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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1900
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- Deutsch
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7594 Nichtamtlicher Teil. 234 8 Oktober 1900. Publikum Über die gemeingefährliche Thätigkeit der Verkaufs- geschäste mit sogenannten Gutscheinen aufzuklären und vor den selben zu warnen, die beteiligten Kreise in der Bekämpfung dieser unlauteren Geschäfte in jeder Richtung zu unterstützen und eventuell auch Strafeinschreitung, soweit die bestehenden strafgesetzlichen Bestimmungen hierzu eine Handhabe bieten, zu veranlassen. In ähnlicher Weise wurden auch die staatsanwaltschaftlichen Behörden von seiten des königlichen Staatsministeriums der Justiz mit der Weisung versehen, den bezeichneten Geschäften auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, sowie der allgemeinen Strafgesetze thunlichst entgegenzutreten und auch eine Strafverfolgung derjenigen Personen, die sich mit dem Vertriebe von Gutscheinen befassen und dadurch den nach dem Hydrasystem betriebenen Geschäften Vorschub leisten, in Er wägung zu ziehen. Nach den gleichzeitig angeordneten Erhebungen war der Erfolg dieser Maßnahmen insofern ein befriedigender, als sich im allgemeinen erfreulicherweise ein Rückgang der Ver kaufsgeschäfte mit Gutscheinen bemerkbar machte. Sollte dieser Erfolg nicht von Dauer sein und der Handel mit sogenannten Gutscheinen wieder weiter um sich greifen, so wird das königliche Staatsministerium des Innern weitere Maßnahmen zur Unter drückung dieses Geschäftsgebarens in Erwägung ziehen.- Sitzgelegenheiten für Handlungsgehilfen (vgl. Nr. 231, 232 d. Bl.). — Der Entwurf von Bestimmungen über Vorhanden sein von Sitzgelegenheiten für Gehilfen, Gehilfinnen und Lehrlinge in Läden und Kontoren, der dem Bundesrat vom Reichskanzler zugegangcn ist, lautet wie folgt: 1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, wo die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Kontoren) muß für die daselbst beschäf tigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit Be dienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitz gelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeitsunterbrechungsn benutzt werden kann. 2. Die Befugnis der Polizeibehörden bleibt unberührt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Be zirks zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitz gelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Personen, für die sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit ge nügen muß. Der Begründung ist folgendes zu entnehmen: »Nach den von dem kaiserlichen Gesundheitsamt bei den Er hebungen der Kommission für Arbeiterstatistik über die Arbeits verhältnisse im Handelsgewerbe erstatteten Gutachten ist bei den in offenen Verkaufsstellen thätigen Personen die Entstehung ge wisser ernster und häufig dauernder Gesundheitsschädigungen ins besondere dem Umstande bcizumessen, daß sie ihre Arbeit nicht anders als stehend verrichten können. Angesichts dieser Thatsache wird in dem Bericht der genannten Kommission mit Recht darauf hingewiesen, daß es nicht als ein berechtigter Gebrauch angesehen werden kann, wenn dem Ladcnpcrsonal das Sitzen im Laden auch dann verboten oder thatsächlich zur Unmöglichkeit gemacht wird, wenn keine Kunden zu bedienen sind. -Diesen Mißständen gegenüber alsbald von Reichs wegen ein zuschreiten, hat bereits bei den Vorarbeiten zu der Gewerbe ordnungs-Novelle vom 30. Juni 1900 in der Absicht gelegen. Ein unverzügliches Vorgehen auf diesem Gebiet erscheint um so dring licher, als auch in jüngster Zeit wieder lebhafte Klagen über die gesundheitsschädlichen Folgen des übermäßig langen Stehens sowie des Mangels an ausreichender Sitzgelegenheit in den Ladenräumen und den zu den offenen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Kontoren) nicht nur unter dem weiblichen, sondern auch bei dem männlichen Hilfspersonal laut geworden sind. Es empfiehlt sich daher, die Frage, ob etwa in nächster Zeit von Reichs wegen noch weitere Schutzvorschriften auf Grund des Z 139ü, Absatz 1 der Gewerbeordnung in Aussicht zu nehmen sind, vorläufig zurück zustellen und zunächst den Geschäftsinhabern die Verpflichtung aufzuerlegen, für die in den offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende und nach Lage und Beschaffenheit geeignete Sitzgelegenheit zu beschaffen und deren Benutzung in entsprechender Weise zu gestatten. Hierzu ge hört insbesondere auch, daß die Sitzgelegenheit für das Laden personal so eingerichtet wird, daß sie von den Angestellten nicht nur während größerer Pausen, sondern auch während kürzerer Arbeitsunterbrechungen erreicht werden kann. -Für die Ausdehnung der Bestimmung auf die mit den offenen Verkaufsstellen verbundenen Lagerräume dürfte ein all gemeines Bedürfnis nicht bestehen. Wo in Einzelfällen etwa Uebelstände zu Tage treten sollten, würde denselben auf Grund des K 139 K der Gewerbeordnung durch die zuständigen Polizeibehörden abgeholfcn werden können. Dagegen wird in Uebereinstimmung mit dem vom Reichstage in der zweiten Lesung der Novelle ge faßten Beschlüsse besonderer Wert darauf zu legen sein, daß der mit der Anwendung des Z 139ü erstrebte Schutz nicht nur dem weiblichen, sondern auch dem männlichen Hilfspersonal zu teil wird.» -Sowohl die Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Ver hältnisse, als auch der Mangel ausreichender Erfahrungen auf diesem Gebiete raten davon ab, in die zu erlassende Vorschrift nach dem Vorgänge des englischen 8sats kor süop assistauts o-ot vom Jahre 1899 die Bestimmung aufzunehmen, daß in jedem Raume für mindestens je drei in demselben beschäftigte weibliche Angestellte eine besondere Sitzgelegenheit einzurichten ist. Ander seits dürfte der Vorschlag des am 13. März dieses Jahres dem französischen Senate oorgelegten, von der Deputiertenkammer an genommenen Gesetzentwurfs, wonach der Ladeninhaber gehalten sein soll, in jedem Geschäftsräume für jeden darin beschäftigten weiblichen Angestellten eine besondere Sitzgelegenheit zu beschaffen, in zahlreichen Fällen über das Bedürfnis hinausgehcn, jedenfalls aber im Hinblick auf die namentlich in kleineren Geschäften häufig angetroffenen beschränkten Räumlichkeiten auf erhebliche Schwierig keiten bei der Durchführung stoßen und dem Ladeninhabcr unver hältnismäßige Kosten verursachen. Hiernach wird die in dem Entwurf vorgeschlagene allgemeine Vorschrift vor einer ziffer- mäßigen Bestimmung nach der Zahl der Personen und Sitzplätze den Vorzug verdienen, zumal sich auch aus den Kreisen der zu nächst beteiligten Prinzipale und Gehilfen zahlreiche Stimmen für den ersteren Weg ausgesprochen haben.- Neue Cilgüterzug-Verbindung Leipzig-Berlin. — Wie das Leipziger Tageblatt erfährt, ist vom 5. Oktober d. I. ab in den 11 Uhr 17 Minuten vormittags vom Berliner Bahnhofe in Leipzig abfahrenden Personenzug ein Eilzug-Kurswagen eingestellt worden, der bereits 5 Uhr nachmittags in Berlin eintrifft. Eil güter für Berlin ioeo gelangen noch an demselben Tage zur Aus lieferung, wenn sie bei der Abfertigungsstelle selbst in Empfang genommen werden. Transitgüter werden noch an demselben Tage in Berlin nach den Anschlußbahnhöfen so übergeführt, daß Weiter lauf mit den Nacht-Eilgüterzügen erfolgt. Beispielsweise treffen zu diesem Zuge aufgegcbene Güter fahrplanmäßig am anderen Tage 4 Uhr 4 Minuten vormittags in Stettin, 7 Uhr 3 Minuten nachmittags in Saßnitz Hafen, 8 Uhr 16 Minuten vormittags in Rostock ein und erfahren auch im An schluß an die Dampfer nach Dänemark und Schweden eine wesent liche Beschleunigung. Die für diese Verbindung bestimmten Eilgüter müssen bis 10 Uhr vormittags am Güterschuppen des Berliner Bahnhofes in Leipzig angeliefert sein. Bei den durch Anmeldezettel der Eisen bahn zur Abholung anzumeldenden Eilgütern ist der Vermerk -für EilgutKurswagen- hinzuzufügen. Teure Telegramme. — Von den bedeutenden Kosten, die den Zeitungen aus überseeischen Telegrammen erwachsen, können folgende Zahlen aus dem Ausgabeetat der Times eine Vorstellung machen, die die Lpzgr. Ztg. mitteilt: Im Jahre 1898 kostete ein einziges Telegramm aus Colombo 32 000 in demselben Jahre gab der Korrespondent in Alexandria 480 000 aus. Vor drei Wochen etwa wurden für ein Telegramm aus Peking 6400 be zahlt. Seit dem Beginn der chinesischen Wirren hat Ur. Morrison, der bekannte Korrespondent in Peking, mehr als 200 000 aus gegeben, während die Depeschen aus Shanghai, Tientsin und Tokio 250 000 ^ gekostet haben. W. Hagelberg, Luxuspapierfabrik, A.-G. in Berlin.— Die Dividende aus dem Ertrage des Geschäftsjahres 1899/1900 wird mit 8 Prozent angegeben (im Vorjahre 12 Prozent). Die Bruttoeinnahmen betragen 1 012 460 (im Vorjahre 2 356 662 V^k), die Abschreibungen 349 520 ^ (im Vorjahre 1 023 557 ^). Das Aktienkapital beträgt 3 200 000 Zeitungspreis-Erhöhung. — Wie an anderen Orten, so haben auch in Düren, wo vier tägliche Zeitungen erscheine», deren Verleger mit Rücksicht auf den gestiegenen Papierpreis und den erhöhten Postzeitungstarif mit dem 1. Oktober den Abonnementspreis um 40—50 Prozent erhöht und den Rabattsatz für Anzeigen bedeutend eingeschränkt. Musikwissenschaftliche Bibliothek. — Die Freiherrlich Carl von Rothschildsche öffentliche Bibliothek in Frankfurt a/M. erwarb die Büchersammlungen des st klassischen Philologen und Musikhistorikers Karl von Jan (Straßburg) und des st Musik direktors vr. Heinrich Henkel (Frankfurt a/M.), zusammen mehr als 1000 Bände musikwissenschaftlicher Werke.
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