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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1916
- Strukturtyp
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- 1916-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1916
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- Deutsch
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^ 244, lg. Oktober 1816. Redaktioneller Teil. tut dies der Sortimenter oder Antiquar, so ist die Zahlung von der Stempelung befreit. Es beruht diese Befreiung ans dem Bestreben, das Export geschäft zu schonen und den inländischen Exporteur nicht schlech ter zu stellen, als den ausländischen Importeur. Kurz will ich noch auf Art. V des Gesetzes eingehen. Abs. 2 lautet: »Sind für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem In krafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu leisten, so ist der Abnehmer mangels ab weichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zu schlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entfallen den Steuer zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung.« Bei der Beratung des Gesetzes wurde mehrfach hervorge hoben, daß die Warenumsatzsteuer eine einseitige Belastung des Gewerbes darstelle. Eine Abwälzung auf die Konsumenten widerspricht dem Geiste dieses Gesetzes. Die vorstehende Be stimmung läßt aber diese Abwälzung der Steuer zu, aber ausdrücklich nur für die Übergangszeit. Es war vorauszusehen, daß die Produzenten den Versuch machen würden, auch für spätere Zahlungen die Steuer auf die Konsumenten abzuwälzen. Als erster auf dem Plan ist der Verband der Seiden - stofffabrikanten erschienen, der stets geneigt ist, seine Abnehmer seine Macht fühlen zu lassen. Gegen diesen Ver such hat sich bereits eine große Organisation des Einzelhandels im Webstoffgewerbe, der Verband deutscher Detail geschäfte der Textilbrauche, erhoben und im Namen seiner Mitglieder auf Grund seines mit den Seidenstofffabri kanten geschlossenen Kartellvertrags das Rundschreiben für unwirksam erklärt. Wie die »Textilwoche« erfährt, beabsichtigtderDetaillisten-Ver- band, sämtlichen Liefererverbändcn des Webstofffaches die Erklärung zugehen zu lassen, daß er »jeden Versuch der Abwäl zung des Warenumsatz st empels als eine dem Geiste der Kriegs st euergesetzgebung wider sprechende Herausforderung ansehen werde und seine Mitglieder anweisen werde, unter allen Umständen die Bezahlung des Umsatz stempels für den Lieferer zu verweigern.« Im Buchhandel sind es die B a r s o r t i m e n t e r, die durch Rundschreiben ihren Abnehmern angezeigt haben, daß in Zu kunft jede Faktur über 10 -Ä mit dem Stempelbetrage belegt werden würde. Auch hier scheint sich schon die Opposition der Abnehmer ge regt zu haben, denn in einem zweiten Rundschreiben der Bar sortimenter von Anfang Oktober 1916 wird von der Belastung der Einzelfakturen Abstand genommen und der entstehende Mo nats- oder Vierteljahrssaldo mit einem Aufschläge von 1 be dacht. Als charakteristisch drucke ich den Schluß des Rundschreibens hier ab: »Falls infolge einer Abwälzung des den Verlegern ent stehenden Warenumsatzstempels seitens dieser auf die Bar sortimente die vorstehenden Sätze zur Abdeckung der Unkosten der Barsortimente nicht ausreichen sollten, behalten sich diese eine Erhöhung derselben vor.« So treibt ein Keil den andern, und der Leidtragende wäre schließlich der Sortimenter, dem die Abwälzung auf den Kunden kaum möglich sein wird. Aus Anlaß mehrfacher Anfragen haben sich die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin in folgender Weise geäußert: »Die Warenumsatzsleuer wird von Anmeldungen der Ge werbetreibenden über bezahlte Warenlieferungen entrichtet. Danach hat sie zunächst der Gewerbetreibende zu tragen, der die Waren liefert. Dies gilt aber nur dem Fiskus gegenüber. Die Steuergesetze beschäftigen sich im allgemeinen nicht mit dieser Frage, ob etwa der betreffende Gewerbetreibende den von ihm entrichteten Stempel von dem Abnehmer ersetzt ver langen kann. In einem Falle hat das Gesetz vorgesehen, daß der Ab nehmer dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlung entfallenden Steuer zu leisten hat. Für Verträge, die nach dem 1. Oktober 1916 geschlossen sind, ist die Regelung offenbar deshalb unterblieben, weil die Par teien in der Lage sind, darüber Vereinbarungen zu treffen.« Ich lasse dahingestellt, ob der letzte Satz des Gutachtens zu- Irifft, da er zweifellos dem Geiste des Gesetzes nicht entspricht. Die Sortimenter mögen sich darauf aber nicht verlassen, sondern sich rühren, wenn sie schließlich nicht die Leidtragenden fein wollen. Auch mit den Barsortimentern bestehen Abmachungen, die sie einseitig nicht außer Kraft setzen können. Scheint die neue Warenumsatzsteuer somit für den ein zelnen nicht allzu drückend zu sein, vorausgesetzt, daß die Steuer nicht durch willkürliche Abwälzung vervielfacht wird, so liegt die wirtschaftliche Schwäche der Steuer darin, daß sie eine Ware an allen den Stellen erfaßt, an denen Teile von ihr produziert werden. So wird beim Buche die Ware beim Papierhändler, Buchdrucker, Buch binder, Verleger, Sortimenter jedesmal mit eins vom Tau send versteuert, wozu noch die verschiedenen Nebenspesen kom me». Jeder dieser Produzenten bezahlt eins vom Tausend, jeder schlägt noch einen Gewinn darauf, und all dieses mutz bei der fertigen Ware im Preise zum Ausdruck kommen, den der Ver braucher bezahlen muß und der sicherlich die an sich geringfügige Steuer auf ihr Vielfaches erhöht. Die Frage der Fe l d b u ch h an d l un g e n hat den Ver- lag wie das Sortiment schon mehrfach beschäftigt. Den Verlag störte die Forderung hoher Rabatte, das Sortiment fühlte sich bei der Vergebung von Feldbuchhandlungen zurückgesetzt gegen über dem Verlage, ja den Kommissionsgeschäften. Auch fürchtete das Sortiment, daß die Erweiterung des Feldbuchhandels seine Fühlung mit den im Felde Stehenden aufheben werde, es wohl auch schon getan habe. Die Leitung der Feldbuchhandlung der III. Armee (Grells tem L Co.) hat nun versucht, einen Ausweg zu finden, die Be stellungen auf nicht vorrätige Werke in die Heimat zu leiten und so dem deutschen Sortiment die Möglichkeit zu geben, in Fühlung mit den Truppen zu bleiben. In einem Schreiben an den Vorsitzenden des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine sagt die Leitung folgendes: »Die in den einzelnen Filialen beschäftigten Feldbuchhändlcr sind angewiesen, die Wünsche des Kunden, der ein nicht geführtes Einzel buch verlangt, in der Weise zu befriedigen, daß sic vor den Augen des Kunden den an eine Heimatbuchhandlung zu adressierenden Be stellzettel ausschreiben und den Ladenpreis in Papiergeld, zusammen mit dem ausgefiillten Bestellzettel in einen Briefumschlag legen und diesen dem Besteller zur Absendung übergeben.« Die Leitung fügt hinzu, daß hierdurch dem Kunden, der häufig weder den genauen Titel, noch den Verlag, noch eine Heimatbuchhandlung kennt, hierdurch die Bestellung erleichtert und der Heimatbuchhändler zugleich befriedigt wird. Ich wollte auch an dieser Stelle dem Buchhandel von dieser dankenswerten Einrichtung Kenntnis geben. Die Klagen der Papierfabrikanten über man gelnden Nutzen scheinen doch, wenigstens bei einer Anzahl von ihnen, nicht gerade begründet zu sein. So schreibt die Verwal tung der Winterschen Papierfabriken A.-G. in Hamburg selbst: »Die Bilanz der Gesellschaft für 1915/1K ergibt einen Bruttoiibcr- schuß von 474 414 .// <1914/18: 31231 ^/). Rach reichlichen Abschrei bungen, insbesondere sehr erhöhten Abschreibungen (i. V. 158 721) auf Maschinenkonto (124 543), wird ein Reingewinn von 204103 .// ans- gewicsen und vorgeschlagen, nach Zuweisung von 50 000 .// für den Arbeitcrunterstiitznngssonds und 1V9 OVO./t für ein Erneuerungskonto den sich nach dem Abzug der Tantieme ergebenden Saldo mit 34103 ,// auf neue Rechnung vorzutragen. (I. V. ergab sich ein Verlust von 124 490 ^//, der aus dem Reservefonds gedeckt wurde.)« Im Jahre 1914/15 ein Nutzen von nicht mehr als 31231 der natürlich zur Deckung der Unkosten nicht ausreichte, so daß sich ein Verlust von 124 490 ergab, gegenüber dem Bruttoüber- schntz von 474 414 «L im Jahre 1915/16; dies scheint mir gerade 1318
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