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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1916
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- Deutsch
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KM, MMMdeOEmBuchlilmdel . od-c «-r-n Äoum Z0^^D>^17h!?" »» M>t^>I-d«r^IIr sür ^S."l2 Äs. jü-tt äö W.. ^ , . . .« ;ah> Mal» I^hrUch. ^ « b » «'4>I"II II 8 s ..g. -°- - -',. -- -°g-n°-°. Nr. 284. Leipzig, Donnerstag den 7. Dezember 1918. 83. Jahrgang. Redaktion Die Berner Konvention und das britische Gesetz vom 10. August 1916. (Ubers. aus »Droit ä'Latsur«, Nr. 10 vom 15. Oktober, S. 118 u. 1ZV.) Seit mehreren Monaten hatten sich in England einzelne Stimmen vernehmen lassen, die es als wünschenswert erklärten, gewisse neueste Werke, aus denen die Ideen nnd Bestrebungen Deutschlands ersichtlich seien, wie die Bücher von Naumann über »Mitteleuropa« und von Reventlow über »Deutsche Politik«, dem englischen Publikum zugänglich zu machen. Auf eine in diesem Sinne von der Londoner Zeitschrift »Tbs dlation« gemachte An regung antwortete das Londoner Haus George Allen and Unwin, rs hätte diese Werke bereits in englischer Sprache herausgegeben, wenn dies möglich gewesen wäre, ohne eine ungesetzliche Hand lung zu begehen: nämlich entweder sich ohne weiteres dieser Bücher zu bemächtigen und sie ohne Genehmigung zu übersetzen oder dann zu versuchen, diese Genehmigung einzuholen, aber dadurch mit den Vorschriften, die jeden Handel mit dem Feinde untersagen, in Konflikt zu geraten. Wie recht und billig, so fügte die englische Firma bei, ist der literarische Diebstahl vom engli schen Verlegerverein verpönt worden (s. vroit ck'Lutsur 1915, S. 9), und wir werden keinen solchen begehen: andererseits wird die Erlaubnis zur Übersetzung, auch wenn wir ermächtigt würden, uns hierüber mit dem Feinde ins Einvernehmen zu setzen, sicher von letzterem verweigert werden. Was tun? Es besteht noch eine dritte Möglichkeit, die im Hinblick auf die grundsätzlichen, dabei aufzuwerfenden Fragen reiflich überlegt werden mutz: es ist dies die Eintragung solcher Werke in ein Verzeichnis aller derjenigen Veröffentlichungen, an denen eine Lizenz zur Nutzung des Verlagsrechts wie für Patente erteilt würde. Am 31. März und am 13. Mai kündigte nun aber das Haus P. S. King L Sohn in London in zwei Zeitungen an, es werde eine Übersetzung des genannten Raumannschen Buches heraus geben, und als am 7. August der Verleger Johannes Müller in Amsterdam, der vom deutschen Verleger des Buches das über setzungsrecht für alle mit Deutschland im Kriege befindlichen Länder erworben hatte, mit Postkarte das schon erwähnte Lon doner Haus wegen dieser beabsichtigten Herausgabe zur Rede stellte, erhielt er durch Brief vom 17. August die Nachricht, »diese Übersetzung des Buches sei bereits ohne Genehmigung, weder seitens des Verfassers, noch des deutschen Verlegers veröffent licht Warden«. Herr Müller protestierte dagegen öffentlich, in dem er die Berner Übereinkunft anrief, die, trotz des Krieges und auch in Deutschland anerkannt, eine Verletzung der Rechte deut scher Urheber nicht gestatte.*) Unterdessen vernahm man durch eine kurze, sehr aufgeregte Notiz, die unter dem Titel 6rsat üritain snck tbe Lerük Oonvsntion in der Wochenschrift Tbs üublisbers' Lüreular anä Loolrssllsrs' üseorä (Nr. vom 12. August 1916) erschienen war, es sei »ohne Wissen der großen Mehrheit der britischen Autoren und Verleger« von den englischen Behör den ein Gesetz angenommen worden, das unter gewissen Vorbe halten, aber immerhin entgegen den Bestimmungen des Unions- eller Teil. Vertrages, Unternehmungen wie diejenige des .Hauses King zu lasse. Die französische Übersetzung des Gesetzes ist im »amtlichen Teile« des Droit ck'Lutonr (1916, S. 109) abgedruckt.*) Sobald wir hiervon Kenntnis erhalten hatten, wandten wir uns an die zuständige englische Verwaltungsbehörde, die uns den Wort laut des Gesetzes mitgeteilt hatte, und ersuchten sie um Auf klärung über den eigentlichen Grund und die Tragweite dieser Maßregel. Am 3. Oktober gab uns der Obeckontrolleur des Pa tentamts folgende, in allererster Linie zur Kenntnis unserer Leser zu bringende Antwort: »Die Tragweite des Gesetzes von 1916 betreffend den Handel mit dem Feinde in Urheberrechtssachen ist beträchtlich verkannt worden. Das Gesetz wurde erlassen, um die Rechts lage der in feindlichen Landen während des Krieges gemachten Veröffentlichungen zu regeln; es bezieht sich einzig und allein auf die Veröffentlichungen dieser Art und betrifft in keiner Weise die in solchen Ländern vor Kriegsausbruch entstandenen Veröffentlichungen oder Erzeugnisse. In England wurde dieses Gesetz dadurch zur Notwendig keit, daß kraft englischer Gesetzgebung Abmachungen und Ver träge, die zwischen England und den mit ihm im Kriege be findlichen Staaten abgeschlossen worden sind, als suspendiert betrachtet werden, und gemäß den besten juristischen Gutachten erstreckt sich diese Einstellung (suspsnsion), sofern es sich um Beziehungen zwischen kriegführenden Ländern handelt, eben falls auf die internationalen Verbandsabkommen. Somit genießen beim Fehlen des von der Berner Über einkunft zugesicherten und in England durch die königlichen Verordnungen betreffend die Ausführung des englischen Ur heberrechtsgesetzes von 1911 gewährleisteten Schutzes die wäh rend der Kriegszeit in den mit dem Bereinigten Königreich im Kampf befindlichen Ländern entstehenden Veröffentlichungen den Urheberrechtsschutz in diesem Königreiche nicht. Das Gesetz von 1916 betreffend den Handel mit dem Feinde in Urheberrcchtssachen wurde zu dem Zwecke ange- nommen, um den aus diesem Zustand erwachsenden Schwierig keiten und Unzukömmlichkeiten zu entgehen und alle an diese Veröffentlichungen sich knüpfenden Geschäfte zu ordnen. Statt in England eine regellose Wiedergabe solcher Werke zu ge statten, was unter den vorerwähnten Umständen gesetzlich er laubt wäre, gewährt das Gesetz ein Urheberrecht an diesen Veröffentlichungen und betraut damit einen Staatsbeamten, den öffentlichen Kurator. Infolgedessen wird keine Wieder gabe solcher Werke ohne dessen Genehmigung und ohne eine entsprechende Lizenz zugclassen, die in der Mehrzahl der Fälle die Bezahlung einer bestimmten Tantieme für das Vorzugs recht der Wiedergabe in sich schließen wird. Das endliche Schicksal des Urheberrechts wird von den Abmachungen ab- hängen, die bei Kriegsabschluß getroffen werden sollen. Eine besondere Ausführungsverordnung ist nicht erlassen worden, dagegen werden die Lizenzgesuche von einem hierzu besonders eingesetzten Gericht geprüft und die Lizenzen vom i ') Vgl. Ml. 1916, Nr. 197 „. 2S9. 9 Bgl. Bbl. 1918, Nr. 215. 148»
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