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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1916
- Strukturtyp
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- 1916-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1916
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- Deutsch
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.V 247, 23, Oktober 1946, Redaktioneller Teil, Streifband oft schon in Paris herunterfällt. Wie viel Ärger und Verdruß, Reklamation und Schimpfereien des Kunden entstehen dadurch! Ich ging einmal, als die Post hintereinander mehrere- male von großen französischen Kontinuationen nur etwa die Hälfte gebracht hatte, auf das Postamt — es war in Übersee —, um mich zu beschweren. Der Mann konnte aber nichts dafür. Er führte mich in eitlen großen Raum, der bis an die Decke mit lauter Journalen ohne Adressen angefüllt war. Das sei das Resultat der letzten zwei Postsendungen, Ob ich die Journale alle mit nehmen wollte? Ich würde ihm damit einen Gefallen erweisen. Natürlich sagte ich, es würde Wohl ein ziemlicher Teil davon unserer Firma gehören, aber sicher nicht alles. Ich hätte also auch nicht das Recht, es wegzuschleppen. Dann schimpften wir vereint auf die schlampigen Franzosen, denn es stellte sich heraus, daß der größte Teil von dieser Nation herrührte. Außer den Reklamationen über Journale, die im Ausland und unter den eben geschilderten Umständen viel öfter und viel schwerer zu erledigen sind, zumal da die Erledigung Wochen und Monate in Anspruch nimmt, ist die Remission der unverkauften ein heikler Punkt, Bei vielen Zeitschriften, besonders deutschen, englischen und amerikanischen, braucht man bekanntlich nur den Kopf, bei Magazines die Umschlagseile und die erste Nomanseite zu remittieren, aber bei anderen Journalen, z. B, bei der fran zösischen »^'Illustration«, ist die Remission ganz unmöglich, da das Porto, selbst bei gewöhnlicher Fracht, noch teurer wäre, als die Gutschrift, die man erst Monate später dafür in Paris erhielte. Da Hilst nur eins: knapp bestellen und versuchen, die liegenblei- benden Hefte zu verramschen. Geht dies nicht, so kann man z, B, die hübschen farbigen, auf Karton aufgezogenen Beilagen sehr nett verwenden, wenn man einen Kalender draufkleben läßt und den Namen der Firma anbringt. Ein derartiges Neujahrsge- schenk ist überall bei den Kunden gem gesehen, da es etwas Apartes darstellt und nicht der berühmte immer gleiche Neujahrs- kalender ist, von dem man ein halbes Dutzend erhält, (Schluß folgt,, Neichsausschutz für Druckgewerbe, Verlag und Papierverarbeitung. (Vgl, Bbl, Nr, 24«,, Satzung. 8 1- Der Neichsausschuß für Druckgewerbe, Verlag und Papierver arbeitung (R.A.) mit dem Sitze in Berlin bezweckt 1. bei der Bewirtschaftung von Papier und Pappen als Vertreter des Druckgewerbes, des Verlags und der gesamten Papier ver arbeitenden Industrien beratend mitzuwirken und bei der Auf stellung und Beratung eines Wirtschaftsplans tätig zu sein; 2. Vorschläge über die Herstellung und die Verteilung von Papier und Pappen sowie über die Regelung der Preise zu machen. Jede Erwerbstätigkeit des N. A. ist ausgeschlossen. 8 2. Die Tätigkeit des N. A. endigt spätestens 1 Jahr nach Friedens- Die Mitglieder des R.A. und ihre Stellvertreter werden vom Reichskanzler (Neichsamt des Innern) ernannt. Der Neichsausschuß setzt sich zusammen aus Vertretern folgender Gewerbe: Gruppe I. Abteilung 1: Verleger von Tageszeitungen. — Verleger von illustrierten Zeitschriften. — Verleger der Jachpresse. Buchverleger. — Musikalienverleger. — Kunstverleger. Abteilung 2: Buchdrucker und verwandte Gewerbe. - Steindrucker und verwandte Gewerbe. - Photographische Druckverfahren und photographische Papiere. Gruppe II. Abteilung 1: Papicransstattung. — Gebrauchsfertige Schreib-, Brief- und Postpapicrc. — Briefumschläge, Tüten, Beutel. Abteilung 2: Buchbinderei, Albumfabrikation. Geschäfts- und Notiz bücher. — Schreib- und Schulhefte. — Kalender. — Brief ordner. Abteilung 3: Kartonnagen. — Hülsen. — Faltschachteln. Wellpappe. Abteilung 4: Tapeten. — Bunt- und Metallpapicre. — Gestrichene Papiere. — Geklebte Kartonpapiere. Abteilung 5: Technische Papiere. - Verarbeitete Seidenpapicre. Papier wäsche. — Hartpapicrwaren. 8 4. Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihren Austritt aus dem N. A. durch schriftliche Erklärung au den Reichskanzler (Neichsamt des Innern) zu erklären, der für den Austretenden nach Anhörung des N. A. ein Ersatzmitglied ernennen wird. § 5. Der N. A. bildet zur Erledigung der Geschäfte zwei Arbeitsaus schüsse, und zwar einen Arbeitsausschuß aus den Mitgliedern der Gruppe I und einen Arbeitsausschuß aus den Mitgliedern der Gruppe II. Die Arbeitsausschüsse können nach Bedarf zur Bearbeitung be stimmter Fragen besondere Kommissionen bilde». Der R. A. sowie die Arbeitsausschüsse und Kommissionen haben das Recht, weitere Personen als Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuzuziehen. Sie sind verpflichtet, dem Ersuchen des Reichskanzlers (Neichsamt des Innern) auf Hinzuziehung weiterer Personen zu den Sitzungen zu entsprechen. 8 6. Der R. A. wählt aus seinen Mitgliedern drei Herren, die als Vorsitzende des R.A. dessen Vorstand bilden. Wenn die Mitglieder des Vorstandes sich nicht darüber einigen, wer das Amt des ersten Vorsitzenden bekleiden oder wer erster und zweiter stellvertretender Vorsitzender sein soll, so entscheidet das Los. Das Amt des ersten Vorsitzenden soll — vorbehaltlich anderer Eini gung — unter den Mitgliedern des Vorstandes alle vier Monate wechseln. Der erste Vorsitzende vertritt den N. A. nach außen und leitet die Verhandlungen des R.A. Die beiden Arbeitsausschüsse wählen jeweils für sechs Monate je einen ersten Vorsitzenden und je zwei stellvertretende Vorsitzende zur Leitung der Verhandlungen und der Geschäfte. § 7- Der N. A. kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers (Neichsamt des Innern). 8 8. Der R.-A. beschließt in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung und einen Kosteudeckungsplan. Er beschließt außerdem die Begrenzung und Regelung der Arbeitsgebiete für die beiden Arbeitsausschüsse. Er ist befugt, jedem Arbeitsaus schuß Anträge zur Beschlußfassung zugehen zu lassen und Fragen zur gutachtlichen Äußerung vorzulegen. 8 9. Zur Berufung der Sitzungen des N. A. und der Arbeitsausschüsse genügt briefliche Einladung, die spätestens 5 Tage vor dem zur Sitzung anberaumten Zeitpunkt zur Post gegeben werden muß. Einzuladen sind sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung. Auf Verlangen des Reichskanzlers (Neichsamt des Innern) ist der Vorsitzende des N. A. und jedes Arbeitsausschusses verpflichtet, zu einer Sitzung des R.A. oder des betreffenden Arbeitsausschusses einzuladen. Außerdem muß der Vorsitzende den R.A. auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern zu einer Sitzung einladen. 8 io. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur mit Zustimmung aller Anwesenden verhandelt werden. Über solche Gegenstände gefaßte Beschlüsse erlangen keine Gültigkeit, wenn die abwesenden Mitglieder innerhalb einer festzusetzenden Frist Wider spruch erheben und die Gesamtzahl der Widersprechenden mehr als ein Drittel der sämtlichen Mitglieder beträgt. 8 11- Gutachten und Vorschläge des N. A. und seiner Organe, die auf Grund des § 1 abgegeben werden, sollen die Stellungnahme der ein zelnen beteiligten Gewerbe und Industrien erkennen lassen. Im übrigen können Beschlüsse des N. A. nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Beschlüsse der Arbeitsausschüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 1.331
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