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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1916
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- 1916-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1916
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- Deutsch
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Redakitvneller Leu. 284, 7. Dezember 1916. Handelsministerium erteilt werden. Alle Lizenzgcsiichc wer- den im Amtsblatt des Patentamts erscheinen. Hinzuzusügen ist, daß entgegen dem in vielen Ländern herrschenden System in England Abkommen wie die Berner Übereinkunft nicht ipso taoto in Landesgesetze verwandelt wer den; damit deren Bestimmungen anwendbar werden, bedarf es eines vom Hohen Parlament zu erlassenden Gesetzes. Im gegenwärtigen Fall findet die Berner Übereinkunft auf die fremden Länder auf Grund von königlichen Verordnungen, die in Ausführung des englischen Gesetzes von 1811 erlassen wurden, Anwendung, und es ist somit leicht begreiflich, daß die Anwendung englischer Gesetze auf fremde Länder notwen digerweise durch die Feindseligkeiten in Mitleidenschaft ge zogen worden ist.« Wir haben derart den Standpunkt, auf den sich die eng lischen Behörden stellen, zur Kenntnis gebracht; sie betonen die einschränkende Bedeutung der Maßregeln sowie die Schutz- Vorschriften, mit denen die Ausübung derjenigen »Kriegslizen zen« umgeben ist, die britischen Herausgebern von in Deutsch land seit August 1914 erschienenen Werken erteilt werden. Als unparteiische Berichterstatter dürfen wir jedoch nicht unerwähnt lassen, daß das Gesetz vom 18. August 1916 in England eine manchmal heftige Gegnerschaft und herbe Kritiken, die die freie Sprache der englischen Presse in vollem Lichte zeigen, erfahren hat. Der Verleger des oben erwähntenUublislmrs' Oirvular, Herr R. B. Marston, griff das Gesetz in den Nummern vom 26. August, 2. und 16. September an. In der »Dimes« meldeten sich ber schiedene Personen zum Wort, teils um das Gesetz zu bekämpfen, teils um seinen Ursprung und seine Tendenz zu erklären. Die beiden Aufsätze des Herrn I. M. Easton, des Verfassers der 4. und 5. Auflage des berühmten Werkes von Copinger über die englische Urheberrechtsgesetzgebung, der sich mit entschlossener Überzeugung gegen das Gesetz aussprach, wurden ganz besonders vermerkt. An Stimmen, die den Rückzug des Gesetzes verlang ten, fehlte es nicht. Andererseits wurden, was außerordentlich bezeichnend ist, alle diese Kritiken und Proteste ins Französische übersetzt, durch das Organ des Llerole cko la Inbrairie, die üiblioK'rapbie äe Irr Dranes (tlbrouiguo, Nr. 37, 38, 39 und 48 Vvm 15., 22. und 29. September und 6. Oktober) veröffentlicht und damit unter dem Titel, in dem die Worte »Verletzung der Berner Konvention« zu lesen sind, zur Kenntnis der Interessenten auf dem Festland gebracht. Französische Verleger und Korpo rationen haben aus ihrer Überraschung kein Hehl gemacht, daß durch eine solche Maßnahme Fortschritte, die auf dem Gebiete des internationalen Autorschutzes in langen Kampfesjahren müh sam errungen werden mutzten, aufgegeben werden. Es verdient beigefiigt zu werden, daß der Verein englischer Autoren uns schreibt, er hätte das Gesetz aus feine rechtlichen Folgen und auf die Wirkungen, die die Kriegserklärung auf die revidierte Berner Übereinkunft ausübt, noch nicht gründlich prüfen können, da die Sommerferien eine solche Prüfung nicht ermöglichten; die Rechtsbeistände des Vereins seien nun aber mit der Angelegenheit betraut, und der Vorstand hoffe, sich dem nächst öffentlich in sachgemäßer Weise aussprechen zu können. Endlich sind noch die Schlußsätze eines Briefes von R. I. Smith, dem Vorsitzenden des britischen und irischen Verlegerver eins, in der »Dimss« vom 28. August zur Erklärung des Gesetzes beachtenswert; sie heißen: »Es wird dergestalt ermöglicht, auf gesetzliche Weise Werke zu übersetzen, die sonst nur ungesetzlich hätten übersetzt werden können. So wird man aus neuen Werken von chirurgischem oder wissenschaftlichem Wert Nutzen zu ziehe» vermögen . . .« überall nimmt man übrigens an, das Gesetz vom 18. August ziele nur auf Werke der Literatur, nicht auf solche der Musik Und noch weniger aus die zahlreichen Klassen von Kunstwerken. Die Frage ist nur, ob man sich mit diesem Versuche, eine verwickelte Lage unter schwierigen Umständen zu regeln, ohne Gegenstoß abfinden wird. Wir werden unsere Leser über die künftigen Ereignisse in voller Unparteilichkeit auf dem laufen den erhalten, wobei wir unser tiefes Bedauern darüber nicht I486 verbergen wollen, daß wir uns mit Verhältnissen zu beschäftigen gezwungen sind, die weder unserer hier öfters dargelegten Auf fassung von der unbedingten Aufrechterhaltung der Über einkunft der literarischen und künstlerischen Union, noch unseren Bestrebungen entsprechen, die dahin gingen, es möchte diese Über einkunft aus dem jetzigen Unwetter völlig unversehrt hervor gehen. Höchst wünschenswert wäre es im allgemeinen Interesse, wenn dieses Gesetz in den Ländern, wo ein besonderes Geseyes- system dies nicht erforderlich machen sollte, keine Nachahmung sände. Immerhin darf nicht aus den Augen gelassen wer- den, daß, wie dies aus der Rede von Lord Stanmore im Ober haus und aus der Polemik hervorgeht, die britische Regierung sich zuerst an die Kronjuristen (I-arr okkiosrs ol tim pro-n-u) ge wandt hat, um ihr Gutachten über die Anwendbarkeit der eng lischen Urheberrechtsgesetze auf die Angehörigen eines feind lichen Staates einzuholen, und daß die abgegebene Meinung zu Unrecht oder Recht — absolut verneinend gelautet hat, auch hinsichtlich des ganz bürgerlichen und durchaus international ge stalteten Urheberrechts.*) Ob ihre Meinungsäußerung über die sen Haupt- und K a r d i n a l p un k 1 der Frage richtig oder irrtümlich ist, können wir nicht entscheiden, da dies unsere Be fugnisse überschreiten würde. Nach ihrer Ansicht kann der deutsche Autor trotz Art. 1 des englischen Gesetzes, der auf Art. 4 der Verbandsübereinknnft aufgebaut ist, also trotz der Gleich stellung jedes Verbandsautors mit dem einheimischen, kein eng lisches Schutzgesetz für die seit der Kriegserklärung vollzogenen Handlungen in Anspruch nehmen. Run ist bekannt (s. schon Vrvit cULutsur 1889, S. 48), daß die Normen des Verbandes in England nur dann rechtskräftig werden, wenn sie vorgängig in die innere Gesetzgebung eiugeführt sind. Auf Grund einer solchen Argumentation liefen nun aber die Rechte deutscher Autoren an den seit dem Monat August 1914 veröffentlichten Werken Ge fahr, in England völligen Schiffbruch zu leiden und dort res nullius zu werden. Die Negierung ist einer Lage, die nach ihrem eigenen Ausdruck in nnreKulate roprockuction hätte ausarten können, entgegengetrcten; sie hat die Erteilung von Lizenzen zur Veröffentlichung solcher Werke auf dem Gebiet der vereinigten Königreiche mit bis ins einzelne gehenden, sehr strengen Garan tien umkleidet. Zwei Dinge lassen sich hieraus ableiten. Einmal ist die Berner Verbandsübereinkunft einzig mit Beziehung auf die in Deutschland seit Kricgsbeginn erschienenen Werke susspendiert (vielleicht haben wir nach dieser Richtung von den unwandel baren Rechten der neutralen Länder noch zu sprechen). Von einer Kündigung der Übereinkunft im ganzen Umfange, wie sie Art. 29 vorsieht, ist keine Rede gewesen. Sodann sind die an diesen Wer ken bestehenden Rechte nicht etwa einfach aufgehoben. Da die Autoren selbst sie in England weder unmittelbar noch durch Mit telspersonen ausüben können, sind diese Rechte dort unter die Vormundschaft der Behörden gestellt und sollen bei Friedens schluß auf eine noch zu vereinbarende Weise geschützt werden. So lebt denn das Urheberrecht, so geschmälert es auch hierdurch in England sein mag, und zwar infolge des Unvermögens der »Feinde«, dieses Recht geltend z» machen und in seine Nutzung entweder einzuwilligen oder sie zu versagen, dennoch in tlrosl unter der Zwangsverwaltung des Kurators weiter und wird wir hoffen, es werde dies im vollen früheren Umfange geschehen - bei der Rückkehr zu normalen Verhältnissen wieder aufleben. Allerdings herrscht derart keine Rechtsvollkommenheit, aber auch keine absolute Rechtsverweigerung, sondern wir haben ein zeit weiliges Sonderrecht vor uns. Eine andere Feststellung, die das Bedauern zu mildern ge eignet ist, betrifft die Tatsache, daß trotz der lokalen Erschütte rung der festen Grundlagen der Berner Übereinkunft das Be wußtsein des inneren Wertes dieser Abmachung sich noch fester *) -.1116 lssus 1s not 80 inucb 0N6 ok nmnielpal iarv 88 0k Inter national Avock kaitir« (I. M. Easton in der 11m68 voin 8. September 1918.)
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