Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1916
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- 1916-09-12
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- 12.09.1916
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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212, 12. September 1916. Redaktioneller Teil. Hauptbuchs der doppelten Buchführung finden. Wir müssen des halb diese Summen aus den Grundbüchern zusammen stellen. In Frage kommen besonders Kassenbuch und Memorial, doch können uns auch manche Nebenbücher dienlich sein. Aus dem Kassenbuch müssen wir alle auf Waren-Barverkauf und auf Barzahlung der Kundschaft für in Rechnung gelieferte Waren bezüglichen Posten zusammenstellen. Die Posten sind meist in größeren Summen eingetragen, die wir aus dem Ladenkassen buch entnahmen, welches Buch wohl in den meisten Sortiments buchhandlungen geführt wird, sei es in Gestalt eines wirklichen Geschäftsbuches, sei es in Gestalt einer Kontrollkasse. Wir brauchen schließlich auch nur die im Ladenkassenbuch stehenden Beträge der zwölf Monate zusammenzustellen, worauf wir die Zahlungs- umsatzsummc sür Barverkauf haben. Als Warenumsatz kommen dann noch in Betracht etwaige Einnahmen für verkaufte Maku latur, Gegenstände der Geschäftseinrichtung und Ähnliches. Das Kassenbuch oder entsprechende Nebenbücher sind daraufhin durchzuschcn. Alle sonstigen Einnahmeposten, die das Kassenbuch aufweist, bleiben unberücksichtigt. Aus dem Memorial stellen wir uns die Buchungen, die sich auf Wechselzahlungen oder Zahlungen an die Bank beziehen, zu sammen. Die Einzahlungen bei der Bank finden wir auch im Bank buch eingetragen. Zahlungen und Überweisungen an das Post scheckamt stellen wir aus dem Postscheckbuch zusammen. Ein gehende Wechsel sind auch im Wechselkopiebuch zu finden, welches Buch uns den Gesamtbetrag aller durch Wechselzahlung getilgten Warenlieferungen ansagt. Unberücksichtigt lassen wir alle Barremittenden, die ja nur Rückbuchungen früherer Auszahlungen sind, sowie die der Kund schaft bewilligten Skonto- oder Rabatt-Abzüge. Ebenso die Be träge sür uns wieder bezahlte Rückwechsel, da sonst eine Doppel besteuerung eintreten würde. Die Barremittenden finden wir, sofern wir sie selbst bar einkassicrt haben, im Kassenbuch; durch den Kommissionär eingezogene Barremittenden sinken wir aus seinem Konto bzw. Auszügen eingetragen. Im Grundbuch Memorial finden wir auch diese Buchungen für die Zwecke der Buchhaltung urkundlich niedergelegt. Hat man etwaige Tausch- oder Verrechnungsgeschäfte voll zogen, dann finden sich darüber im Memorial entsprechende' Buchungen, die Beträge sind dann zusammenzustellen. Wenn diese Auszüge aus den verschiedenen Grund- oder Nebenbüchern gewissenhaft und ordnungsmäßig vorgenommen sind, was natürlich Vorbedingung für die Richtigkeit der der Steuerbehörde zu machenden Angabe ist, werden wir zu dem selben Ergebnis kommen, wie es uns die doppelte Buchführung, allerdings mit viel weniger Arbeit und Zeitaufwand, liefert. lFortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Altere Zählkarten. — Die Frist fiir den Aufbrauch der vor dem Inkrafttreten des Postscheckgesetzes (1. Juli 1914) hergestellten blauen Zählkarten sowie der Nachnahmekarten und Nachnahme-Paketkarten mit anhängcndcr Zahlkarte ist vom Reichs-Postamt bis Ende März 1917 verlängert worden. Post. — Von jetzt ab können offene Briefsendungen in magyarischer Sprache nicht nur nach Österreich-Ungarn und den General-Gouverne- nients Belgien, Warschau und Lublin, sondern auch nach allen nicht- feindlichen Ländern ohne Ausnahme aufgeliefcrt werden. Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen. — Ter Oberbefehlshaber in den Marken macht folgendes bekannt: Unter Aufhebung meiner Be kanntmachung vom 5. November 1915 betreffend Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften bestimme ich hiermit auf Grund des 8 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 folgendes: s) Verboten sind: 1. Anzeigen, deren Text ganz oder teilweise chiffriert ist; 2. An zeigen unter Chiffre, die mittelbar irgendein Gebiet des Heeresbedarfs betreffen können: 3. Anzeigen, die sich auf die Lieferung von im Jn- landc beschlagnahmten Kriegsrohstoffen aus dem neutralen Auslande beziehen; 4. Anzeigen, in denen der Eindruck erweckt wird, als ob durch persönliche Beziehungen oder dergleichen Hcercsaufträge vermittelt werden könnten, oder die sonst geeignet sind, das Ansehen der Heeres verwaltung zu schädigen; 5. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, die der Anwerbung von männlichen oder weiblichen Arbeitskräften die nen. Nicht als Deckadresse anzusehen sind die Namen der öffentlichen Arbeitsnachweise; 6. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, in denen männliche oder weibliche Arbeitskräfte außer den technischen und kauf männischen Angestellten Stellung suchen; 7. Anzeigen, mit deren Hilfe Arbeit im neutralen oder feindlichen Auslände angcboten oder gesucht wird; 8. Anzeigen, die die Zusage enthalten, die Übernahme der angcbo- tenen Arbeit habe Befreiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst oder einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers zur Folge. d) Zensurpflichtig sind: 1. Anzeigen, die sich auf die Bearbeitung und Lieferung von Ar tillerie-Munition oder auf die Lieferung von Maschinen und Geräten zu deren Herstellung beziehen. 2. Anzeigen, die sich auf Lieferungen aus dem neutralen Auslande beziehen, soweit sie nicht nach Ziffer II a 3 verboten sind. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Übertretung auffordcrt oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 erkannt werden. Diese Verordnung tritt am 11. September 1916 in Kraft. Der Oberbefehlshaber in den Marken, gez. v. Kessel, Generaloberst. Betrügereien unter der Maske eines Offiziersburschen. (Nach druck verboten.) — Wegen Urkundenfälschung und Betrugs in zwei Fällen, beide im Rückfall begangen, hatte das Landgericht Darmstadt am 15. Juni den ehemaligen Buchhalter Josef Heinz zu 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Am Vormittag des 1. April 1915 erschien der Angeklagte in der Buchhandlung von H. in der Elisabeth straße in Darmstadt, gab sich hier als Burschen eines Rittmeisters aus und sagte, sein Herr, der Bücher für ein Genesungsheim kaufen wolle, lasse fragen, welche Bücher am Lager seien, und welche er bekommen könne. Dabei legte er einen Zettel vor, auf dem verschiedene Bü cher verzeichnet standen. Nachdem er die gewünschte Auskunft er halten hatte, ging er unter Mitnahme des Zettels von dannen und kehrte nach einiger Zeit in die Buchhandlung zurück; diesmal legte er ein mit dem Namen des betreffenden Rittmeisters nnterzeichnetes Schreiben vor, in dem der Rittmeister um Überlassung der beson ders vermerkten Bücher bat. Bezahlung sollte alsbald erfolgen. Der Buchhändler, der nicht ahnte, daß er cs mit einem Schwindler zu tun hatte, und daß der Angeklagte das Schreiben selbst angefertigt und die Unterschrift gefälscht hatte, gab dem Angeklagten arglos drei wert volle Bücher mit. Erst als er vergeblich auf Bezahlung wartete und der Angelegenheit nachforschte, machte er die Entdeckung, daß er einem Schwindler zum Opfer gefallen war. Von den Büchern konnte er nur eins von dem Angeklagten wiedcrbekommen. Die beiden anderen, zwei große Wörterbücher, hatte der Angeklagte bei einem Antiquar verkauft. Der Angeklagte, der auch noch andere Schwindeleien verübt hat, berief sich darauf, daß er geistig nicht normal sei. Das Gericht hat ihn jedoch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für so weit geistig normal gehalten, daß er für seine Betrügereien voll verantwortlich zu machen war. In seiner Revision behauptete der Angeklagte, die betrügerische dlbsicht sei nicht erwiesen, auch sei zu Unrecht unberück sichtigt geblieben, daß er geistig nicht normal sei. Durch die Ab lehnung seines Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen sei er nach dieser Richtung hin in seiner Verteidigung beschränkt worden. Das Reichsgericht hielt jedoch das Urteil für bedcnkcnfrei und er kannte deshalb auf Verwerfung des Rechtsmittels. (1 v 299/16.) I.. Genossenschaft und Bühncnvcrcin. — Generalintendant Graf Hül- sen-Haeseler hat in Beantwortung eines an ihn gerichteten Schreibens des Präsidenten Nickelt diesem setzt geantwortet, daß »die im Namen des Zentralausschusses gegebenen Anregungen beim Direktorialaus- schusse des Deutschen Bühnenvereins sicherlich ihren Widerhall finden« werden. Hülsen erstrebt mit Rickelt eine »durchgreifende Regelung des jetzt herrschenden Stellenvermittlungsbetriebes, die Schaffung eines Arbeitsnachweises und sichere Abhilfe gegen den Zulauf zum Theater durch eine Neuordnung der Theaterunterrichtsanstalten«. Auch zu gunsten der kriegsbeschädigten Darsteller soll etwas geschehen. Zum Schluß stellt Hülsen »gemeinsame Beratungen« anheim. Damit darf der Kriegszustand zwischen Bühnenverein und Genossenschaft als be seitigt gelten. 1191
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