keinen Absatz für sie hat. Der ganze Paragraph ist meines Erachtens überflüssig. Ich verweise aber auf meine Be merkungen zu Z 19. Das Gesetz hätte die im Falle des 8 6 zulässigen Ab züge ebenso gut auf 3000 wie auf 1000 ansetzen können: das eine wäre so falsch wie das andere. Beide Zahlen werden für manche Litteraturerzeugnisse erheblich zu hoch, für andere wieder nicht einmal ausreichend sein, um auch nur die »übliche Verbreitung«, zu der ja der Verleger nach 8 17 verpflichtet ist, einzuleiten. Bei der ungeheuren Ver schiedenheit, die hier durch die Absatzmöglichkeit, die Art des Vertriebes u. s. w. bedingt ist, ist der Versuch, eine Zahl zu finden, die für alles paßt, von vornherein aussichtslos. 8 10- Es gilt wohl allgemein, daß Verträge mit dem Tage des Vertragsabschlusses in Kraft treten, wenn nicht ausdrück lich anderes vereinbart wird. Warum hiervon beim Ver lagsrecht abgewichen und bestimmt wird, daß es zwar mit dem Vertragsverhältnis erlischt, aber nicht mit diesem entsteht, sondern erst mit der Ablieferung des Werkes, ist nicht ein zusehen. 8 13- In den meisten Fällen wird der Verlagsvertrag über ein bestimmtes vorliegendes Manuskript abgeschlossen. Ich meine, genau so, wie der Autor mit vollem Recht verlangt, daß sein Werk so gedruckt wird, wie er es geschrieben hat, darf der Verleger verlangen, daß es so gedruckt wird, wie er es angenommen hat. Deshalb geht die unbeschränkte Berechtigung des Autors zu nachträglichen Aenderungen meines Erachtens zu weit. Die Einschränkung durch das »berechtigte Interesse« des Verlegers ist viel zu schwankend, kann zudem in einem Zeitpunkte zu zeitraubenden Verhand lungen oder selbst Prozessen führen, in dem gar keine Zeit verloren werden darf. Richtig erscheint mir, daß nachträgliche Aenderungen der Zustimmung des Verlegers unterworfen sind, mit Ausnahme von solchen, die durch Ereignisse bedingt sind, die nach dem Vertragsabschlüsse eingetreten sind. Nachträge und Verbesse rungen wird der Verleger — schon im eigensten Interesse — sicher nie beanstanden. 1028
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