^ 265, 14, November 1916. Fertig« Bücher. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 7761 Warnung vor Struwwelpeter-Nachdruck Wir waren seinerzeit genötigt, eine Warnung vor dem Vertrieb eines im Pallas-Verlag (Or. Wilhelm Rudeck) erschienenen Nachdrucks des „Struwwelpeter" von Or. Heinrich Hoffmann zu erlassen. In dem dieserhalb angestellten Rechtsstreit ist ein Urteil des Land gerichts Frankfurt a. M. ergangen, durch das dem Inhaber des Pallas-Verlags bzw. nunmehr dem Verwalter seines Nachlasses die Herstellung und der Vertrieb des erwähnten Nachdruckes bei Meidung einer Strafe von 1500 M. für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten worden ist. In dem Urteil ist ferner angeordnet, daß die widerrechtlich hergestell- ten oder verbreiteten Exemplare des Nachdrucks und die zu deren Vervielfältigung bestimm ten Vorrichtungen, wie Steine, Platten, Formen, Stereotypen usw., zu vernichten sind. Dieses Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. ist rechtskräftig geworden. In den Gründen des Urteils wird festgestellt, daß der „Struwwelpeter" bis zum Ablauf der Schutzfrist, also noch eine lange Reihe von Jahren, geschützt ist und daß infolgedessen der gesetzliche Schutz unverkürzt besteht. Mit Rücksicht hierauf warnen wir nicht nur wiederholt vor dem Vertrieb des im Pallas- Verlag erschienenen „Struwwelpeter", sondern wir warnen auch vor der Herausgabe und vordemVertrieb jedes anderen gänzlichen oderteilweisenNachdrucks des„Struwwelpeter". Nachdem die Rechtslage nunmehr völlig geklärt ist, werden wir jede Zuwider handlung gegen unsre Warnung unnachsichtlich, und zwar aus dem Strafwege, verfolgen und außerdem unsre Entschädigungsansprüche geltend machen. Frankfurt a. M., den 1. November 1916. Literarische Anstalt Rütten H Loening ms