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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1916
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
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AM» Nr. 202. - Mark N M^tg?i^/de" 3S 5 ^ erweijuag 4 für^'/, 6. N M. statt IS M. Stellengesuche werden mit 101)s.-pro ZZ >?hrNch?Äoch ^dem"«u»^nd'-^olgl^N-^i^g : «aum^5^°°"^Z^M."^'.2S2M^S^5öM°iacMchl" tt z.vb-r L-iy^jg °d«r dur^Sr-u^bond.^an »I.q . „ . „ . , , ^ LEMMmLMörstderÄM'erFMWnD'WMM Leipzig, Donnerstag den 31. August 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 133. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsen Vereins der Deutschen Buchhändler. 1. Dem Vorstand wurde von einer Buchhandlung uahe- gclegt, sich gegen die angeblich sich mehrenden Bitten der Truppen und einzelnen Soldaten nm S1 i f t u n g v o n L e s cst o f f zu wenden. Der Vorstand hat daraus erwidert, daß nach seiner Erfahrung dieser Gegenstand wesentlich an Bedeutung verloren habe und im Lause der Zeit noch mehr verlieren dürfte. Die in der Reichsbuchwoche eingegangenen großen Bestände machen es wahrscheinlich, daß die Bedürfnisse der Truppen und einzelnen Soldaten im weitesten Maße befriedigt werden können. Die Truppenvcrbände sind außerdem durch das Kriegsministcrium bereits auf diese großen Bestände hingewiesen worden. 2. Der Verband zur Sicherung dcnischer Forderungen an das Ausland in Barmen hat erneut eine Eingabe an den Herrn Reichskanzler gerichtet, die die Registrierung und Si cherstellung deutscher Forderungen an fein desländische Firmen zum Gegenstand hat. Aus Ersuchen der genannten Verbandes hat der Vorstand die erwähnte Ein gabe mit unterstützt. 3. Der Verband Deutscher Waren- und Kaufhäuser in Berlin hat aus Anlaß eines besonderen Falles den Börsenver ein ersucht, ihni die jetzt geltenden Grundsätze für die An erkennung von Warenhäusern als reguläre Buchhandlungen bekanntzugeben und ihn über diese Frage ganz aufzuklären. Dem Verband ist erwidert worden, daß der Vorstand bezüglich der Anerkennung von Waren- und Kaufhäusern noch auf dem Standpunkt stehe, wie er ihn wieder holt dargelegt hat. Dazu ist weiter bemerkt worden, daß der Vorstand gegen den Widerspruch des zuständigen Kreis- oder Ortsvereins bzw. des Ortsbuchhandels die Aner kennung eines Warenhauses als reguläre Buchhandlung nicht aussprechen könne; es dürfte infolgedessen empfehlenswert sein, daß die Warenhäuser, die den Anschluß an den Buchhandel zu vollziehen wünschen und bei denen die sonstigen Voraussetzungen gegeben seien, sich auch der Zustimmung des betreffenden Kreis oder Ortsvereins versichern möchten. 4. Dem NationalenFrauendienstin Leipzig ist die Küche des Gutenbergkellers mit Nebenränmen zur Herstellung von Obstmus für die minderbemittelten Kreise Leipzigs unent geltlich zur Verfügung gestellt worden. Der Betrieb ist bereits ausgenommen, die Ausgabe des Muses erfolgt dreimal wö chentlich. 5. Der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler in Wien hat in seiner Hauptversammlung vom 24. Juni l9i6 die Vorschriften in Ziffer 3 Absatz a. seiner Verkaufsbestimmungen gestrichen und damit den Ra batt an das Publikum beseitigt. Nur den großen öffentlichen Bibliotheken mit einem Budget von mindestens 10 99V Kronen, welche vom Vorstande des Vereins als solche in der »Österrei chisch-ungarischen Buchhändler-Correspondenz« bezeichnet wer den, darf bei Ankäufen von 190 Kronen und mehr ein Rabatt von nur noch 5 "/<> gegen frühere 7 14°/» eingeräumt werden. Der Vorstand hat dazu seine Genehmigung erteilt. 6. Auch der Kreisvcrein der Rheinisch-West fälischen Buchhändler hat in seiner Hauptversammlung vom 23. Juli 1916 neue Verkaufsbestimmungen und eine Satzungsänderung beschlossen, die vom Vorstand genehmigt wor den sind. Die neuen Verkaufsbestimmungen haben folgenden Wortlaut: 8 2. Für Verkäufe in und nach dem Vereinsgcbiet gelten fol gende besondere Bestimmungen: 1. Der Ladenpreis ist der Barpreis. Bei Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, oder Schulbüchern, die der Verleger mit einem.geringereu Nach laß als 25"/» vom Ladenpreis liefert, kann der Kreis verein, mit Verbindlichkeit für die Buchhändler seines Gebietes, Verkaufspreise festsetzen. 2. Die Gewährung von Rabatt ist in jeder Form untersagt, ebenso das Angebot ungewöhnlich ausgedehnter Zahlungs fristen, soweit es sich nicht um Werke handelt, welche vor zugsweise vom Reisebuchhandel vertrieben werden (Tetl- und Vierteljahrszahlungen). 3. Der Laden- bzw. Barpreis gilt auch für Verkäufe in Rechnung, wenn die über einen Zeitraum von höchstens 6 Monate laufenden Auszüge binnen 30 Tagen nach Ablauf dieses 6. Monates bezahlt werden. 4. Für Zeitschriften, die jährlich mehr als I2mal erscheinen, mutz ein vierteljährliches Bezugsgeld von mindestens —.15 erhoben werden, gleichgültig, ob die Zeitschrift zugestellt oder abgeholt wird. Erhält ein Bezieher meh rere solcher Zeitschriften, so muß das Bezugsgeld von jeder einzelnen erhoben werden. 5. Staatlichen Bibliotheken darf, solange der bis 1929 mit dem Börsenverein geschlossene Vertrag nicht aufge hoben oder abgelaufen ist, aus deutsche Schriftwerke ein Rabatt von 5"/» gewährt werden, mit Ausnahme von Zeitschriften, die mehr als 12mal erscheinen, Schulbüchern, Karten, Lehrmitteln und sämtlichen Artikeln, die vom Verleger mit einem geringeren Nachlasse als 25"/» ge liefert werden. Für Bibliotheken mit einem jährlichen Vermehrungsaufwand von 19 000 und darüber darf dieser Rabatt 714 "/> betragen. 6. Für alle Lieferungen in Rechnung, die innerhalb der unter 3 genannten Frist nicht beglichen sind, mutz eine Zinsberechnung von 214 "/» für jedes das Ziel überschrei tende Halbjahr eintreten. Lehrmittel und Schulbücher im Einzelverkauf genießen die Vergünstigung unter 3 nicht, sondern müssen bei Be zug in Rechnung mit einem Zuschlag von 5"/» belastet werden. Bei Lehrmitteln und Schulbüchern gelten Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Lieferung als Barzahlungen. 7. Bei Verkäufen von Musikalien gelten die Verkaufsbestim mungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig. 1133
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