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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1916
- Strukturtyp
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- 1916-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1916
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- Deutsch
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i Ehrlich ^rel G^chSstsst.Na od.r SS Mark ^^oststäeprveistng t st '/, e» . I? Dl" statt 18 M. 6t«?tsngsst<t>« werden mit 10 Ps. pro Z^°Ä?rl" 1^hrstch?Ä>E Aw"«u^önd^Algt?>-1-rnng ^ ^ ILM Nr. 217. Leipzig, Montag den 18. September ISIS. ÜL 83. Jahrgang. Redaktion Verband der Buchhändler Pommerns. Die Schreib- und Vervielfältigungs-Anstalt T. Bielefeldt (Inh. Frau Tont Fischer) in Stettin versendet Einladungen zum Eintritt in die Stettiner Lese vereinigung (Bücher und Zeitschriften). Es wird gleich zeitig zur Deckung des Bedarfs an Schulbüchern, Romanen, schöner Literatur, wissenschaftlichen Werken, Musikalien, Bildern, Kunstblättern, Zeitschriften usw. aufgefordert unter Zusiche rung von 10L, Rabatt. Wir bringen dieses zur Kenntnis der Herren Verleger und Lieferanten der Auchbuchhändler mit der Bitte, ev. Be stellungen unfern Satzungen entsprechend zu behandeln, auch auf ev. Hintermänner zu achten. Der Vorstand. Johs. Burmetster. Preiswucher im Buchhandel? Von vr. A l e x an d e r E l st e r. Die durch die Presse gegangene, im Bbl. Nr. 206 abgedruckte Notiz »Sind Bücher Gegenstände des täglichen Bedarfs« ist in Nr. 206 schon einer kurzen treffenden Erwiderung von seiten der Redaktion teilhaft geworden. Bei der Aufmerksam keit, die diese Sache im Buchhandel zu finden verdient, darf ich im Einverständnis mit der Redaktion des Bbl. noch etwas aus führlicher auf die Frage eingehen. Es ist gewiß noch niemandem im Buchhandel der Gedanke gekommen, daß er auch mit den Bestimmungen über den Lebens mittelwucher in unliebsame Berührung kommen könnte, und so einfach, wie jene Notiz sich die Sache macht, liegt die Sache denn doch nicht. Es handelt sich hier um zwei Hauptfragen: 1. Sind Bücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der Verordnung gegen den Preiswucher anzusehen? 2. Liegt bei einem etwaigen Preisaufschlag von 10 7» wirklich eine »über mäßige Preissteigerung« im Sinne der genannten Verordnung vor? Dazu kommt noch eine dritte Frage: 3. Wieweit handelt cs sich dabei um Waren, die vor dem Kriege erzeugt worden sind? I. Sind Bücher Gegenstände des täglichen Bedarfs? Manche Bücher sind in manchen Kreisen ohne Zweifel Gegen stände des täglichen Bedarfs, und der Verleger wie der Sorti menter wünschen Wohl, es möchte sich da um recht viele Bücher und recht weite Kreise handeln. Leider aber ist das doch nur in sehr beschränktem Maße der Fall. Selbst wenn es sich um Bücher handelt, die für eine gewisse berufliche Ausbildung unerläßlich sind, so ist es doch hier immer geistige Nahrung, die sogar, wie man weiß, durch Leihen und durch Benutzung in öffentlichen Bibliotheken erreichbar ist, wenn etwa ihre Beschaffung Schwie rigkeiten machen sollte. Schon insofern ist das einzelne Stück nicht gleichbedeutend an exklusiver Ausnutz, barkeit etwa wie Nahrungsmittel oder Kleidung. Aber weiter: eller Teil. In einer Reichsgerichtsentscheidung vom 12. Mai 1916 (Jurist. Wochenschrift 1916, S. 1133) heißt es: Gegenstände des täglichen Bedarfs können jetzt unter den veränderten Umständen auch solche Genußmittel sein, die früher, wie z. B. Feigen, Luxus artikel waren. Ein tagtäglicher Bedarf für jeder mann wird nicht vorausgesetzt, es mutz nur für die Gesamtheit ein tägliches Bedürfnis vor handen sein. Auch Genußmittel von feinerer Zubereitung, die vorwiegend von den begüterten Kreisen begehrt werden, gehören hierher. Preiswucher ist gegen Arme und Reiche verboten. Nur ausnahmsweise genossene Leckerbissen können nicht zu Gegen ständen des täglichen Bedarfs gezählt werden. Es steht hier also in Frage, ob die Gattung, zu der ein Gegenstand gehört, zu den täglichen Bedarfsgegenständen zu rechnen ist. Wertvollere, kostspieligere Waren können dabei von ihrem höheren Standort des Luxusbedarfs unter den heutigen veränderten Bcdürfnisverhältnissen in die Klasse der Tagesbe- darsswaren heruntergleiten. Daß aber die Verhältnisse des Krieges in dieser Hinsicht gerade Bücher, soweit sie vordem nicht Tagesbedarfsgegenstände waren, jetzt zu solchen ge- macht hätten, kann man Wohl kaum behaupten. Waren denn nun Bücher stets und grundsätzlich Tagesbedarfsgegenstände? Die genannte Entscheidung nennt Tagesbedarfsgegenstände solche, die zwar nicht jedermann täglich braucht, die Wohl aber die Gesamtheit täglich braucht. Hier scheint also so etwas wie ein Mehrheitsbeschluß folgender Art gefaßt werden zu können: Ist der Nichtgebrauch Ausnahme, dann handelt es sich um einen Gegenstand des Gesamtheitsgebrauchs; ist in dessen bei der überwiegenden Mehrheit des Volkes ein täglicher Gebrauch der Bücher Ausnahme, dann sind Bücher keine Gegenstände des täglichen Bedarfs. So in diesem Sinne nötig und täglich gebraucht werden aber Wohl nur Schulbücher und einige ganz wenige andere Gattungen — Lehrbücher, Gesetz bücher, Nachschlagewerke usw. Es kann also sehr Wohl Bücher geben, an denen ein tägliches Bedürfnis in strengstem Sinne vorhanden ist. Hat die Verordnung vom 23. Juli 1915 nun diesen Sinn? Gedacht hat sie daran offenbar nicht. Aber das würde nicht aus schlaggebend sein. In der dem Reichstag überreichten Denk schrift der Regierung (Reichst.-Drucks. 1914/15, Nr. 107, S. 69), die die »Motive« der Kriegsgesetzgebung mitteilt, ist von der Ver- ordnung gesagt, sic richte sich »gegen die übermäßige Preisstei gerung beim Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins besondere mit Rahrungs- und Futtermitteln aller Art, rohen Naturerzeugnisscn, Heiz- und Leuchtstoffen«, was freilich nur eine Wiederholung der in der Verordnung selbst aufgezählten Gegen stände ist, wozu daun noch Gegenstände des Kriegsbedarfs kom men, — aber aus einer früheren Denkschrift (Nr. 26) ergibt sich, daß man die ganze Frage unter dem Gesichtspunkt des Wucher- begriffs, d.h. der Ausbeutung einerNotlage, betrachtet zusehen wünscht. Der Kreis der Gegenstände ist durch die genannten Bei spiele nicht beschränkt; Wucher kann auch bei jedem anderen Gegenstände des täglichen Bedarfs Vorkommen. Bisher ist im Buchhandel von Ausbeutung einer Not lage, die in dem Bedarf von Büchern bestehen soll, Wohl nirgends 1209
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