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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1916
- Strukturtyp
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- 1916-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1916
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- Deutsch
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Nr. 207. ftr '^/, 6. N^M.ftatt lS M. Sketten^^uche Urerdcn mit lO^ps. pro ^ «aumlb n!Ä 2SM^. ^6.^0 M.° für -N?ch " N Mitglieder 40 -Pf.. 32 M.. Sd^M.. ISO M. — Doilagen werden « UlAeMin'ö^BörstMÄÄiis'öLrNLUjAsenB'W'ffWlLr)ii^Lpsi^ Leipzig, Mittwoch den 8. September l916. 83. Jahrgang. Redaktion Nrheberrechtseintragsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Eintrag bewirk! worden: Nr. 502. Die Firma Drei Masken Verlag G. m. b. H in Berlin meldet an, daß Fräulein Berta Thtersch, geboren am >4. Juni 1888 in München, Urheberin des im Jahre 1916 unter dem Titel Lanzelot und Elaine, Musikdrama in 4 Aufzügen, Dichtung von Waller Bergh, Musik von Walter Courvoiflcr, in ihrem Verlage Pseudonym erschienenen Werkes sei. Tag der Anmeldung: 20. Juli 1916. Leipzig, am 24. August 1916. Der Rat der Stadt Leipzig Etntr.-N. Nr. 21. als Kurator der Eintragsrolle. vr. Dittrich. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 207 vom 2. September lStü.) Noch einmal der § 21 des Verlagsgesetzes und der Teuerungszuschlag. Von vr. Walter de Gruyter. Die beiden Gutachten der Herren vr. Hillig und vr. Orth, die der Vorstand des Börsenbereins der letzten Hauptversamm lung i» dieser Sache borgelegt hat, sind nach meinem Urteil so schlüssig und erschöpfend, datz mir eine nochmalige zusammen hängende Erörterung trotz der beiden zwischenzeitlichen neuen Äußerungen in Nr. 160 und 197 des Börsenblattes entbehrlich er scheint. Wohl aber halte ich es für unerläßlich, auf die Fehler quellen hinzuweiscn, an denen die rechtskritische Untersuchung von Herrn Prager reich ist, und deren auch die mehr rechtsphilo- sophischs Prüfung von Herrn vr. Elster nicht ganz ermangelt. Zu solchem Ende stelle ich zunächst die verschiedenen in Be tracht kommenden Bestimmungen und Begründungen zusammen. 1. 8 21 des Verlagsgesctzes: »Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk ver breitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermässtgen, soweit nicht berechtigte Interessen des Ver fassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers«. 2. Dieser Paragraph hatte (als 8 23) in dem Entwürfe des Verlagsgesctzes die nachstehende Fassung: >-Die Bestimmung des Preises, zu welchem das Berk verbreitet wirb, steht dem Verleger zu. Er dars den Preis er- m ästigen, aber nicht ohne Zustimmung des Ver fassers erhöhen. Hängt die dem Verfasser gebührende Ver gütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis nur im Einverständnis mit dem Verfasser bestimmt oder geändert werden«. 3. In den »Erläuterungen« zu diesem Paragraph des Ent wurfs heißt es in Absatz 3: »Dagegen soll, entsprechend der bestehenden Übung, zu einer Er höhung des Preises die Zustimmung des Verfassers erforderlich sein. Eine Beschränkung des Verlegers nach dieser Richtung ist schon eller Teil. deshalb unerläßlich, weil er anderen Falles durch einseitige Erhöhung des Preises das dem Ver fasser in ß 28 des Entwurfes eingeräumte Recht, die Bestände des Werkes aufzukaufen, vereiteln könnte«. 4. In der Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel vom 30. April 1893 wird in ß 16 bestimmt: »Dem Verleger steht die Festsetzung und, unter Benachrichtigung des Verfassers, die nachträgliche Ermäßigung des Ladenpreises zu.« 5. Der 8 3, 3 der Satzungen des Börsenbereins heißt: »Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, unter Beob achtung der obenerwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestim mungen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten«. 6. ß 4 der buchhändlerischen Verkehrsordnung besagt in seinem Beginn: »Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Berlags- artikel an das Publikum zu verkaufen sind«. 7. Die buchhäudlerische Verkaufsordnung bestimmt in 8 5,1: »Beim Verkauf neuer Bücher an das Publikum ist der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis einznhalten«. Eindeutiger und klarer und freier von allen begrifflichen Zweifeln als die Bestimmung im Schlußsatz des 8 21 des Ver lagsgesetzes kann eine Gesetzesbestimmung in Sinn und Wort kaum sein; und so begründet es sich auch leicht, daß sie, wie Herr Prager feststellen zu können meint, zu einer gerichtlichen Ent scheidung bisher noch nicht geführt habe. Woran er dann wohl gemut den Schluß knüpft: »Liegen keine Entscheidungen vor, so sind alle Äußerungen über die Tragweite des Paragraphen rein persönliche, die man ebensogut anerkennen wie ablehnen kann«. Ich will Herrn Prager nicht mit der Frage necken, ob er die Erkennbarkeit des Sinnes einer jeden Gesetzesbestimmung, etwa auch den des 8 i92 BGB., mit solchem Vorbehalt umgibt. Aber ich wage zu behaupten, daß dieses Stück seiner Beweis führung weit abseits vom Wege des natürlichen Denkens liegt, und daß es mir nicht besonnen erscheint, wenn er darauf die Aufforderung aufbaut, es darauf ankommen zu lassen und die bisher unangetastete Willensmeinung jenes Paragraphen in ihr Gegenteil zu verkehren. Mir scheint das Fehlen von Judikatur über diese Bestimmung dafür zu sprechen, datz sie unterschied liche Rechtsanschauungen selbst in der Praxis gar nicht hat auf- kommen lassen, weil sie kein Deuteln zulätzt, und weil sie einen Zustand bestätigte, der (vgl. hierüber unter 4) in der Vcrlags- ordnung für den Deutschen Buchhandel schon lange eingebür gert war. Ist es entschuldbar, daß Herrn Prager dies letztere entgangen ist, so läßt sich das gleiche an einem anderen Punkte seiner Be weisführung leider nicht sagen. Er fragt, »aus welchem Grunde das Gesetz dem Verleger die Ermäßigung des Ladenpreises gestattet, nicht aber die Erhöhung?«, und er antwortet darauf, »daß die Erhöhung des Ladenpreises lediglich, wie die Motive dies deutlich aussprechen, deshalb an die Genehmigung des Verfassers geknüpft worden war, damit die Wohltat des 8 28 V.G. nicht durch eine ungerechtfertigte Erhöhung des Ladenpreises unwirksam gemacht werde» »Dieses gerade will der 8 21 verhindern, nichts weiter«. 1165
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