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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1880
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- Erscheinungsdatum
- 08.12.1880
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- Deutsch
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285, 8. December. Nichtamtlicher Theil. 5303 an einem Falle, der in neuester Zeit sich abgespielt hat, die Auf- . sassung darstellen, welche der Richter davon hat. A. in T, hatte seinem CommissionLr in Leipzig B. ein Packet' an die Adresse des C. in A. zugesendet, welches aber in U- nicht an- gekommen war. Die angestellten Recherchen ergaben, daß das Packet! richtig in Leipzig bei B. eingetrofsen war, welcher es an D. in! Leipzig, den Kommissionär des C. in U., abgeliefert haben wollte. D. aber erklärte, das Packet nicht erhalten zu haben, und hielt seine Behauptung auch gegenüber der Versicherung des B., daß das betreffende Packet von einem seiner Markthelser im Locale des D. au gewohnter Stelle abgegeben worden sei, ausrecht. B. ver weigerte den Ersatz des Wcrthes, indem er erklärte, der Leipziger Commissionär habe für am Commissionsplatze verloren gegangenes Commissionsgut nicht einzustchen. A., dem mehr um Feststellung des Prinzips, nach welchem die Verpflichtung, solche Verluste zu vertreten, zu behandeln sei, als um Ersatz des Packeis zu thu» war, klagte gegen seinen Commissionär B. aus Ersatz des Wcrthes des verloren gegangenen Packeis vor dem Handelsgericht zu Leipzig. Der Beklagte widersprach auch in dem Termin der Verpflichtung, das Packet zu ersetzen, unter Berufung aus den Handelsbrauch, daß der Leipziger Commissionär am Commissionsort verloren gegangene Packete nicht zu ersetzen brauche, und schützte daneben die Ausflucht vor, daß er das betreffende Packet an demselben Tage, oder einem der nächste», an welchem er es empfangen, an den Commissionär D. in Leipzig in dessen Geschäftslocale abgeliesert habe, wo es von einem der Leute des D. in Empfang genommen worden sei. Der behauptete Handelsbrauch wurde in dem Bescheide des inzwischen an die Stelle des Handelsgerichts getretenen Amtsgerichts als nicht bestehend erklärt, und Beklagter verurtheilt, da er den Grund der Klage, den Empfang des Packetes und den Werth eingeräumt habe, den geklagten Werth des Packeis zu ersetzen und die Prozeßkosten zu erstatten, wenn er nicht den über seine vorstehend angeführte Ausflucht von ihm angetragenen, vom Kläger ihm zurückgcgcbenen Eid leiste. Gegen die Form des Eides, welche dem Beklagten nur auserlegte, eidlich zu erhärten, daß er einem seiner Markt helfer das Packet zur Beförderung an D. übergeben habe, daß dieses in das Geschästslocal des D. abgeliefert und von im Locale angestellten Leuten des D. in Empfang genommen worden sei, wendete Kläger vergeblich Berufung gegen die Allgemeinheit dieser Bezeichnungen ein. Das königliche Landgericht bestätigte den Be scheid erster Instanz. In dem Schwörungstermin leistete Beklagter den Eid nicht, sondern verlangte, daß nach dem Worte: „abgeliesert" einge schoben werde: „dprch Einwurs in den dort angebrachten Packet- sammelkastcn" —; dagegen die Worte: „und dort von in dem selben angestellten Leuten des D. in Empfang genommen" — ge strichen würden. Obwohl durch Verweigerung des rechtskräftig zuerkannten Eides Beklagter sachsällig gewesen war, machte Kläger doch keinen Gebrauch davon, genehmigte vielmehr das Einschieben obigen Satzes, lehnte aber die Streichung der letzten Worte ab, was durch den Bescheid des königlichen Amtsgerichts bestätigt wurde, weil ohne diese Worte der Richter nicht zu der Annahme be rechtigt sei, daß in der Einweisung in diesen Kasten eine Ablieferung an den D. zp erblicken, und weil sich nicht so ohne Weiteres an nehmen lasse, daß der betreffende Sammelkasten zum allgemeinen Gebrauche für allcabzulieferndenPackete infürD. rechtsverbindlicher Weise bestimmt gewesen sei. Der Eid wurde aber auch in dieser Form nicht geleistet, und Beklagter mußte demnach das Libellat bezahlen. Es steht hiernach fest: 1) daß kein Handelsbrauch besteht, wo nach der Leipziger Commissionär am Commissionsplatze verloren gegangene Packete nicht zu ersetzen brauche; 2) daß der Leipziger , Commissionär, welcher von seinem Committenten ein Packet zur ^ Weiterbeförderung empfangen hat, nur dann vom Ersätze des ! Werths des verloren gegangenen Packeis befreit ist, wenn er die richtige Ablieferung an den Commissionär des Bestellers (beziehent lich Adressaten) beweisen, oder eidlich erhärte» kann; 3) daß es ! als richtige Ablieferung gilt, wenn die Abgabe im Locale oder die Einwersung in den dort befindlichen Packetsanunelkasten und Em pfangnahme seitens des Commissionärs des Bestellers oder seiner Leute bewiesen wird. Zur Rechtsfrage in Nr. 27 l d. Bl. „Eine Verlagshandlung hat mit einem Autor einen Eontract geschlossen, wonach sie das Recht hat, von einem Werke eine Auflage von 2000 Exem plaren drucken zu lassen. Es wurden jedoch nur 1500 Exemplare ab gezogen. — Ist die Berlagshandlung nun nach Ablaus von mehreren Jahren berechtigt, die noch restirenden 500 Exemplare ohne Honorar zahlung nachträglich abdruckcn zu lassen?" II.*) Entgegen der Aussührung des Hrn. I. G. in Nr. 277 d. Bl. möchte ich, gleichfalls als Nichtjurist, die Frage verneinen, vorausgesetzt, daß dieselbe im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts zur Entscheidung steht und der obige Wortlaut dem des Verlagscontractes entspricht. Das Allgemeine Landrecht, Thl. I. Tit. 11. sagt: tz. 1011. Wenn ei» neuer unveränderter Abdruck einer Schrift in ebendemselben Formate veranlaßt wird, so heißt solches eine neue Auslage. §. 1012. Wenn aber eine Schrift in verändertem Formate oder mit eine neue Ausgabe genannt. Es erscheint also zweifellos, daß der neue, selbst unveränderte Abdruck von 500 Exemplaren eine neue, also zweite Auflage resp Ausgabe des Buches darstellt, und zu einer solchen ist die Verlags handlung nicht berechtigt, da nach dem Wortlaute der obigen An frage ihr nur das Recht zu einer Auflage zusteht. Es würde sogar der nachträgliche Abdruck von 500 Exem plaren als strafbarer Nachdruck zu betrachten sein, denn das Ge setz betr. das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 bestimmt: §. 5. Als Nachdruck ist auch anzusehen: e. der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Ver leger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet. Nun ist nach obigem Wortlaute nur von „einer Auflage von 2000 Exemplaren", nicht aber von zwei Auflagen von 1500 resp. 500 Exemplaren die Rede; eine neue Auflage von 500 Exemplaren würde also dem Wortlaute das Vertrages zuwider, mithin als Nachdruck zu betrachten sein. Anders würde natürlich die Sache liegen, wenn der Verlags- Vertrag der Verlagshandlung das Recht einräumte, „2000 Exem plare" zu drucken; dann wäre sie berechtigt, diese 2000 Exemplare aus beliebig viele Auflagen zu vertheilcn; durch die Beschränkung „eine Auflage von 2000 Exemplaren" hat sic aber das Recht und die Verpflichtung übernommen, dieselbe auf einmal herzustellen; hat sie sich dieses Rechtes freiwillig begeben, so hat sie auch den Schaden zu tragen, der ihr vielleicht dadurch entsteht, daß sie der über Erwarten starken Nachfrage nicht mehr genügen kann. B. M. Verbote. Aus Grund des Socialistengesetzes ist verboten: Dornbusch, F. W, Blut-Rosen. Socialpolitische Gedichte. Zürich 187S (Volksbuchhandlung). ») I. S. Nr. 277. 727
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