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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1916
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- 1916-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1916
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 217, 18. September 1916. etwas zu entdecken und wird Wohl auch so bald nicht zu ent-i decken fein. Aber immerhin: die Aufzählung der Gegen-^ stände ist keine bollständige, und die Tatsache, daß man an solche geistige Waren nicht gedacht hat, wäre kein Grund gegeni ihre Einreihung unter die Tagesbedarfswaren im Sinne der Verordnung, wenn sie eben tatsächlich Tagesbcdarfswaren sind. Es ist nicht außer acht zu lassen, daß es gerade dem Buch handel selbst, der seine Erzeugnisse gern als »einem dringenden Bedürfnis entgegenkommend«, »eine fühlbare Lücke ausfüllcnd« bezeichnet, demgegenüber schwer werden wird, die Meinung gel tend zu mache», daß es ausgeschlossen sei, Bücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzuschcn, selbst wenn sie es nur in be grenzten Kreisen sind. Legen wir aber auf den »begrenzten Kreis« den Ton, so ist allerdings der Unterschied gegenüber Nahrungs-, Klcidungs-, Heiz«, und Beleuchtungsstoffen, Futtermitteln u. dgl. offensichtlich. Können nach den bisherigen Erwägungen Bücher unter Um ständen durchaus zu den Tagesbcdarssgegenständen gehören, so führt uns aber folgende Erwägung, die nicht übersehen werden darf, einen Schritt weiter in anderer Richtung: Unter den Gegenständen des täglichen Bedarfs sind grund sätzlich verbrauchbare Waren verstanden — Waren, die beim Gebrauch untergchen oder mindestens nicht lange Vorhalten und dann durch neuen Einkauf ersetzt werden müssen. Das gibt dem Begriff des »Täglichen« einen ganz anderen Farbton, als er bei Büchern möglich ist. Selbst Kleidung, die nicht mit einmaligem Tragen vergeht, hat dennoch dieses Moment des Ver gängliche»; sic nutzt sich unweigerlich bei täglichem Bedarf ab. während solches beim Buch doch nur in ganz übertragenem Sinne der Fall ist. Das Veralten des Buches kann man etwa mit dem Modenwechsel beim Kleid vergleichen, und da würde man Wohl Kleider, die nur durch Modenwechsel sich verbrauchen, nicht zum täglichen Bedarf rechnen. In dieser Richtung liegt auch der Gedanke, der in einer Notiz im Bbl. schon ausgesprochen worden ist, daß täglicher Bedarf etwas anderes sei als tägliche Benutzung, und daß täglicher Bedarf mehr wie tägliche An schaffung zu bewerten sei. Das ist nicht ganz zutreffend, wenn wir an Kleidungsstücke denken, aber es weist auf die Rich tigkeit des V e r brauchsmoments hin. Ich glaube, daß dieses Mo ment des Verbrauchtwerdens ein sehr wichtiges Begriffsmcrkmal der Tagesbedarfsartikel ist, was auch ganz besonders durch die Erwägung gestützt wird, daß sich die Verteuerung bei einem solchen Gegenstand prozentual ganz anders ausdrücken müßte als bei Waren, die täglich verbraucht und täglich durch neue er setzt werden mühten. Mit anderen Worten: ein Prcisaufschlag, sagen wir von 10 7», auf ein Lebensmittel, das heute gekauft wird und heute bereits seinen Nutzen für den Käufer erschöpft, gleicht einem Zins, der täglich gezahlt würde; ein gleicher Aufschlag auf ein Buch, das — sagen wir nur wie ein Schul buch — ein Jahr hält, ist ein Iahreszins. Und das weiß doch jeder, daß der gleiche Zinsfuß, der als Jahreszins ein ange messener wäre, als Tageszinsfuß der ungeheuerste Wucher wäre. Also gerade im Rahmen des Preiswucherbe griffs, unter dem man ja notorisch das Ganze betrachten soll, erhält der Begriff des Tagesbedarfsgegenstandes ein ganz anderes, und zwar erst sein richtiges, für den Buchhandel gün stigeres Gesicht. Das führt uns bereits auf die zweite Frage. 2. »übermäßige« Preissteigerung bei Büchern? Sehen wir uns die lange Reihe von Waren an, die wir wirklich brauchen, oft sogar täglich brauchen, so finden wir gegen über der Zeit vor dem Kriege Preissteigerungen bis zu 50, 100 7°, teilweise auch noch mehr. Die erheblichen Steigerungen auf vielen Gebieten sind ja bekannt; sie geben eine allge meine wirtschaftliche Lage, die bei jeder Preiserhöhung auf an deren Gebieten in Betracht gezogen werden muß; denn jeder Be- russgenosse, auch im Buchhandel natürlich, hängt in diesem Wirt- schaftskonnex, muß selbst überall die verteuerten Waren kaufen und kann schon aus diesem Grunde nicht leicht der einzige blei ben, der nicht aufschlägt. 1210 i Wir können aber weiter zwei Reichsgerichtsentscheidungen ! heranziehen, die sehr bemerkenswerte Grundsätze für die Beur teilung des »Preiswuchers« oder »übermäßigen Gewinns« fcst- > legen: eine Entscheidung vom 2. Mat 1916 und eine vom 12. Mai 1916 — vgl. Juristische Wochenschrift 1916, S. 1131—33. »Der Zweck der Verordnung vom 23. Juli 1915«, heißt es da, »gehl dahin, für Gegenstände des täglichen Bedarfs einen möglichst niedrigen Verkaufspreis aufrecht zu erhalten, um das gemeinsame Durchhalten während des Krieges zu ermöglichen. Es soll daher nur die Preissteigerung stattfinden, die durch die allgemeine Lage geboten ist. Dagegen soll der Unternehmer weder die Kriegsnot zum Nachteil der Verbraucher für sich aus nutzen, um einen Gewinn zu erzielen, den er ohne den Krieg nicht gezogen haben würde, noch soll er den ihn aus der Kriegs- not treffenden Schaden durch Preisaufschlag auf die Ver braucher abwälzen dürfen«. Grundsatz also: er soll weder besonderen Kriegsgewinn machen noch für schlechtgehendes Geschäft sich durch Verteuerung entschädigen. Wohl aber darf er, wie das Reichsgericht weiter ausführt, den Einkaufspreis voll zugrunde legen, sofern er sich nicht etwa an der Preistreiberei seines Lieferers beteiligt hat, darf auch die Steigerung der allgemeinen Betriebsunkosten, Miete, Löhne, Unterhalt der Betriebsmittel, Reklame usw. mit in die Rechnung einstellen, und vor allen Dingen darf der Reingewinn einen angemessenen Anteil des Unternehmerlohns, des Kapital zinses und der Risikoprämie enthalten. Im allgemeinen wird das Verhältnis zwischen dem Reingewinn vor dem Kriege und im Kriege den Maßstab dafür abgeben, ob ein übermäßiger Ge winn vorhanden ist. Voraussetzung hierbei ist jedoch, daß nicht schon der im Frieden gezogene Reingewinn übermäßig hoch ist. Eine Steigerung des Reingewinns gegenüber dem Friedensgewinn ist berechtigt bei erhöhter persönlicher Arbeit des Unternehmers, oder wenn der Verkäufer für das in das Unternehmen gesteckte Kapital, falls er es anderweitig angelegt hätte, mehr Zinsen erhalten hätte, und wenn er gezwungen ist, statt dieser Anlegung, es in größerem Umfange als sonst in seinem Unternehmen zu verwenden, ferner wenn das Risiko des Unternehmens ge wachsen ist. Das sind Grundsätze des Reichsgerichts, mit denen man sich gewiß durchaus einverstanden erklären kann und die ganz all gemeine Preiserhöhungen, wie wir sie unter dem Drange der Teuerung der Bücher vornehmen würden, durchaus berechtigt erscheinen lassen. Ich wüßte nicht, daß es im Buchhandel ver sucht worden wäre, einen Rückgang des Umsatzes und den auf diesem Rückgang beruhenden Verdienstausfall durch Preisauf schläge auszugleichen. Man hat vielmehr nur gemäß den gestei gerten Herstellungs- und allgemeinen Geschäftsunkosten, aber im übrigen Wohl allgemein ganz nach den Bcrechnungsgrundsätzen wie im Frieden die Bücher kalkuliert, weil man ganz genau weiß, daß es kaum Bücher gibt, die so sehr Gegenstände dringlichen täglichen Bedarfs sind, daß sie um jeden Preis gekauft werden, — und auch die Konkurrenz wacht und hat acht. Auch hier bleibt stets zu beachten, was am Schluß des vo rigen Abschnitts gesagt wurde: ein Preisaufschlag von 10 Pf. auf ein Buch von 1 Mark von zweijähriger Lauffrist und Lebens dauer (das ist gewiß im allgemeinen sehr niedrig gerechnet) be deutet jährlich 5 Pf., ein Aufschlag von 10 Pf. auf das Tages- gnantum eines Nahrungsmittels, etwa Kartoffeln, wäre jährlich 36.50 — in dem Augenblick, wo der Nutzen beider aufhört. Aber man wendet sich ja Wohl in der Hauptsache nur gegen den Aufschlag auf Bücher, die vor dem Kriege hergestellt worden sind. Das führt aus die letzte Hauptfrage. 3. Herstellung vor oder im Kriege? Bei gebundenen Werken, die erst nach und nach gebunden werden, kann die erhebliche Preissteigerung gerade der Buch binderarbeit während des Krieges unter den gegenwärtigen Ver hältnissen gar nicht im Preise zum Ausdruck kommen; sie be dingt u. U. allein mehr als 10 7» des Ladenpreises. Für solche Bücher wäre der Aufschlag also so berechtigt, daß von Preis wucher überhaupt keine Rede sein kann. Das weiß offenbar der
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