Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1916
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- 1916-09-02
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- 02.09.1916
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 204, 2, September 1916. Vermischte Anzeigen. Börl-nbl»n, d DN«n, «uchhand-t. 5627 Fünfte Kriegsanleihe. 5 o/o Deutsche Reichsanleihe, unkündbar bis 1924. 4^/0 Deutsche Reichsschatzanweisungen. Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/» Schuld- Verschreibungen des'Reichs und 4'/,°/« Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeich nung aufaelegt. Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie über jedes andere Werlpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Bedingungen. 1. Annahme- Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Montag, den 4. September, bis Donnerstag, den 5. Oktober, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichlung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central- Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen össentltchen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschast, jeder deutschen Kreditgenossenschaft und jede§ deutschen Postanstalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen stehe Zister 7. Zeichnungsscheine sind bet allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Die Reichsanleihe ist in Stücken zu: 20 000, lOOOO, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsenlaus Zinsscheinen zahlbar am 1. April und l. Oktober jedes Jahres ausgesertigt. Der Zinsenlaus beginnt am 1. April 1917, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1917 fällig. Die Schatzanweisungen sind in 10 Serien eingetctlt und ebenfalls in Stücken zu: 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark, aber mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres ausgesertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1917, der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. Auslosung. Die Tilgung der Schatzanwetsungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgelosten Stücke können statt der Barzahlung vier einhalbprozentige bis 1. Juli 1932 unkündbare Schuldverschreibungen fordern. 3. Zeichnung-- Der Zeichnungspreis beträgt: für Pie 5°/„ Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden 98.— Mark, „ „ 5^, „ wenn Eintragung in dar Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. Okt. 1917 beantragt wird 97.80 Mark, „ . 4V-2ß Reichsschatzanweisungen 95.—Mark. für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Zister 6). 4. Zuteilung. Die Zuteilung findet tunlichst -bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon be- Stuckelung. zahlten Beträge gelten als voll zugeteilt Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zu teilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorder seite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Ab- änderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*) Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisungen auf Antrag von, Reichsbank-Direkiorium ansgestellte Zwischenschetne ausgegeben, über deren Umtausch in endgittige Stücke das Er- forderliche später öffentlich bekanntgemacht wirb. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werben mit größtmöglicher Beschleunigung sertiggesiellt und voraussichtlich im Februar n. I. ausgegeben werden. 5- Ein- Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 30. September d. I. an voll bezahlen. Zahlungen. Sie sind verpflichtet: 30^ des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober d. I., 20A, „ „ » „ „ 24. November d. I., 25^ß „ „ „ „ „ 9. Januar n. I., 25^, „ „ „ „ „ 6. Februar n. I. ») Die zugeleliten Stücke werden aus Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Nieberlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1817 voll ständig kosiensrei ausbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederiegung nicht bedingt' der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurllcknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskaffen wie die Wertpapiere selbst belieben
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