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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1916
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- Deutsch
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252, 28. Oktober 1916. Redaktioneller Teil. Urania. Wochenschrift f. Volksbildung. Wien, M. Perles. (Seit 9. Jahrg., 1916.) Verbands-Nachrichtey. Offizielle Zeitschrift des Verbandes Deutscher Amatenrphotographen-Vereine. Halle a. S., Wilh. Knapp. (Von Juli 1918 ab.) Vergangenheit und Gegenwart. Zeitschrift für den Geschichtsunterricht u. staatsbürgerliche Erziehung. Leipzig, B. G. Teubner. (Seit 1915.) Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, Deutsche. Eine deutsche Bücherliste für Weihnacht 1914. Dresden, Alexander Köhler. Versicherungsbcanite, Der, Hrsg, vom Verbände. München, Bayerische Druckerei n. Verlagsanstalt. (Vom 9. Jahrg., 1914 ab.) Vierteljahresbericht aus dem Gebiete der schönen Literatur. Güters loh, E. Bertelsmann. (Seit 1916.) Wacht, Die. Organ des Neuen preußischen Lehrervereins f. d. Pro vinz Sachsen. (Seit 1913, 8. Jahrg.) Wandervogel, Monatsschrift für deutsches Jugcndwandern. Wolfen büttel, Julius Zwißlers Verlag. (Seit 1912.) WcihnachtSkatalog f. Österreich, v. Staackmann, Leipzig. (Seit 1912.) Hinrichs', Leipzig. (Vom 50. Jahrg. 1912 ab.) Welt, Die, der Technik. Zeitschrift f. d. Fortschritte in Technik, In dustrie u. Gewerbe. Amtliches Organ der Polytechn. Gesellschaft, Berlin. (Vom 15. Jahrg. 1913 ab.) Wirtschaft u. Recht der Versicherung. Beihefte zur Zeitschrift für Ver sicherungswesen u. Feuerschutz: Mitteilungen usw. (s. oben) 1912, von der Neuen Folge ab. Wissen und Wollen. Zeitschrift des deutschen Schafferbundes. (Seit 1912.) Zeitschrift, Akademische, für Leibesübungen. Leipzig, Aug. Hoffmann. (Von 1914 ab.) — d. deutschen u. österr. Alpenvercins. München, I. Lindauer. (Vom Januar 1917 ab.) — des Berliner Beamtenvereins. f. deutschen Brandschutz, Feuer und Wasser. Hrsg. v. D. W. Rentlinger, Frankfurt a/M. (Vom 23. Bande (52 Hefte), Jan. 1916 ab.) Koloniale. Ztschr. d. dcutschnationalen Kolonialvereins. Berlin, Deutscher Kolonial-Verlag. (Seit 14. Jahrgang 1913.) — Österreichische, für Lehrerbildung. Wien, F. Tempsky. (Vom 6. Jahrg. 1914 ab.) f. Lehrmittelwesen u. pädagogische Literatur. Wien, A. Pich lers Wwc. L Sohn. — für Naturschutz. (1910 von Nr. 2 ab.) — f. höhere Postbeamte. (Seit 1913.) — f. Versicherungswesen u. Feuerschutz: siehe Mitteilungen f. d. öffcntl. Fenerversicherungsanstalten. Zeitung, Deutsche Warschauer. Verlag der deutschen Staatsdrnckcreicn in Polen. (Seit 10. Oktober 1915.) Fünf Tage vor der Wandlung schrieb die Schriftleitnng unter der Überschrift »Unnötige Aufregung«: »In der Welt am Montag finden wir folgende Notiz: .Unnötige Aufregung. Ge wisse Leute ereifern sich darüber, daß die in Warschau hcrans- gegebene offiziöse Deutsche Warschauer Zeitung in Antiqnaschrift gedruckt wird. Wir müssen gestehen, daß wir dies Ver fahren für außerordentlich vernünftig halten. Die Zeitung hat doch wohl den Zweck, von möglichst viel Einwohnern von War schau und Umgegend gelesen zu werden . . . Und i st es nicht am Ende praktischer, man gibt eine ge lesene Zeitung mit Antiquasettern als eine ungelesene mit gotischen heraus?' — Die Welt am Montag hat tatsächlich Recht: sie regt sich unnütz auf. Wir drucken unsere Zeitung in Antiqua, weil wir beim Einrücken der deutschen Truppen in Warschau keine andere Schrift auf- treiben konnten . . . Inzwischen sind wir aber eifrig bestrebt, uns das richtige Gewand anzuziehen, das sich für eine deutsche Zeitung allein schickt, näm lich die F r a k t u r s ch r i f t. Diese ist bereits unterwegs, und wir hoffen, daß unsere Zeitung in Fraktur nicht weniger ge lesen wird, als in Antiqua«. - Pädagogische. Hanptorgan des Deutschen Lehrervereins. Berlin, W. L S. Löwenthal. (Vom 45. Jahrg. 1916 ab.) Zeitungs-Archiv, Deutsches. (Seit 1913.) Zeitungs-Verlag, hcrausg. v. Verein Deutscher Zeitungsverleger. Magdeburg. (Vom 11. Sept. 1914 ab.) Von der deutschen zur Lateinschrift übergegangen sind: (^sntraldlatt kür ^Vgßenbgu. kunclesor^au ckes rüeüri8ed^e8tk. 8teU- kelck. k!. Ouncklaeü. 8eit 1916. L Uumdlot. (Vom 7. ckuki-A. ab.) Kleine MMeilunseu. Zur Preiserhöhung von vor dem Kriege erschienenen Büchern. — Wie »Der Papierhändler« (Düsseldorf) Nr. 41/42 vom 21. Oktober 1916 niitteilt, hatte sich das Leipziger Schöffengericht vor einigen Monaten mit der auch für den Buchhandel äußerst wichtigen Frage zu befassen: Kann die Einhaltung der zwischen Lieferanten und Verkäufer rechtlich und an sich einwandfrei vereinbarten Wiederverkaufs preise unter gewissen Umständen als Preiswucher aufgcfaßt und bestraft werden, wenn beim Verkäufer noch vorhandene Nestbestände einer früheren billiger, also noch zu alten Preisen, eingekanften Sendung von einem bestimmten Zeitpunkt an zu dem höheren Preise der neuen Sendung abgegeben werden? Hierzu berichtet die »Leipziger Gerichtszeitung« den folgenden Tat bestand: Eine Leipziger Großfirma hatte gegen einen Strafbefehl über 120.— wegen Preisüberhebung gerichtliche Entscheidung bean tragt, mit dem Einwenden, es habe sich bei der in Frage kommen den Ware nach der bestimmten Auffassung ihres Geschäftsführers um einen sogenannten Markenartikel gehandelt, da sei der Mindest preis vorgeschricben, unter den man in keinem Falle hinuntergehen dürfe, wenn man sich nicht vertragsbrüchig und strafbar wegen unlauteren Wettbewerbs machen wolle. Der Vertreter der Firma führte aus, daß eine große Anzahl von Fabrikanten von kosmetischen Artikeln, Nahrungsmitteln und anderen Waren sich zu einem Ver bände der Markenartikelfabrikantcn zusammengeschlossen hätten und ihre Fabrikate nur unter der Bedingung abgäbcn, daß die Artikel nicht unter den festgesetzten Mindestpreisen wieder verkauft würden. Wenn ein Mitglied des Markenschntzverbandes auch nur einem Kun den wegen Vertragsbruch auch nur einen Artikel sperre, dann sperrten auch die anderen sofort alle und alles. Von dem hier in Frage kommenden Artikel hatte die Firma noch einen kleinen Nest, den sie nicht mehr zu dem alten Preise verkaufen durfte von dem Tage an, wo der Fabrikant bei der Lieferung der neuen Sendung einen neuen und erhöhten Mindestverkaufspreis festgesetzt hatte. Würde man zum alten Mindestverkaufspreis den Nest verkauft haben, dann würde man nicht nur der Gefahr der Sperrung ausgesetzt gewesen sein, nach der geltenden Rechtsprechung würde man sich auch wegen unlauteren Wettbewerbs ganz unbedingt straffällig gemacht haben. Die Lieferanten sandten zu den neuen Sendungen denn auch immer Uberklcbezettel mit den neuen Preisen mit, die auf die Dosen und Pakete aufgeklebt werden mußten. Inzwischen haben, nachdem die Negierung eingcgriffcn hat, die Markenartikelfabrikanten ihren rigorosen Standpunkt aufgegeben; zu jener Zeit, um die es sich hier handelt, vertraten sie ihn aber eben noch und man war gezwungen, sich den von ihnen gestellten Bedingungen zu fügen. Das Schöffen gericht nahm den Standpunkt ein, daß ein Verstoß gegen die Be stimmungen des angezogenen Gesetzes vorliegt, hielt dem angeklagten Geschäftsführer aber seinen guten Glauben zugute und setzte die Strafe auf 30.— herab. Dieses Urteil focht der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Berufung an, und die Sache kam so vor das Landgericht. Die zweite Instanz war mit dem Vorderrichter der Ansicht, daß der Gewinn in den ganzen Verhältnissen ungerechtfertigt sei: auf einen Privatzwang, unter dem er gestanden hätte, könne der Angeklagte sich nicht stützen, da er die Abmachungen rechtsgültig hätte anfechten können. Wenn er sein Handeln entsprechend seinen Privatabmachungen eingerichtet hat, dann mußte er eben auch mit den Konsequenzen rechnen, die die Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen des Kriegsgesetzes mit sich bringen mußte. Die Berufskammer kam demzufolge auch zur Verurteilung des Angeklagten, stellte aber die Strafe des Straf befehls in Höhe von .// 120— wieder her, auf die kostenpflichtig er kannt wurde. Die Bedeutung dieser Entscheidung für den Buchhandel liegt auf der Hand, und wir halten es gar nicht für ausgeschlossen, daß die Gerichte auch zu einer Verurteilung gegenüber Sortimentern kommen könnten, die vor dem Kriege bezogene Werke zu höheren Preisen ver kaufen, auch wenn die Preisfestsetzung im Einverständnis mit dem Verleger erfolgt ist. Denn wie aus den Entscheidungsgründen hcr- vorgcht, kann sich der Verkäufer nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Verkauf der zu alten Preisen erworbenen Waren mit Zustim mung, ja auf ausdrückliche Forderung der liefernden Firma erfolgt. Gleichwohl glauben wir, daß ein solches Urteil fehlgchen würde, weil die Verwandtschaft zwischen Markenartikeln und Büchern lediglich 1351
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